|
Widerspruchsabteilung |
|
WIDERSPRUCH Nr. B 3 097 375
Ducon GmbH, Berliner Allee 47, 64295 Darmstadt, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Sroka & Sroka, Düsseldorfer Straße 8, 40545 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Pagel Spezial-Beton GmbH & Co. KG, Wolfsbankring 9, 45355 Essen, Deutschland (Anmelderin).
Am 02.09.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 3 097 375 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klasse 1) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 089 508 (Wortmarke DICON) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 3 682 945 (Wortmarke DUCON). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 6: Baumaterialien aus Metall; Stahlfasermatten; Metallarmierungen für Beton, Metallverschalungselemente für Beton, Bauplatten aus Metall, Bandeisen, Schachtauskleidungen aus Metall.
Klasse 19: Baumaterialien nicht aus Metall; Beton, insbesondere Fasernmattenbeton, Betonbauteile; Armierungen für Bauzwecke nicht aus Metall; Asbestmörtel; Asbestzement; Betonverschalungselemente nicht aus Metall; Mörtel; Putz; Träger nicht aus Metall.
Klasse 41: Ausbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops und Kolloquien.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 1: Betonzusatzmittel; Betonzusatzstoffe; Betonzusätze [chemische Erzeugnisse]; Chemische Zusatzmittel für Beton; Chemische Zusätze für Beton; Chemische Substanzen als Zusätze für Beton; Chemische Zusatzstoffe zum Wasserdicht machen von Beton; Witterungsbeständige Mischungen [Chemikalien] zur Imprägnierung in Beton.
Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Die angefochtenen Waren der Klasse 1 dienen vor allem gewerblichen Zwecken und werden zur Herstellung weiterer Produkte verwendet. Die Klasse 1 umfasst im Wesentlichen chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche und landwirtschaftliche Zwecke, einschließlich solcher, die zur Herstellung von Erzeugnissen dienen, die in andere Klassen fallen. Sie verfolgen andere Verwendungszwecke als die Baumaterialien wie zum Beispiel Beton der Widersprechenden in den Klassen 6 und 19. Zwar ist der Widersprechenden zuzustimmen, dass Betonzusatzmittel sich an dieselben Verbraucher richten wie Beton in der Klasse 19, aber sie unterscheiden sich trotzdem in ihrem Zweck, stammen normalerweise nicht von denselben Firmen und unterscheiden sich auch in ihren Vertriebskanälen. Des Weiteren ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Waren der Klasse 1 im Allgemeinen für die Herstellung von weiteren Produkten verwendet werden und nicht Endprodukte sind wie die Baumaterialen der Widersprechenden, die sich an Baufirmen und Endverbraucher richten und direkt genutzt werden können.
Aus den genannten Gründen sind die Waren verfolgen diese Waren nicht denselben Zweck und haben auch nicht dieselbe Natur. Daher gelten die sich gegenüberstehenden Waren als unähnlich. Erst recht sind die angefochtenen Waren unähnlich zu den verbleibenden Dienstleistungen in der Klasse 41, bei denen es sich um Ausbildungsdienstleistungen handelt. Diese richten sich zudem an andere Verbraucher und sind auch nicht komplementär.
b) Schlussfolgerung
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV ist die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren und Dienstleistungen unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht erfüllt und der Widerspruch muss zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.
Die Widerspruchsabteilung
Konstantinos MITROU |
Lars HELBERT |
Tobias KLEE |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.