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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 28/10/2019
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Sebastian Deubelli Dreifaltigkeitsplatz, 9 D-84028 Landshut ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018037613 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Siberianwood
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Becker Johannes & Becker Alexander GbR Bernsteinstraße 26 D-84032 Altdorf ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 10.06.2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 30.07.2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Anmeldevertreter ist der Auffassung, dass ihm aus einer Eintragung des angemeldeten Zeichens, trotz dessen beschreibender Eigenschaften keine Monopolstellung erwachsen würde.
Es wird auf mehrere Voreintragungen des Amtes, die das Wort „Siberian“ enthalten, hingewiesen, sowie auf eine Internationale Eintragung 1307844- SIBERIAN FIBER. In diesem Zusammenhang fragt die Anmelderin nach den Gründen für die Eintragungen.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Zurückweisung betrifft die Waren der Klassen 4, 19, 20 und 31.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um Waren, die sowohl für Durchschnittsverbraucher als auch für ein Fachpublikum bestimmt sind. Der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise wird der von Verbrauchern sein, die sowohl durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, als auch Verbraucher, bei denen der Aufmerksamkeitsgrad erhöht ist.
Das Zeichen betrifft die Wortmarke „Siberianwood“.
Die Anmeldung wurde gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandet.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Zu Punkt 1
Dem Argument des Anmeldevertreters kann nicht gefolgt werden. Die Erlangung einer Monopolstellung hinsichtlich eines Zeichens ist der (einzige) Sinn einer Markeneintragung. Die Erlangung eines Monopols („alleiniges Recht“, siehe. www.duden.de ) ist die in Artikel 9 Absatz 1 UMV geregelte Wirkung einer Markeneintragung („Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.“ siehe Artikel 9 (1) UMV). Diese gesetzlich geregelte Monopolisierung findet ihre Grenzen in Artikel 7 UMV, in welchem für Zeichen, welche bestimmte Eigenschaften ausweisen, eine Eintragung als Marke untersagt und damit eine Monopolisierung verhindert wird. Wie bereits in der ursprünglichen Beanstandung dargelegt, trifft auf das vorliegende Zeichen eine solche Grenze zu, da es, wie durch den Anmeldevertreter auch zugestanden wird, die Herkunft, Art und Beschaffenheit der Waren beschreibt (vg. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C 329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T 222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Zu Punkt 2
Was das Argument betrifft, das EUIPO hätte einige Marken akzeptiert, die ähnlich erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Ob die eine oder andere Unionsmarke das Wort „Siberian“ zeigt, ist unmaßgeblich. Jedenfalls ist festzuhalten, dass keine dieser Marken die anmeldungsgemäße Darstellung zeigt. Zusätzlich ist zu vermerken, dass die eingetragenen Marken für völlig unterschiedliche Waren und Dienstleistungen beantragt wurden und von daher ein Vergleich mit den älteren Marken und der Markenanmeldung „Siberianwood“ nicht möglich ist. Aus ihnen ergibt sich auch keine irgendwie geartete Praxis der Prüfungsabteilung, solche Arten von Marken einzutragen. Zu einer weitergehenden Erörterung der Voreintragungen besteht kein Anlass. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden.
Somit genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke […] keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15.09.2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; 09.10.2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Die Relevanz der von der Anmelderin aufgeführten Internationalen Eintragung 1307844 - SIBERIAN FIBER, für die Beurteilung des vorliegenden Falles, ist auf jeden Fall nicht erkennbar, da die EU nicht benannt wurde und daher kein Schutz für die EU besteht. Auch hier ist zu vermerken, dass die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
Eine Gleichbehandlung kann der Anmelder nur in dem Rahmen geltend machen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen unter Umständen ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat.
Das Amt gibt die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme, wenn weitere Argumente vorliegen oder eine Prüfung der Verkehrsdurchsetzung beantragt wurde. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Gründe erkennbar, die die Übersendung einer zweiten Beanstandung rechtfertigen könnten. Ein Antrag auf Prüfung der Verkehrsdurchsetzung wurde von der Anmelderin nicht gestellt.
Das angemeldete Zeichen ist daher nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht schutzfähig.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 037 613 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen, nämlich für:
Klasse 4 Holzkohle als Brennstoff.
Klasse 19 Holz; Holzbalken; Holzbretter; Holzplatten.
Klasse 20 Holzmöbel.
Klasse 31 Baumstämme.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK