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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 01/10/2019
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AGROS Trading GmbH Klaus Fuchshuber Muehlbachstr. 151 A-4063 Hoersching AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018036305 |
Ihr Zeichen: |
KF2019DWaldStreu |
Marke: |
WaldStreu
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
AGROS Trading GmbH Klaus Fuchshuber Muehlbachstr. 151 A-4063 Hoersching AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 03.04.2018 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche deutschsprachige Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: Waldstreu.
Das Zeichen würde in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die Waren in der Klasse 31, z. Bsp. Streu- und Einstreumaterialien für Tiere, Waldstreu sind, aus Waldstreu bestehen, teilweise aus Waldstreu bestehen oder wie Waldstreu hergestellt wurden, bzw. zumindest teilweise dieselben Bestandteile und Eigenschaften wie Waldstreu aufweisen usw.
Infolgedessen beschreibt das Zeichen die Art, die Herstellungsweise und den Inhalt der betreffenden Waren.
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Wie bereits oben erläutert, enthält das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, zwar bestimmte Bildbestandteile, die ihm ein gewisses Maß an Stilisierung verleihen, doch ist die Art dieser Bestandteile so vernachlässigbar, dass sie der Marke insgesamt keine Unterscheidungskraft verleihen.
Die Bildbestanteile bestehen aus einer gelben Standardschrift die eine Handschrift nachahmt auf einem hellgrünen Rechteck als Hintergrund. Der graphische Bestandteil des Zeichens steht in direkter Verbindung zu der Aussage des verbalen Elements des Zeichens, vielmehr unterstreicht es dessen Aussage, nämlich dass es um Waren natürlichen Ursprungs geht, organisch, biologisch abbaubar usw. Dafür stehen die Farben Grün und Geld. Außerdem mutet das Rechteck als Etikett an.
Diese Bestandteile weisen also in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der Marke ermöglichen würde, für die Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, die Hauptfunktion zu erfüllen. Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018036305 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN