HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 19/03/2020



HARMSEN UTESCHER

Rechtsanwalts- und Patentanwaltspartnerschaft mbB

Neuer Wall 80

D-20354 Hamburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018102502

Ihr Zeichen:

WzAusl-2019-00808

Marke:

SPÉCIALITÉS FRANÇAISES

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Lidl Stiftung & Co. KG

Stiftsbergstraße 1

D-74172 Neckarsulm

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 30/08/2019 und am 27/11/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird in den beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 30/10/2019 und 24/01/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die angemeldeten Waren sind an sich schon gar nicht „typisch französisch“. Überdies sind Waren beanstandet, die gar keine Lebensmittel sind.

  2. Es sind zu viele Gedankenschritte notwendig um zu einer beschreibenden Bedeutung des Zeichens zu gelangen.

  3. Gerade auch die verwendeten graphischen Merkmale tragen zur Schutzfähigkeit bei.

  4. Ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft ist für die Eintragung eines Zeichen ausreichend.

  5. Voreintragungen sprechen für die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Die angemeldete Bildmarke war in ihrer Gesamtheit zu betrachten, wie auch die Anmelderin zutreffend hervorhebt. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen ein Zeichen besteht, nacheinander zu prüfen (21/01/2011, T–310/08, executive edition, EU:T:2011:16, § 28; 25/10/2007, C-238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, § 82; 19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Nach dem Ergebnis dieser Prüfung ist das Zeichen – wie im Beanstandungsbescheid dargelegt – beschreibend und zudem auch nicht unterscheidungskräftig:


Unbestritten ist, dass der maßgebliche französisch- und deutschsprachige Verbraucher die Wortbestandteile des Zeichens folgendermaßen verstehen würde: „französische Spezialitäten“.


Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klassen 29, 30, 31, 32 und 33, bei denen es sich um Lebensmittel und Getränke handelt, wie z.B. Fleisch und Fleischwaren; Desserts aus Obst, Nüssen, Joghurt, Quark und/oder Sahne; Kaffee; Tee; Kakao; Salatsaucen; Gewürze; Frisches Obst und Gemüse; kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; alkoholische Getränke würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher damit die Information vermitteln, dass es sich eben um französische Spezialitäten handelt. Dies kann auch auf Waren wie z.B. „Nudeln“ oder „Sushi“ zutreffen, die auf den ersten Blick – wie die Anmelderin anmerkt – nicht typisch französisch sind, da sie evtl. mit typisch französischen Zutaten hergestellt werden können und so zu einer französischen Spezialität werden.


Diverse Gedankenschritte – wie die Anmelderin anmerkt – sind für diese Schlussfolgerung nach Ansicht des Amtes nicht nötig. Es handelt sich um eine simple und eindeutige Beschreibung der Waren als Spezialitäten nach französischer Art.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen.


Was das Vorbringen angeht, wonach sich die Bedeutung der angemeldeten Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht unmittelbar erschließe, sondern maximal vage und andeutungsweise gesehen werden, ist im Gegenteil festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke klar und unmittelbar verstehen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch, sich dieses als Marke einzuprägen. Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen wegen seines eigentlichen beschreibenden Aussagegehalts wahrnehmen. Daher werden sie in Anbetracht der betreffenden Waren das Zeichen ohne umfangreiche Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf die Art der betreffenden Waren auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired by efficiency, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


Soweit die Anmelderin die Auffassung äußert, das Zeichen sei jedenfalls aufgrund der Kombination mit Bildelementen nicht beschreibend und unterscheidungskräftig, weist das Amt darauf hin, dass nach der Rechtsprechung


für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens entscheidend [ist], ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Anmeldemarke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (…). Außerdem ist eine Marke, deren Wortelement beschreibend ist, insgesamt beschreibend, sofern ihre grafischen Elemente es nicht ermöglichen, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch den Wortbestandteil übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken.‘ (3/10/2019, T-686/18, Legalcareers, EU:T:2019:722, § 42)


Im vorliegenden Fall wird der beschreibende Aussagegehalt der Wortelemente in der Wahrnehmung des maßgeblichen Verbrauchers durch die rein dekorativen Elemente – wie der im Lebensmittelbereich üblichen Darstellung eines Herzens und einer Banderole in Form der französischen Fahne – keineswegs verändert, im Gegenteil: Die verwendeten Farben, sowie die französische Fahne, verstärken die beschreibende Botschaft noch.


Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


In diesem Zusammenhang weist das Amt darauf hin, dass das Zeichen selbst dann nicht automatisch unterscheidungskräftig wäre, wenn es nicht beschreibend wäre, denn:


Allein die Tatsache, dass ein Zeichen nicht beschreibend ist, verleiht dem Zeichen nicht automatisch Unterscheidungskraft (30/04/2003, T-707/13 & T-709/13, BE HAPPY, EU:T:2015:252, § 32; 12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 44; 30/03/2015, R 2459/2014-2, REMARKABLE, § 22).‘ (08/07/2019, R 567/2019-2, Mach dein Leben bunter, § 15).


Dem Zeichen fehlt – wie im Beanstandungsbescheid dargelegt – nämlich auch deshalb jegliche Unterscheidungskraft, weil es von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als rein anpreisende Werbebotschaft wahrgenommen würde, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass es sich bei den Waren bei denen es sich eben um Lebensmittel und Getränke handelt um französische Spezialitäten handelt. Auch in Bezug auf die Waren die keine Lebensmittel sind (wie z.B. Sämereien, landwirtschaftliches Saatgut; Vogelsamen, Blumensamen, Grassamen, Obst- und Gemüsesamen; lebende Pflanzen und Blumen; getrocknete Pflanzen; Futtermittel und Zusatzfuttermittel; Futtermittelzubereitungen; Tierstreu) und das Zeichen daher evtl. nicht unmittelbar beschreibend ist, ist es nicht unterscheidungskräftig.


Nach der Rechtsprechung fehlt es nämlich an einer Unterscheidungskraft,


wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird (...).“ (30.06.2004, T 281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 31).


Dies ist hier der Fall. Das angemeldete Zeichen besteht aus gängigen Wortelementen und Zeichen, es enthält keine überraschenden Elemente, weder grammatikalisch noch orthographisch. Die informative bzw. werbende Botschaft ist ohne geistige Anstrengung sofort verständlich, die relevanten Verbraucher benötigen nicht einmal ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand, um das Zeichen als reine Kaufanregung zu verstehen. Über diese rein informative und anpreisende Botschaft hinaus würden die maßgeblichen Verkehrskreise dem Zeichen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entnehmen können.


Es ist der Anmelderin zuzustimmen, dass ein Minimum an Unterscheidungskraftausreicht, um einer Marke zur Eintragung zu verhelfen. Jedoch besitzt das hier angemeldete Zeichen dieses Minimum nicht. Die Anmeldung wurde konkret in Bezug auf die angemeldeten Waren geprüft und ist als nicht unterscheidungskräftiges Zeichen zurückzuweisen.


Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren zu unterscheiden.


Zum Hinweis der Anmelderin auf Eintragungen anderer Marken hebt das Amt hervor, dass die von der Anmelderin herangezogen Fälle wesentliche Unterschiede zum vorliegenden Fall aufweisen.


Bereits die angemeldeten Zeichen selbst sind vollkommen anders als das hier angemeldete Zeichen. Sie alle enthalten größtenteils ganz andere – und im Gegensatz zum vorliegenden Fall wesentlich komplexere – Bildelemente (wie z.B. EUTM 11628005, 13047352).


Das Amt weist zudem darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung Voreintragungen keine Bindungswirkung haben und keinen Anspruch auf die Eintragung weiterer Marken verschaffen. (27/11/2019, R 166/2019-1, 3D BLACKLIGHT MINIGOLF (fig.), § 28). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist allein auf der Grundlage der Unionsmarkenverordnung zu beurteilen, nicht auf der Grundlage einer möglichen früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T 36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35). Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens hat dabei stets alle relevanten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen hat, die sich regelmäßig von Fall zu Fall unterscheiden. Darüber hinaus gilt, dass sich niemand auf eine ggf. fehlerhafte Rechtsanwendung berufen kann (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 102 502 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Reiner SARAPOGLU

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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