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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 09/10/2019
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WIEDENBAUER MUTZ WINKLER & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH Am Heumarkt 10 A-1030 Wien AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018081704 |
Ihr Zeichen: |
19/SORAV/1 |
Marke: |
anders
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Soravia Equity GmbH Thomas-Klestil-Platz 3 A-1030 Wien AUSTRIA |
Das
Amt beanstandete am 26/07/2019
die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 UMV
Buchstaben
b UMV sowie
Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke
aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler
Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht
eintragungsfähig erachtet.
Wie in dem beiliegenden Schreiben dargelegt, würde das Zeichen von den maßgeblichen deutschsprachigen Durchschnittsverbrauchern lediglich als anpreisendes Werbeschlagwort wahrgenommen, dessen Funktion darin besteht, eine vergleichende Angabe zu kommunizieren, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen zu behaupten, namentlich dass sie „anders“ im Sinne von „besser“ seien als vergleichbare Dienstleistungen anderer Anbieter. Das rein dekorative und wenig originelle Bildelement in Form eines schwarzen Kreises hinter dem Wort „anders“ sowie die nicht unübliche Schriftart sind so unauffällig, dass sie dem Zeichen insgesamt keine Unterscheidungskraft verleihen können. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden dem Zeichen in seiner Gesamtheit keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entnehmen.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018 081 704 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen, nämlich für:
Klasse 36 Immobiliendienstleistungen; Einziehen von Miet- und Pachterträgen; Vermietung von Immobilien und Grundstücken; Dienstleistungen einer Immobilienagentur bezüglich der Vermietung von Gebäuden; Dienstleistungen einer Immobilienagentur für das Mieten von Grundstücken; Vermietung von Immobilien; Vermietung von Geschäftsräumen; Vermietung von Räumlichkeiten für Einzelhändler; Beratung bei der Bewertung von Immobilien; Bewertung und Verwaltung von Immobilien; Dienstleistungen der Immobilienverwaltung; Dienstleistungen von Immobilienbüros; Immobilienwesen; Immobilienverwaltung; Immobilienberatung; Immobilienvermietungsdienste; Hausverwaltung; Vermietung von Häusern; Vermietung von Wohnungen; Grundstücksverpachtung; Vermietung von Büroflächen; Beratung beim Kauf von Immobilien; Wohnungsvermittlung.
Klasse 37 Bau-, Montage- und Abbrucharbeiten; Bau von Wohn- und Geschäftsgebäuden; Baudienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen; Baudienstleistungen im Zusammenhang mit Bauarbeiten für gewerbliche Zwecke; Bauberatung; Bauwesen; Dienstleistungen zur Errichtung von Gebäuden; Errichtung von Wohnimmobilien; Errichtung von Wohnhäusern; Errichtung von Wohngebieten; Wohnungsbau.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Thorsten Ickenroth