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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Partielle Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 22/08/2019
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Herrn PA Dr. Hans-Herbert STOFFREGEN Postfach 21 44 63411 Hanau Deutschland |
Anmeldenummer |
18040217 |
Ihr Zeichen |
59138 |
Marke |
Papermat |
Anmelderin: |
ILLE Papier-Service GmbH Industriestr. 25 63674 Altenstadt Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 24. April 2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 (1)(b) und Artikel 7(1)(c) und Artikel 7(2) der Unionsmarkenverordnung (UMV) Nr. 2017/1001. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin reichte am 5. Juni 2019 eine Stellungnahme ein. Sie trug im Wesentlichen vor:
Das Zeichen klinge wie „PAPERMATE“, auch eine Marke.
„PAPERMAT“ könne nicht Waren wie Spender oder Rahmen beschreiben.
Der Tätigkeitsbereich der Anmelderin sei nicht relevant.
Entscheidung
Der Fall ist jetzt entscheidungsreif. Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung nach Artikel 7(1)(b) UMV, Artikel 7(1)(c) UMV und Artikel 7(2) UMV teilweise aufrechtzuerhalten und die Anmeldung für folgende Waren und alle Dienstleistungen nach Artikel 42 UMV zurückzuweisen.
6
Spender aus Metall; metallische Rahmen.
20
Rahmen.
27
Fußmatten.
37
Installation von Fußmatten; Installation von Rahmen für Fußmatten; Reparatur und Wartung von Fußmatten; Reparatur und Wartung von Rahmen für Fußmatten.
43
Vermietung von Fußmatten.
44
Vermietung von Rahmen für Fußmatten.
Klassen 6 und 20
„PAPERMAT“ ist Gegenstand oder Bestimmung der Spender und der Rahmen. Es kommt dem Amt logisch vor, daß was auf einem Spender steht, auch wirklich drin ist. Wenn auf einem Spender „PAPIERHANDTÜCHER“ steht, sind Papierhandtücher drin. Wenn „PAPIERMATTE“ drauf steht, sind Matten aus Papier drin.
Klasse 27
„PAPERMAT“ beschreibt die Art der Matten: Matten (teilweise) aus Papier.
Klassen 37, 43 und 44
„PAPERMAT“ beschreibt den Gegenstand oder die Bestimmung dieser Dienstleistungen. Das Wort „Fußmatten“ (aus Papier) erscheint zur Bestätigung sechs Mal im Verzeichnis.
Für die Waren „Vliesstoffe“ (24) wurde die Beanstandung fallengelassen. Vliesstoffe sind nicht aus Papier und die Benutzer werden auch nicht über die Art der Waren getäuscht werden, weil sie Vliesstoffe von Papierwaren unterscheiden können.
Widerlegung der Gegenargumente
PAPERMAT sei ein Kunstwort.
Die Anmelderin stützt sich zur Untermauerung ihrer Argumente auf ein Urteil, das obsolet ist und nicht mehr benutzt werden sollte:
Ob ein Zeichen gebräuchlich sei oder nicht („lexikalische Erfindung“ oder „Wortneuschöpfung/Kunstwort“), spielt bei der AG-Beurteilung keine Rolle. Die Referenz zu der Gebräuchlichkeit, dem normalen Sprachgebrauch (EN: „common parlance“), stammt aus veralteter Rechtsprechung, und zwar aus dem BABY-DRY-Urteil1.
In BABY-DRY wurde vom Gerichtshof ausgeführt, daß ein beschreibender Charakter nicht nur für die einzelnen Worte, sondern auch für den Gesamtbegriff festgestellt werden muß. Dies ist vom Gerichtshof in den Urteilen BIOMILD2 und POSTKANTOOR3 bestätigt worden.
Es geht jedoch bei der Feststellung einer Unterscheidungskraft nicht um jegliche erkennbare Abweichung, z.B. das Weglassen einer Leerstelle („papermat“ statt „paper mat“), sondern nur um solche, die dazu führen, daß der Gesamtbegriff mehr ist als die Summe seiner beschreibenden Teile, so daß er sich vom beschreibenden Begriffsinhalt entfernt (merklicher Unterschied).
Der merkliche Unterschied, der also nicht die fehlende Leerstelle ist, ist in dieser Kombination nicht erkennbar.
Dazu kommt, daß eine Kombination aus einem Hauptwort, das ein Material bezeichnet, vor einem anderen Hauptwort, so wie hier „paper mat“, im Englischen (so wie auch im Deutschen) ganz üblich ist: „paper diapers“ (Papierwindeln), „leather shoes“ (Lederschuhe) oder „plastic cutlery“ (Kunststoffbesteck).
Das sogenannte Kunstwort „PAPERMAT“ ist also völlig normal gemäß den Regeln der englischen Grammatik gebildet.
Das Zeichen klinge wie „PAPERMATE“, auch eine Marke.
Die Anmeldung, die hier geprüft werden muß, ist „PAPERMAT“ für Matten aus Papier, und nicht „PAPERMATE“ für Schreibwaren.
Ein „mate“ ist ein Kumpel, ein Freund, also ein „Papermate“ ist ein Kugelschreiber, der Dein Freund ist, wenn Du ihn beim Schreiben auf Papier benutzt. Eine clevere Marke also, etwas ganz anderes als das beschreibende Zeichen „PAPERMAT“ für Matten aus Papier. Die Wörter „mate“ und „mat“ haben, obwohl sie visuell ähnlich sind, begrifflich und klanglich nichts mit einander zu tun und sie zu vergleichen ist sinnlos.
„PAPERMAT“ könne nicht Waren wie Spender oder Rahmen beschreiben.
Doch das geht. Siehe unter „Begründung der Teilzurückweisung“.
Der Tätigkeitsbereich der Anmelderin sei nicht relevant.
Bei der Prüfung einer Unionsmarke, die, so wie die Anmelderin selbst einräumt, streng und vollständig sein muß, sind alle Aspekte des Falles zu berücksichtigen, auch der Tätigkeitsbereich der Anmelderin.
Zu einer Teilzurückweisung der Anmeldung reicht übrigens schon ein Vergleich zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Perzeption des angesprochenen Verbrauchers aus.
Beschwerdebelehrung
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Wenn keine Beschwerde eingeht, wird die Anmeldung mit folgendem Verzeichnis veröffentlicht: Vliesstoffe (24).
Robert KLIJN BRINKEMA
1 Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99P, EUIPO ./. Procter & Gamble [BABY-DRY], Rn. 40)
2 Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-265/00: Ersuchen um eine Vorabentscheidung zwischen Benelux-Merkenbureau ./. CampinaMelkunie [BIOMILD]
3 Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 2004 in der Sache C-363/99: Ersuchen um eine Vorabentscheidung zwischen Benelux-Merkenbureau ./. Koninklijke KPN Nederland N.V. [POSTKANTOOR], Rn. 102