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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 17/09/2019
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PATENTANWALTSKANZLEI MATSCHNIG & FORSTHUBER OG Biberstrasse 22 A-1010 Wien AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018033121 |
Ihr Zeichen: |
T5983eu |
Marke: |
BETONWOLLE
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Sebastian Hilscher Tiergartenstraße 28 A-2381 Laab im Walde AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 15/04/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 14/06/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass es kein Wollprodukt aus Beton gebe, da es technisch unmöglich sei, solch ein Produkt herzustellen.
2. Der Anmelder stimme mit dem Amt überein, dass es im Baugewerbe Isolierstoffe gibt, deren Bezeichnung sich aus einem Materialbegriff (Glas-, Stein-, Holz-) und dem Begriff Wolle zusammensetzt.
3. Die vorliegend angemeldeten Waren und Dienstleistungen seien auch keine Wollprodukte sondern Platten und Wandverkleidungen und solche bestehen weder aus Wolle noch aus Beton. Insbesondere für die Dienstleistungen liege kein beschreibender Charakter vor.
4. Zusammenfassend könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die Anmeldemarke als beschreibend auffasse, zumal sie vielseitige Interpretationsmöglichkeiten offen lasse.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV legt fest, dass „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“ von der Eintragung ausgeschlossen werden müssen. Gemäß ständiger Rechtsprechung fallen insbesondere Zeichen darunter, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen (Urteil vom 27/02/2002, T-79/00, ´LITE’, Rdn. 26).
Zu den Argumenten des Anmelders im Einzelnen
Das Amt hatte im Schreiben vom 15/04/2019 den Standpunkt vertreten, dass die Anmeldemarke „Betonwolle“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen vom relevanten Verkehr (sowohl der Durchschnittsverbraucher als auch der Fachmann) als beschreibend für das Material der Waren und die damit direkt verbundenen Designerdienstleistungen verstanden wird.
Der Anmelder betont insbesondere dass es auf dem Markt keine „Betonwolle“ gibt und dass es auch technisch unmöglich ist solch ein Produkt aus Beton herzustellen.
Auf der anderen Seite stimmt der Anmelder mit dem Amt überein, dass es Produkte wie „Glaswolle, Holzwolle und Steinwolle“ gibt, die hauptsächlich als Dämmstoffe eingesetzt werden.
Das Amt ist weiterhin der Meinung, dass der Verkehr, wenn er mit dem Begriff „Betonwolle“ konfrontiert wird, sofort und ohne weiteres Nachdenken davon ausgeht, dass es sich um ein (neuartiges) Baumaterial handelt.
Selbst wenn es auf den ersten Blick technisch nicht möglich erscheint aus Beton „Betonwolle“ herzustellen, so ist doch darauf hinzuweisen, dass dies im Prinzip auch auch für Glas- oder Steinwolle zutrifft. Sowohl Glas als auch Stein sind primär harte Grundstoffe, die nicht unbedingt mit dem Begriff „Wolle“ kombinieren.
Daher kann der Verkehr durchaus von der Vorstellung ausgehen, dass es einen wollartigen Baustoff mit Betonanteil gibt.
Zum Argument des Anmelders, dass vorliegend Platten und Wandverkleidungen und eben keine Dämmstoffe beansprucht werden ist zu bemerken, dass die angemeldeten Waren durchaus dämmenden und isolierenden Charakter haben können. Dämmstoffe wie Holzwolle werden häufig in Plattenform angeboten. Die angemeldeten Dienstleistungen sind Designdienstleistungen; Designdienstleistungen für den Innenbereich von Gebäuden; Designdienstleistungen in Hinblick auf Fassaden- und Wandgestaltung von Gebäuden. Es handelt sich hierbei um direkt mit den Waren verbundene Dienstleistungen, so dass der Verkehr davon ausgeht, dass diese sich auf Designdienstleistungen insbesondere mit „Betonwolle“ beziehen.
Das Amt kann auch dem Argument des Anmelders nicht folgen, insoweit dieser vorträgt, dass der Begriff „Betonwolle“ vielfältige Interpretationsmöglichkeiten biete.
Gerade in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen lässt der Begriff „Betonwolle“ jedoch nur eine Interpretation zu, nämlich die eines mit Beton hergestellten wollartigen Baustoffs.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, es nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 033 121 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Dorothée SCHLIEPHAKE