|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
[Use the following heading in the event there is no acquired distinctiveness claim OR there is such a claim as a principal claim: Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
[Use the following heading in the event there is an acquired distinctiveness claim as a subsidiary claim: Entscheidung über die originäre Unterscheidungskraft der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7UMV)]
Alicante, 28/05/2020
|
Adolf Würth GmbH & Co. KG Daria Malik Reinhold-Würth-Straße 12 - 17 D-74653 Künzelsau ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018093303 |
Ihr Zeichen: |
M02549 |
Marke: |
|
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Autocom Diagnostic Partner AB Grafitvägen 23 SE-461 38 TROLLHÄTTAN SUECIA |
Das Amt beanstandete am 22/07/2019 sowie am 02/03/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet (Kopie der amtlichen Beanstandung in der Beilage):
Im vorliegenden Fall vermittelt das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information, dass die strittigen Waren speziell für Autos entwickelt wurden. Das können z.B. Apparate für die Motordiagnose sein, die Automotoren hinsichtlich ihrer Leistung testen, oder Prüfgeräte für gewisse Autoteile, oder eine Software, die die Elektronik des Autos untersucht.
Mit dem Schreiben sowie zwei außerordentlichen Fristverlängerungen aufgrund COVID-19 (Decision No EX-20-3 vom 16/03/2020 sowie Decision No EX-20-4 vom 29/04/2020) wurde der Anmelderin die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme mit einer Frist bis zum 18/05/2020 einzureichen..
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 093 303 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Manuel LOCHER