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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 04/11/2019
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WALLINGER RICKER SCHLOTTER TOSTMANN PATENT- UND RECHTSANWÄLTE Zweibrückenstr. 5-7 D-80331 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018080606 |
Ihr Zeichen: |
115922M665EM |
Marke: |
Ready-to-Ride
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
internetstores GmbH Fritz-Müller-Straße 106-108 D-73730 Esslingen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 09/07/19 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 (b) und (c) UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Diese Beanstandung betrifft die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 12: Fahrräder; Teile und Zubehör für Fahrräder, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 37: Wartung und Reparatur von Fahrrädern, Fahrradteilen und Fahrradzubehör; Montage von Fahrrädern, Fahrradteilen und Fahrradzubehör.
Das Zeichen „Ready-to-Ride“ lässt sich mit „Fertig/Bereit zum Fahren“ ins Deutsche übersetzen. Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen englischsprachigen Verbraucher die Information vermitteln, dass die angebotenen Fahrräder betriebsbereit und fertig zum Fahren sind und das die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 37 dazu gedacht sind Fahrräder zum Fahren fertig zu machen.
Infolgedessen beschreibt das Zeichen den beabsichtigten Zweck, der betreffenden Waren und Dienstleistungen.
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat innerhalb der gegebenen Frist keine Stellungnahme eingereicht. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 (b) und (c) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 080 606 teilweise und zwar für
Klasse 12: Fahrräder; Teile und Zubehör für Fahrräder, soweit in dieser Klasse enthalten.
Klasse 37: Wartung und Reparatur von Fahrrädern, Fahrradteilen und Fahrradzubehör; Montage von Fahrrädern, Fahrradteilen und Fahrradzubehör.
zurückgewiesen.
Die Bearbeitung der Anmeldung wird entsprechend für die verbleibenden Dienstleistungen fortgesetzt:
Klasse 39: Transport und Lieferung von Waren.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Reiner SARAPOGLU