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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 088 722
DC-Datacenter-Group GmbH, In der Aue 2, 57584 Wallmenroth, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Wirnsberger & Lerchbaum Patentanwälte OG, Mühlgasse 3, 8700 Leoben, Österreich (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Datagroup SE, Wilhelm-Schickhard-Strasse 7, 72124 Pliezhausen, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch BRP Renaud und Partner mbB, Königstr. 28, 70173 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 29/05/2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der
Widerspruch Nr. B
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr.
ein.
Der Widerspruch beruht auf
der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 085 855
.
Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 06: Unedle Metalle; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Metallwaren; Bauteile aus Metall für Sicherheitsräume für die Informationstechnologie sowie für geschützte Räume, insbesondere Brandschutzräume; Bauten aus Metall; Container aus Metall; feuerfeste Baumaterialien aus Metall; Metallrahmen für Bauzwecke; Metallrohre; Panzerungen; abgeschlossene Räume und Behältnisse aus Metall zur Aufbewahrung und Sicherung, insbesondere von EDV-Hardware; Verkleidungsteile aus Metall für Bauzwecke; Wand-, Boden- und Deckenelemente aus Metall für Sicherheitsräume und Brandschutzräume; Wandverkleidungsteile aus Metall.
Klasse 09: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Kontrollinstrumente zur Überwachung von Sicherheitsräumen für die Informationstechnologie; Konfigurations- und Überwachungssoftware für Sicherheitsräume für die Informationstechnologie.
Klasse 19: Bauten, nicht aus Metall; Leitungen für Lüftungs- und Klimaanlagen, nicht aus Metall; Verkleidungsteile für Bauten, nicht aus Metall; Wandverkleidungsteile, nicht aus Metall.
Klasse 20: Schränke aus Metall zur Aufbewahrung und Sicherung, insbesondere von EDV-Hardware.
Klasse 35: Geschäftseffizienzberatung; Geschäftsprojektmanagement; Geschäftsführungsanalysen; Geschäftsführungsberatung; Geschäftsplanung; Geschäftsanalysedienstleistungen; Geschäftsplanungs- und Geschäftsstrategiedienste [Unternehmensberatung]; Geschäftsstrategie- und Geschäftsplanungsdienste [Unternehmensberatung].
Klasse 37: Bauwesen; Erstellung von Bauwerken, insbesondere Sicherheitsräumen für die Informationstechnologie; Bauleitung, insbesondere beim Auf- und Ausbau von Sicherheitsräumen für die Informationstechnologie; Computerinstallation; Computerinstallationsdienste; Instandhaltung von Computern; Installation von Computern; Instandhaltung von Computerhardware; Wartung von Computerhardware; Computerinstallations- und Wartungsdienste; Diagnostische Wartung von Computern; Installation, Reparatur und Wartung von Computern sowie Computerperipheriegeräten; Installation von Computernetzen [Hardware]; Installation von Computersystemen [Hardware]; Installation von computergestützten Informationssystemen; Wartungsdienstleistungen in Bezug auf Computer; Instandhaltung und Reparatur von Computernetzen; Instandhaltung und Reparatur von Computerhardware; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Installation, Wartung und Reparatur von Computer-Hardware und Telekommunikationsgeräten; Installation von Rechenzentren; Wartung von Rechenzentren; Reinigungsdienstleistungen.
