HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)


Alicante, 06/04/2020



LANGPATENT ANWALTSKANZLEI

Ingolstädter Str. 5

D-80807 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018100823

Ihr Zeichen:

TM13779EU00

Marke:

ELCH


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Ingelore Depser

Furthmühle 11

D-92548 Schwarzach

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 17/09/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 15/01/2020 /hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


Das angemeldete Zeichen ist nicht beschreibend. Art. 7(1)(b) und (c) UMV sind nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen. Unter Art. 7(1)(c) UMV fallen nur Zeichen, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dazu dienen können, die angemeldeten Waren unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen. Dies erfordert einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren, der es den Verkehrskreisen ermöglicht, diese Beschreibung sofort und ohne weiteres Nachdenken wahrzunehmen. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft genügt nicht jeder mögliche Bezug zwischen der Bedeutung eines Zeichens und den beanspruchten Waren. Die Unterscheidungskraft ist unter Berücksichtigung aller einschlägigen Umstände des Einzelfalls zu prüfen; insbesondere sind die relevanten Verkehrskreise genau zu ermitteln und ihre wahrscheinliche Wahrnehmung des Zeichens zu prognostizieren.


  1. Das Zeichen wird nicht von einem zumindest nennenswerten Teil des allgemeinen Verkehrs sofort und ohne weiteres Nachdenken mit Elchleder assoziiert; denn der Verbraucher ist es gewohnt, im Bereich von Schuhwaren mit Marken konfrontiert zu sein, die ausschließlich aus Tiernamen gebildet werden und wird diese nicht auf das zur Herstellung verwendete Material, sondern auf den Hersteller beziehen. In der Schuhbranche ist es seit langer Zeit üblich, die betriebliche Herkunft mit Tiernamen zu kennzeichnen. So wurden die Wortmarken „Salamander“ im Jahr 1904, „Lurchi“ im Jahr 1940 und „Elefanten“ 1987 in Deutschland für Schuhe für Schuhwaren eingetragen. Weitere Beispiele sind „Puma“ und „Camel“ (0814414 sowie als Wortmarke am 14.11.2018 veröffentlicht). Seit 1982 ist eine Marke „BÄR“ auf dem Markt. Der Hersteller „Lacoste“ kennzeichnet seine Schuhe mit einem Krokodil. Zudem wurde „Elch“ in den 50er-Jahren von der Rechtsvorgängerin der Anmelderin als Marke angemeldet und unter der Registernummer 683891 in Deutschland eingetragen; die Marke wurde zwar nicht verlängert, bei „Elch-Schuhen“ handelt es sich jedoch um einen etablierten Markennamen, der bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine beschreibenden Assoziationen wecken wird. Der Zweck der Benutzung der Bezeichnung von Tierarten als Marke ist es, Assoziationen mit den Eigenschaften der jeweiligen Tierart zu wecken, beispielsweise „Puma“ mit Schnelligkeit, „Elefanten“ mit Unverwüstlichkeit, „Camel“ mit Ferne und Exotik und „Elch“ mit Robustheit und Trittsicherheit.


Zudem handelt es sich bei Elchleder um ein absolutes Nischenprodukt, welches den wenigsten Verbrauchern überhaupt bekannt sein wird. Nach geschätzten Angaben der Internetseite leder-info.de entfielen im Jahr 2017 von der globalen Lederproduktion 69 % auf Rind-, Kalb- und Büffelleder, 14 % auf Schaf-, 10 % auf Ziegen- und 12 % auf Schweinsleder. Für die verbleibenden Exotenleder verbleiben daher nur unter 1 bis 2 %, die sich auf eine Vielzahl weiterer Tierarten aufteilen. Aus nahezu allen Tierarten können Lederprodukte hergestellt werden, unter anderem auch aus Elefanten, Kamelen, Pumas und Krokodilen.


Darüber hinaus ist die Marke im vorliegenden Fall nicht nur in Klasse 25, sondern auch in Klasse 09 für Sicherheitsschuhe angemeldet wurde. Die angesprochenen Verkehrskreise sind Arbeitnehmer und Einkaufsverantwortliche in Handwerks-, Industriebetrieben und Sicherheitsbehörden; diese kümmern sich typischerweise wenig um modische Angelegenheiten und werden in der Regel wenig Interesse am Material haben, sondern nur an den Eigenschaften der Schuhe, zudem wird die Kenntnis der Existenz von Elchleder noch geringer ausfallen als beim allgemeinen Publikum.


