HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und Artikel 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 15/10/2019



Guido Kluck

Plantagenstraße 20 Remise im Hof

D-12169 Berlin

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018081812

Ihr Zeichen:


Marke:

Water Light Festival


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Brixen Tourismus Genossenschaft

Regensburger Allee 9

I-39042 Brixen

ITALIA



Das Amt beanstandete am 15/07/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 16/09/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Bei der Anmeldung handle es sich um ein als Unionmarke für sämtliche Mitgliedstaaten angemeldetes Zeichen. Neben Englisch würden diverse Sprachen in den betreffenden Ländern gesprochen, so dass schon aus diesem Grund nicht ausschließlich von einem „maßgeblichen englischsprachigen Verbraucher“ ausgegangen werden könne.


  • Eine Beurteilung der fehlenden Unterscheidungskraft habe anhand der gesamten Marke zu erfolgen. Das „Auseinandernehmen“ einzelner Wortbestandteile sowie deren Übersetzung anhand eines Wörterbuches würden sich bei der Beurteilung der Unterscheidungsfähigkeit der zur Anmeldung gebrachten Marke verbieten.


  • Nach der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwendeten Formel sei bei der Feststellung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen (BGHZ 167, 278 – Fußball WM; BGH GRUR 2008, 710 – VISA-GE).


  • Die angebliche Beschreibung der Marke hinsichtlich der Klasse 16 Druckereierzugnisse ergebe sich nur aus einer mittelbaren Schlussfolgerung, nämlich, dass es sich um „Druckereierzeugnisse hinsichtlich eines Festes mit Wasser und Licht“ handle. Die Marke weise diese Waren jedoch nicht aus. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass mit dieser mittelbaren Begründung nahezu jede Marke rein beschreibenden Charakter haben könne. Denn z.B. auch die Marke „FIFA WM“ könne für die Klasse 16 Druckereierzugnisse rein beschreibend sein, wenn es sich um Druckereierzeugnisse über die Fußballweltmeisterschaft handle. Das sei aber von Gesetz und Rechtsprechung nicht gedeckt.


  • Die Beanstandung hinsichtlich der Klasse 35 sei unzutreffend. Denn eine „Werbung für Unternehmen“ wie in Klasse 35 ergebe sich gerade nicht aus dem Zeichen.


  • Die Ausrichtung eines Festes mit Wasser und Licht diene der Unterhaltung. Gleichzeitig werde durch die Bezeichnung des Kennzeichens keine Beschreibung für Unterhaltung gegeben.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sind folgende:


Klasse 16 Papier und Pappe; Druckereierzeugnisse; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff.


Klasse 35 Öffentlichkeitsarbeit; Bannerwerbung; Außenwerbung; Ausgabe von Werbeprospekten; Ausarbeitung von Werbeunterlagen; Aufbereiten von Werbematerial; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Anzeigedienste für Werbezwecke; Zur Verfügung stellen von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Produktvorführungen und -präsentationen; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung.


Klasse 38 Telekommunikationsdienste.


Klasse 41 Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport.


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen um solche, die sich sowohl an breite Verkehrskreise als auch an Fachkreise richten. Das allgemeine Publikum wird eine durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag legen. Der Grad der Aufmerksamkeit der Fachkreise ist erhöht.


Die Anmeldung lautet: „Water Light Festival“.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche englischsprachige Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: ein Fest mit Wasser und Licht. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV finden die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist es zulässig im vorliegenden Fall das Verständnis des englischsprachigen Verbrauchers zugrunde zu legen und es ist für die Zurückweisung der Marke nicht erforderlich, dass sie für alle Verbraucher der Europäischen Union die gleiche Bedeutung hat.


Die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke muss sich auf den von der Marke übermittelten Gesamteindruck stützen, aber nichts hindert das Amt daran, jedes der einzelnen Elemente der Marke einzeln zu prüfen (09/12/2010, T 282/09, Carré convexe vert, EU:T:2010:508, § 18; 21/01/2011, T-310/08, executive edition, EU:T:2011:16, § 28; 27/06/2013, T-248/11, Pure Power, EU:T:2013:333, § 21 und die darin zitierte Rechtsprechung).