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; IT-Dienstleistungen; IT- Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Computersystemanalysen; Computersoftwareberatung; Computersoftwarewartung; Computerdiagnostik; Computersystementwurf; Computerhardwarevermietung; Computersoftwarevermietung; Computerdatenwiederherstellung; Computer-Firewalldienste; Computer- und Informationstechnologieberatung; Konfigurierung von Computernetzen; Bereitstellung von Sicherheitsdiensten für Computernetze, Computerzugang und computergestützte Transaktionen; Entwurfsdienstleistungen bezüglich Computersystemen; Designdienstleistungen bezüglich Computersystemen; Kundenspezifische Erstellung von Computerhardware und Computersoftware; Computerhardware- und -softwareberatungsdienstleistungen; Qualitätsprüfung bezüglich Computersoftware; Fernüberwachung von Computersystemen; Qualitätskontrolle bezüglich Computersoftware; Durchführung von Computersystemanalysen; Überwachungsdienste für Computersicherheitssysteme; Computersoftwareinstallation und -wartung; Vermietung von Computer-Software, Datenverarbeitungsgeräten und Computerperipheriegeräten; Aktualisierung und Pflege von Computersoftware und Computerprogrammen; Entwicklung von Computer-Systemen; Integration von Computer-Systemen; Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und Computersoftware; Fachliche Beratungsdienste bezüglich Computerhardware; Fachliche Beratungsdienste bezüglich Computersoftware; Bereitstellung von Informationen zu Entwurf und Entwicklung von Computersoftware, Computersystemen und Computernetzwerken; Fachliche Beratung bezüglich Computersicherheit; Leistungsbewertung von Computersystemen [Computersystemanalysen] im Vergleich mit Benchmark-Referenzwerten; Analysedienstleistungen in Bezug auf Computer; Beratungsdienste in Bezug auf Computersysteme; Entwurf von Konfigurationen für Computergruppen; Dienstleistungen zur Vermietung von Computersoftware; Consulting in Bezug auf Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug auf Computersoftware; Konfiguration von Computersystemen und -netzen; Wartung und Aufrüstung von Computersoftware; Fehlersuche bei Computerhardware- und -softwareproblemen; Aktualisierung und Upgrading von Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug auf Computerhardware; Vermietung von Computerhardware und -anlagen; Beratungsleistungen zur Analyse von Computersystemen; Ingenieurtechnische und computergestützte ingenieurtechnische Dienstleistungen; Installation und Wartung von Computerprogrammen; Erstellung von Gutachten bezüglich Computerprogrammen; Implementierung von Computerprogrammen in Netzwerken; Beratung in Bezug auf Computernetzanwendungen; Technologische Dienstleistungen in Bezug auf Computer; Vergleichende Analysestudien zur Effizienz von Computersystemen; Vergleichende Analysestudien zur Leistung von Computersystemen; Beratung bei der Konzeption von Computerhardware; Beratung auf dem Gebiet der Computersicherheit; Computerdienstleistungen im Zusammenhang mit elektronischer Datenspeicherung; Technische Forschung auf dem Gebiet der Computer; Technologische Forschung auf dem Gebiet der Computer; Beratungs- und Consultingdienste in Bezug auf Computerhardware; Entwurf und Entwicklung von Computersoftware zur Prozesssteuerung; Computer-Projektmanagement im Bereich der Elektronischen Datenverarbeitung [EDV]; Beratung in Bezug auf Computernetze mit unterschiedlichen Softwareumgebungen; Dienstleistungen zur Computersicherheit zum Schutz vor illegalem Netzwerkzugang; Dienstleistungen eines Anwendungsdienstanbieters, nämlich Hosting von Computersoftwareanwendungen für Dritte; Durchführung technischer Projektstudien auf dem Gebiet der Computerhardware und -software; Consulting und Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und -software; Server-Hosting; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratungsdienste in Bezug auf Energieeffizienz; Beratung bezüglich des Energieeinsatzes; Energieaudit; fachliche Beratung in Bezug auf Energieeffizienz in Gebäuden; Überprüfung der effizienten Nutzung von Energie; technische Projektplanungen, insbesondere in Bezug auf Sicherheitsräume für die Informationstechnologie; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Erstellung von technischen Gutachten; Konzeption und Entwicklung von elektronischen Datensicherheitssystemen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 09: Aufgezeichnete Daten; informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Software; wissenschaftliche Geräte und Laborgeräte für physikalische Reaktionen mittels Elektrizität; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Navigations-, Orientierungs-, Standardverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 38: Telekommunikationsdienste; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 42: IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware, Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und -anlagen, IT-Beratungs-, Auskunfts- und Informationsdienstleistungen, IT-Sicherheits-, Schutz- und - Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs- und -konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und -Diagnostik; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Designdienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagement, Analyse großer Datenmengen hinsichtlich der Beziehungen der Daten untereinander, gezielte Datensuche, Erstellung digitaler Wasserzeichen, Entwurfs- und Entwicklungsdienstleistungen in Bezug auf Computer; IT-Beratung in Bezug auf Computer, technologische Dienstleistungen in Verbindung mit Computern, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung von Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigration, Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff.
Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind den Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.
Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommene Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum und an ein Fachpublikum mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
Die Zeichen
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Das ältere Zeichen ist eine Bildmarke bestehend aus den mit einer grauen Linie unterstrichenen Wörtern „DATA CENTER“ und darunter in kleineren Buchstaben das Wort „GROUP“. Am rechten Rand des Zeichens befindet sich ein Bildelement in Form eines mehrfarbigen Winkels.
Das angegriffene Zeichen ist ebenfalls eine Bildmarke bestehend aus dem Wort „DATAGROUP“ und darüber ein rotes Quadrat in 3-D Darstellung.
Die Widerspruchsabteilung geht davon aus, dass sämtliche Wörter die in den Zeichen enthalten sind, nämlich „Data“, „Center“ und „Group“ von den angesprochenen europäischen Verkehrskreisen verstanden werden.
Diese Wörter stellen einen Teil des englischen Grundwortschatzes dar, der im Allgemeinen auch von den nicht englischsprachigen Verkehrskreisen der EU verstanden werden wird, der ganz am Anfang des Lernprozesses der englischen Sprache gelehrt wird und sowohl im Alltag als auch in der Werbung regelmäßig verwendet wird.
Zusätzlich hat das EuG festgestellt, dass bestimmte englische Begriffe in verschiedenen Bereichen wie z.B. im medizinischen Bereich (Urteil vom 29/03/2012, T-242/11, 3D eXam, EU:T:2012:179, § 26), in technischen Bereichen (Urteil vom 09/03/2012, T-172/10, Base-seal, EU:T:2012: 119, § 54) und in finanziellen Angelegenheiten (Urteil vom 26/09/2012, T-301/09, Citigate, EU:T:2012:473, § 41) von den entsprechenden Fachleuten in der gesamten Europäischen Union verstanden werden, da Englisch in diesen Bereichen die übliche Fachsprache ist.
Im vorliegenden Fall stammen die relevanten Waren und Dienstleistungen aus dem Telekommunikations- und IT-Bereich in denen Englisch die übliche Fachsprache ist und daher Begriffe wie „Data“, „Center“ oder „Group“ ohne weiteres verstanden werden.
„Data“ lässt sich folgendermaßen definieren:
The quantities, characters, or symbols on which operations are performed by a computer, which may be stored and transmitted in the form of electrical signals and recorded on magnetic, optical, or mechanical recording media. (deutsch: Die Mengen, Zeichen oder Symbole, an denen von einem Computer Operationen durchgeführt werden, die in Form von elektrischen Signalen gespeichert und übertragen und auf magnetischen, optischen oder mechanischen Aufzeichnungsmedien aufgezeichnet werden können.) (siehe: https://www.lexico.com/definition/data abgerufen am 22/05/2020)
Unter “Center” versteht man:
a point, area, person, or thing that is most important or pivotal in relation to an indicated activity, interest, or condition (deutsch: ein Punkt, ein Gebiet, eine Person oder eine Sache, die in Bezug auf eine angegebene Aktivität, ein Interesse oder einen Zustand am wichtigsten oder ausschlaggebendsten ist) (siehe: https://www.merriam-webster.com/dictionary/center abgerufen am 22/05/2020)
Unter “Group” versteht man:
A commercial organization consisting of several companies under common ownership (deutsch: Eine kommerzielle Organisation, die aus mehreren Unternehmen in gemeinsamem Besitz besteht.) (siehe: https://www.lexico.com/en/definition/group abgerufen am 22/05/2020)
In diesem Sinne trägt die Anmelderin vor:
„Die Wortbestandteile DATA CENTER GROUP und DATAGROUP sind für sich genommen nicht schutzfähig, da sie nur beschreibend sind. DATA CENTER wird in der gesamten Europäischen Union als Hinweis auf ein Rechenzentrum verstanden. Der Bestandteil GROUP wird in der gesamten Europäischen Union als Hinweis auf eine Unternehmensgruppe verstanden. DATAGROUP ist glatt beschreibend im Sinne von Datengruppe.”
Die Widersprechende führt in ihrer Eingabe vom 13/12/2019 aus:
Konzeptionell haben beide Marken bzw. Zeichen eine Bedeutung. Die ältere Marke spielt darauf an, dass Daten (Bestandteil DATA) zentral (Bestandteil CENTER) gespeichert werden. Der Bestandteil GROUP deutet darauf hin, dass es sich um eine entsprechende Unternehmensgruppe handelt, das sich mit Derartigem beschäftigt. Das grafisch angedeutete Spektrum signalisiert offenbar einen breiten Betätigungsbereich.
Vergleicht man konzeptionell die jüngere Unionsmarkenanmeldung damit, so ist zunächst festzuhalten, dass auch diese Waren und/oder Dienstleistungen in Bezug auf Daten anspricht, wofür der Bestandteil DATA steht. Auch ist indiziert, dass es sich um eine entsprechende Unternehmensgruppe handelt, was aus dem Bestandteil GROUP hervorgeht. Der stilisierte Behälter wird vom relevanten Publikum als Speicherort verstanden werden, beispielsweise als Rechenzentrum.