  1. Die angesprochenen Verkehrskreise würden im angemeldeten Zeichen auch keinen Hinweis auf den Ortsnamen „Elche“ erkennen. Ortsnamen sind immer so konkret im Bewusstsein von Menschen verankert, dass diese bereits leichte Abwandlungen als ungewohnt und somit nicht mehr als geographischen Herkunftsnachweis wahrnehmen. Nach dem „Baby-dry“-Urteil des EuGH genügt für eine Unterscheidungskraft, dass eine „ihrer Struktur nach ungewöhnliche Verbindung kein bekannter Ausdruck der englischen Sprache, um diese Waren zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben“ ist. Jedenfalls eine Abwandlung muss dann als unterscheidungskräftig angesehen werden, wenn durch sie ein vollständig neues Wort entsteht.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Das angemeldete Zeichen – ELCH – ist beschreibend.


  1. Im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren würde das Zeichen in der Wahrnehmung der deutschsprachigen Verbraucher – Durchschnittsverbraucher ebenso wie Spezialisten in den Bereichen Arbeits-/Schutz-/Sicherheitsschuhe oder Arbeits-/Schutz-/Sicherheitsbekleidung – die Information vermitteln, dass alle beanspruchten Waren (zumindest teilweise) aus Elchleder hergestellt wurden bzw. Elchleder enthalten.


Diese Verbraucher würden das Zeichen so verstehen, dass Schuhwaren (auch Sicherheitsschuhe, Arbeitsschuhe, Schuhsohlen oder Schuheinlagen) und Kopfbedeckungen und sonstige Bekleidungsstücke (auch solche zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen) aus Elchleder hergestellt sind oder (Teile aus) Elchleder enthalten, beispielsweise wegen der besonderen Strapazierfähigkeit oder wegen des typischen Erscheinungsbildes dieses Leders.


Die beanspruchten Waren können ohne Ausnahme aus Leder bestehen. Gleichzeitig werden diese Waren, auch Arbeitsschutzbekleidung, aus dem Material Elchleder bestehend vielfach auf dem Markt angeboten, wie das Amt bereits im Beanstandungsbescheid (exemplarisch) belegt hat. Der Zusammenhang zwischen der Bezeichnung des Tieres „Elch“ und diesen Waren liegt für den Verbraucher somit auf der Hand (vgl. zum Zeichen „gamswild“ 24/11/2014, R 2055/2014-5, gamswild, § 30). Im Übrigen wäre es ohne Relevanz, ob das angemeldete Zeichen tatsächlich auf dem Markt zur Beschreibung der beanspruchten Waren benutzt wird; seine Eignung – die im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Amtes feststeht – zur Beschreibung von Merkmalen dieser Waren genügt nach Art. 7(1)(c) UMV (24/11/2014, R 2055/2014-5, gamswild, § 31).


Insoweit ist auch ohne Relevanz, dass aus der Haut vieler anderer – teilweise sehr exotischer – Tierarten Lederprodukte hergestellt werden können. Nach Auffassung des Amtes belegt dies vielmehr, dass der Verbraucher gerade die Bezeichnung der nicht exotischen, sondern auch in Deutschland heimischen und den relevanten Verbrauchern bekannten Tierart „Elch“ in Verbindung mit Waren aus Leder als Beschreibung des Materials wahrnehmen würde.


Ob es sich – wie die Anmelderin behauptet – bei Waren aus Elchleder tatsächlich um ein Nischenprodukt handelt, kann hier dahinstehen. Abgesehen davon, dass die im Beanstandungsbescheid auszugsweise dargelegte Recherche des Amtes zeigte, dass es eine Vielzahl an Waren aus Elchleder (wie Schuhwaren, Jacken oder Arbeitsschutzkleidung) von vielen Anbietern gibt, ist es im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht entscheidend, ob ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht; aus diesem Grund wäre es auch ohne Relevanz, wenn die fraglichen Waren zum Anmeldetag nur von einem oder wenigen Unternehmen auf dem Markt angeboten würden (vgl. nur 09/03/2020, R 1068/2019-1, LogoObst, § 22 unter Verweis auf (04/05/1999, C-108/97 & C-109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 35; 12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 58; 09/12/2009, C-494/08 P, Pranahaus, EU:C:2009:759, § 57).


Die von der Anmelderin herangezogenen (teilweise vor langer Zeit eingetragenen und nicht mehr existenten) Zeichen „Lurchi“, „Salamander“, „Elefanten“, „Puma“, „Camel“, „Bär“ oder „Lacoste“ vermögen angesichts von hunderten Marken für Schuhwaren nicht zu belegen, dass die relevanten Verkehrskreise es gewohnt sind, Bezeichnungen von Tierarten generell als Herkunftsnachweis und nicht als Hinweis auf das verwendete Leder zu verstehen. Wie im Beanstandungsbescheid dargelegt, werden Produkte aus Elchleder – wie die vorliegend beanspruchten Waren – vielfach auf dem Markt angeboten; dem Amt ist es bei einer Internetrecherche jedoch nicht gelungen, aussagekräftige Belege dafür zu finden, dass Schuhe aus Salamander-, Puma-, Elefanten- oder Bärenleder angeboten werden.