Das Amt hat die einzelnen Wortbestandteile aufgrund von Wörterbucheinträgen definiert. Die Anmelderin bestreitet nicht die Definitionen der einzelnen Wortbestandteile, sie meint aber, dass zur Begründung der Beanstandung die Marke nicht als Ganze in Betracht gezogen worden sei. Vielmehr hat das Amt bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft das Zeichen als Ganzes genommen, indem das Amt festgestellt hat, dass das Zeichen die Information vermitteln würde, dass sich die betreffenden Waren und Dienstleistungen auf ein Fest mit Wasser und Licht beziehen. Folglich hat sich das Amt zur Begründung des beschreibenden Charakters nicht nur eines der Bestandteile des Zeichens bedient, indem es die anderen Bestandteile ignoriert hat, sondern es hat das Zeichen als Ganzes, nämlich ein Fest mit Wasser und Licht, in Betracht gezogen.


Bei der Behauptung der Anmelderin, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen sei, stützt sie sich auf Entscheidungen des BGH. In diesem Sinne muss festgehalten werden, dass


die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht „und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat“.


(27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).


Im Gegenteil muss die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C‑104/01, Libertel, EU:C:2003:244, § 59; 21/10/2004, C‑64/02 P, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:C:2004:645, § 45).


Auf die Argumente der Anmelderin, dass die Marke nicht explizit die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 ausweise und sie deswegen für diese Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei, muss ferner festgehalten werden, dass es für die Feststellung des beschreibenden Charakters eines Zeichens nicht zwingend erforderlich ist, dass das Zeichen die Art der Waren und Dienstleistungen beschreibt, sondern es auch genügt, dass es ein „sonstiges Merkmal“ i.S.d. Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, z.B. das Thema oder Gegenstand der Waren und Dienstleistungen beschreibt. Allgemein bekannte Begriffe, die wahrscheinlich von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit einer bestimmten Sache, einem Produkt oder einer Tätigkeit in Verbindung gebracht werden, sind in der Lage, Themen zu beschreiben und sollten daher für andere Händler freigehalten werden (12/06/2007, T-339/05, Lokthread, EU:T:2007:172, § 27).


Druckereierzeugnisse in Klasse 16 sind eine breite Kategorie von Waren, die unterschiedliche Broschüren, Kataloge, Zeitungen und andere schriftliche Werke umfassen können, die Informationen über ein Fest mit Wasser und Licht verbreiten können. Folglich kann das angemeldete Zeichen Thema von Druckereierzeugnissen sein.


Ob auch die Marke „FIFA WM“ ein Thema von Druckereierzeugnissen sein kann, ist nicht Gegenstand der hiesigen Prüfung und muss daher nicht näher erläutert werden.


Das gleiche gilt in Bezug auf Unterhaltung der Klasse 41. Unterhaltung umfasst als breite Kategorie verschiedene Unterhaltungsformen, was zweifelsohne ein Fest mit Licht und Wasser beinhalten kann. Aus den in der Beanstandung angegebenen Beispielen ist ersichtlich, dass solche Feste grandiose Shows sind, die mit großem Aufwand und großer Organisation verbunden sind. Aus diesem Grund kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass ein Dienstleistungsanbieter im Bereich der Unterhaltung sich auf die Organisation von Festen mit Licht und Wasser spezialisiert. Folglich beschreibt das Zeichen das Thema oder die Art der betreffenden Dienstleistungen der Klasse 41.


Das Zeichen vermag auch nicht die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen der Klasse 35 zu identifizieren, weil Werbung, Marketing und die damit verbundenen Tätigkeiten, für die Schutz begehrt wird, die Durchführung von Festen mit Wasser und Licht ergänzen können (vgl. Gerichtsurteil vom 21/09/2017, T-789/16, INVOICE AUCTION (fig.), ECLI:EU:T:2017:638, § 42). Aus diesem Grund ist das Zeichen auch für die Dienstleistungen der Klasse 35 beschreibend.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 081 812 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 16 Druckereierzeugnisse.


Klasse 35 Öffentlichkeitsarbeit; Bannerwerbung; Außenwerbung; Ausgabe von Werbeprospekten; Ausarbeitung von Werbeunterlagen; Aufbereiten von Werbematerial; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Audiovisuelle Präsentationen für Werbezwecke; Anzeigedienste für Werbezwecke; Zur Verfügung stellen von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Verteilung von Werbe-, Marketing- und verkaufsfördernden Materialien; Produktvorführungen und -präsentationen; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung.


Klasse 41 Unterhaltung.


Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden, nämlich:


Klasse 16 Papier und Pappe; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff.


Klasse 38 Telekommunikationsdienste.


Klasse 41 Bildung, Erziehung, Sport.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Ivo TSENKOV




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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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