Stellt man konzeptionell die Marken bzw. Zeichen gegenüber, ergibt sich anhand der
vorstehenden Analyse, dass diese jeweils auf den gleichen Zweck anspielen und dem relevanten Publikum signalisieren, dass die Zeichen Unternehmensgruppen zugeordnet sind, welche sich mit Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Daten beschäftigen. Die gegenüberstehenden Zeichen sind somit auch konzeptionell ähnlich.
Die Widerspruchsabteilung geht daher in Übereinstimmung mit der Widersprechenden sowohl als auch der Anmelderin davon aus, dass diese Wörter in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen die aus dem Bereich Telekommunikation und IT, bzw. Datenverarbeitung stammen eine rein beschreibende Bedeutung haben.
Die Wortbestandteile des älteren Zeichens „Data Center Group“ beschreiben lediglich, dass die Waren und Dienstleistungen sich auf ein Datencenter beziehen und von einem Unternehmensverbund angeboten werden. Diese Worte sind daher nicht kennzeichnungskräftig oder höchstens zu einem sehr geringen Grad kennzeichnungskräftig.
Hinsichtlich des strittigen Zeichens, sei angemerkt dass obwohl es aus einem Wortelement besteht, die betreffenden Verbraucher „ein wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die [ihnen] eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die bekannten Wörtern ähnlich sind“ (13/02/2007, T 256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T 146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58).
Die Wortbestandteile des angegriffenen Zeichens verweisen deshalb darauf, dass die betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen in Bezug auf Daten angeboten werden, wofür der Bestandteil DATA steht, und dass es sich bei dem Anbieter um eine entsprechende Unternehmensgruppe handelt, was aus dem Bestandteil GROUP hervorgeht. Diese Worte sind daher nicht kennzeichnungskräftig oder höchstens zu einem sehr geringen Grad kennzeichnungskräftig.
Die jeweiligen Bildelemente der Zeichen haben keinen beschreibenden Bezug zu den relevanten Waren und Dienstleistungen und sind daher noch durchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Weder die ältere Marke noch das angefochtene Zeichen weisen ein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf „DATA“ und „GROUP“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch darin, dass in der älteren Marke zwischen diesen beiden Wörtern noch das Wort „CENTER“ steht während in dem angegriffenen Zeichen diese beiden Wörter zusammen in einem Wort geschrieben sind. Des weiteren unterscheiden sich die beiden Zeichen bildlich durch die in den Zeichen enthaltenen kennzeichnungskräftigen figurativen Elemente.
Unter Berücksichtigung, dass die übereinstimmenden Wortelemente nicht oder höchstens zu einem sehr geringen Grad kennzeichnungskräftig sind, sind die Zeichen daher kaum ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Beide Zeichen verweisen begrifflich auf eine „Unternehmens“-Gruppe die sich mit „Daten“ beschäftigt. Sie unterscheiden sich durch das zusätzliche Konzept der älteren Marke, dass es sich hierbei um ein „Datencenter“ handelt.
Unter Berücksichtigung, dass das übereinstimmenden Konzept einer Unternehmensgruppe im Bereich „Daten“ nicht oder höchstens zu einem sehr geringen Grad kennzeichnungskräftig ist, sind die Zeichen daher kaum ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger bzw. zumindest äußerst schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, auf Grund des enthaltenen Bildelementes noch als normal anzusehen.
Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen wurden als identisch angenommen. Die Zeichen sind sich nur zu einem sehr geringen Grad ähnlich auf Grund der Tatsache, dass beide die nicht bzw. äußerst schwach kennzeichnungskräftigen Wörter „Data“ und „Group“ enthalten.
Die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen betreffen also Elemente, die nicht bzw. äußerst schwach kennzeichnungskräftig sind. Daher sind die Ähnlichkeiten nicht so groß, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht.
Die zusätzlichen, unterschiedlichen Elemente – vor allem die noch durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Bildelemente - sind deutlich wahrnehmbar und hinreichend, um jede Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auszuschließen.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren und Dienstleistungen identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV (ehemals Regel 94 Absatz 3 und Regel 94 Absatz 7 Buchstabe d Ziffer ii UMDV, gültig bis 01/10/2017) bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Martin EBERL
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Renata COTTRELL
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.