Insbesondere aber besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit und der Wettbewerber der Anmelderin daran, derartige Begriffe nicht zu monopolisieren und auch den Begriff „Elch“ künftig zur Beschreibung von Waren verwenden zu können, die aus Elchleder bestehen (vgl. zum Zeichen „gamswild“ 24/11/2014, R 2055/2014-5, gamswild, § 32).


Soweit die Anmelderin vorträgt, dass die bei Waren wie Sicherheitsschuhen angesprochenen Verkehrskreise Arbeitnehmer und Einkaufsverantwortliche in Handwerks- und Industriebetrieben sowie Sicherheitsbehörden seien, stellt das Amt fest, dass es sich dabei um ein Publikum mit besonderen Kenntnissen handelt, welches gerade im Hinblick auf sicherheitsrelevante Arbeitskleidung besonders aufmerksam sein wird und daher den beschreibenden Informationsgehalt des Zeichens tendenziell sogar noch leichter erfassen würde als ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher (vgl. nur 15/05/2018, T–860/16, mycard2go (fig.), EU:T:2018:265, § 27; 11/10/2011, T-87/10, Pipeline, EU:T:2011:582, § 28; im Hinblick auf Art. 7(1)(b) siehe nur 19/12/2019, R 1908/2019-5, Standard security, § 15). Da das Material von Sicherheitsschuhen und Arbeitskleidung für diese Berufsgruppen nicht (nur) von modischer Bedeutung, sondern insbesondere von unmittelbarer Sicherheitsrelevanz ist, geht das Amt davon aus, dass gerade diese Verbraucher das Material ganz besonders aufmerksam im Blick haben werden – selbst wenn sie, wie die Anmelderin behauptet, aber das Amt bezweifelt – generell kein Interesse an modischen Angelegenheiten haben sollten.


Soweit die Anmelderin vorträgt, dass Wortzeichen wie „Salamander“, „Lurchi“, „Elefanten“, „Puma“ oder „Camel“ in Deutschland registriert worden seien, stellt das Amt fest, dass diese Zeichen bereits keine Ähnlichkeit mit dem vorliegend angemeldeten Zeichen „Elch“ aufweisen. Darüber hinaus und insbesondere im Hinblick auf die früher in Deutschland registrierte Marke „Elch“ weist das Amt darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Unionsregelung für Marken


ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache T-32/00, Messe München/HABM [electronica], Slg. 2000, II-3829, Randnr. 47). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als [Unions]marke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen [Unions]regelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der [Unions]richter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).


Soweit die Anmelderin auf die Marke „Camel active“ (IR W10814414) verweist, stellt das Amt fest, dass es sich dabei nicht nur um eine Bildmarke handelt, sondern das Wort „Camel“ zudem mit dem Wort „active“ kombiniert ist; beide Aspekte vermögen eine vom vorliegenden Fall abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Soweit die Anmelderin auf die am 14.11.2018 veröffentlichte Anmeldung „Camel“ (017969691) verweist, stellt das Amt fest, dass das angemeldete Zeichen jedenfalls bislang noch nicht als Marke eingetragen wurde.


Insbesondere aber weist das Amt darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung Voreintragungen keine Bindungswirkung haben und keinen Anspruch auf die Eintragung weiterer Marken verschaffen. (27/11/2019, R 166/2019-1, 3D BLACKLIGHT MINIGOLF (fig.), § 28). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist allein auf der Grundlage der Unionsmarkenverordnung zu beurteilen, nicht auf der Grundlage einer möglichen früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T-36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35) oder gar nationaler Ämter. Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens hat dabei stets alle relevanten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen hat, die sich regelmäßig von Fall zu Fall unterscheiden. Darüber hinaus gilt, dass sich niemand auf eine ggf. fehlerhafte Rechtsanwendung berufen kann (27/02/2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).

  1. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Schuhwaren (Klasse 9: Schuhwaren zum Schutz vor Unfällen; Sicherheitsschuhe; Sicherheitsschuhe zur Verwendung in Industriebetrieben; Sicherheitsschuhe zur Verhütung von Unfällen oder Verletzungen; Stiefel zum Schutz gegen Unfälle; Klasse 25 Schuhe [Halbschuhe]; Wasserfeste Schuhe; Flache Schuhe; Schuhwaren; Schuhwaren für Damen und Herren; Schuhsohlen; Stiefel; Schuheinlagen, nicht für orthopädische Zwecke; Arbeitsschuhe) würde das Zeichen in der Wahrnehmung der spanischsprachigen Verbraucher – Durchschnittsverbraucher ebenso wie Spezialisten in den Bereichen Arbeits-/Schutz-/Sicherheitsschuhe –die Information vermitteln, dass diese Waren in der (Umgebung der) spanischen Stadt Elche hergestellt wurden.


Die geringfügige Abweichung in der Schreibweise wird in der Wahrnehmung der spanischsprachigen Verbraucher die beschreibende Bedeutung des angemeldeten Zeichens nicht verändern; diese Verkehrskreise werden das Zeichen unmittelbar und ohne geistige Anstrengung als Bezugnahme auf die Stadt Elche verstehen. Das Wort „Elch“ existiert in der spanischen Sprache nicht. Aus der Sicht dieser Verbraucher ist die Abweichung der Schreibweise des Wortes „Elch“ von dem Namen der Stadt „Elche“ geringfügig und nicht geeignet, die starke Ähnlichkeit beider Wörter aus Sicht des spanischsprachigen Verbrauchers zu überwinden. In Verbindung mit den beanspruchten Waren werden die relevanten Verbraucher das Zeichen deshalb als eindeutige Bezugnahme auf die Stadt Elche wahrnehmen, die – wie bereits im Beanstandungsbescheid dargelegt – in ganz Spanien als „Stadt der Schuhe“ für ihre Schuhproduktion bekannt ist und aus der ein Großteil der in Spanien produzierten Schuhe stammt. Dass sich im vorliegenden Fall um die Bezeichnung eines Ortes handelt, vermag den Beurteilungsmaßstab nicht zu ändern (vgl. den insoweit vergleichbaren Fall EuG, 13/09/2019, T-320/10, CASTEL, § 70).


Soweit sich die Anmelderin auf das Urteil des EuGH im Fall „Baby-dry“ bezieht, merkt das Amt an, dass das Urteil ausschließlich auf der sprachregelwidrigen Verbindung zweier Wörter – nämlich „Baby“ und „dry“ – beruht; im vorliegenden Fall wurde aber keine Verbindung mehrerer Wörter, sondern ein einzelnes Wort als Marke angemeldet. Das Urteil kann daher im vorliegenden Fall keine Auswirkungen haben.


Somit bleibt festzustellen, dass das Zeichen Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt; in der Wahrnehmung des deutschsprachigen Verbrauchers die Beschaffenheit aller beanspruchten Waren (Schuh-, Bekleidungs- und Kopfbedeckungswaren in den Klassen 9 und 25) und in der Wahrnehmung des spanischsprachigen Verbrauchers den geografischen Herstellungsort der beanspruchten Schuhwaren (Klasse 9: Schuhwaren zum Schutz vor Unfällen; Sicherheitsschuhe; Sicherheitsschuhe zur Verwendung in Industriebetrieben; Sicherheitsschuhe zur Verhütung von Unfällen oder Verletzungen; Stiefel zum Schutz gegen Unfälle; Klasse 25 Schuhe [Halbschuhe]; Wasserfeste Schuhe; Flache Schuhe; Schuhwaren; Schuhwaren für Damen und Herren; Schuhsohlen; Stiefel; Schuheinlagen, nicht für orthopädische Zwecke; Arbeitsschuhe).


Dem Zeichen fehlt auch die Unterscheidungskraft.


Bereits deshalb, weil das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


Darüber hinaus würde das Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als lediglich informativ wahrgenommen; wie oben dargelegt besteht ein konkreter und direkter Bezug zu den beanspruchten Waren aus Sicht der deutschsprachigen Verbraucher (alle beanspruchten Waren) und der spanischsprachigen Verbraucher (Schuhwaren: Klasse 9: Schuhwaren zum Schutz vor Unfällen; Sicherheitsschuhe; Sicherheitsschuhe zur Verwendung in Industriebetrieben; Sicherheitsschuhe zur Verhütung von Unfällen oder Verletzungen; Stiefel zum Schutz gegen Unfälle; Klasse 25 Schuhe [Halbschuhe]; Wasserfeste Schuhe; Flache Schuhe; Schuhwaren; Schuhwaren für Damen und Herren; Schuhsohlen; Stiefel; Schuheinlagen, nicht für orthopädische Zwecke; Arbeitsschuhe). Die über das Zeichen vermittelte Information ist klar und ohne geistige Anstrengung oder Interpretationsaufwand sofort verständlich. Über die rein informative Botschaft hinaus würden die jeweils maßgeblichen Verkehrskreise dem Zeichen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entnehmen können.


Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren zu unterscheiden.



Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 100 823 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Thorsten Ickenroth



Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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