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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 24/04/2020
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SKW SCHWARZ RECHTSANWÄLTE Postfach 20 17 42 D-80017 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018118322 |
Ihr Zeichen: |
4900/19/M-DAL |
Marke: |
Quick Lighting Mount
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Arnold & Richter Cine Technik GmbH & Co. Betriebs KG Herbert-Bayer-Str. 10 D-80807 München ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 17/09/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 21/11/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Zeichen ist nicht beschreibend.
Nach Art. 7(1)(c) UMV muss ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren bestehen, so dass die Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der Waren oder ihrer Merkmale wahrnehmen; mittelbare Angaben, etwa Umschreibungen, sind regelmäßig keine beschreibende Angabe.
Der Begriff „mount“ hat mehrere Bedeutungen. Am geläufigsten ist sicherlich die Bedeutung im Sinne von „Berg“; ein Markenname mit Bezug zu Bergen ist auch nicht unüblich. Daneben wird der Begriff im Softwarebereich verwendet und bezeichnet bei Betriebssystemen den Vorgang, ein Dateisystem an einer bestimmten Stelle verfügbar zu machen, damit der Nutzer auf die Dateien zugreifen kann. Der Verkehr wird das Zeichen daher nicht im Sinne von „Halterung“ verstehen, sondern an „Berg“ oder „Software“ denken.
Selbst wenn ein Zeichen beschreibende Angaben enthält, kann es an einem beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens dann fehlen, wenn die Angaben in einer Weise wiedergegeben oder angeordnet sind, die von der üblichen Art der Bezeichnung der fraglichen Waren abweicht. Jede erkennbare Abweichung in der Formulierung einer angemeldeten Wortverbindung von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der relevanten Verkehrskreise für die Bezeichnung der Ware oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet wird, ist geeignet, die notwendige Unterscheidungskraft zu verleihen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Zeichen beschreibende Elemente aufweist, verfügt es als Gesamtzeichen über ausreichende Unterscheidungskraft. Das Zeichen weicht in wahrnehmbarer Weise vom üblichen Sprachgebrauch ab.
Das Zeichen als Ganzes hat einen allenfalls indirekten und vagen Bezug zu den angemeldeten Waren; ein konkreter und direkter Zusammenhang fehlt. Das Zeichen bezeichnet die beanspruchten Waren nicht. Selbst wenn man annähme, dass das Zeichen auf Eigenschaften der Waren hinweist, wäre der Hinweis nicht so konkret und direkt, dass der Verkehr ihn ohne weiteres Nachdenken verstehen würde. Das Amt selbst stellt im Beanstandungsbescheid drei Bedeutungsvarianten des Zeichens vor, ohne die jeweiligen Waren konkret einer Variante zuzuordnen.
Es gibt bereits keine „schnelle Befestigung“, höchstens eine Befestigung, die sich schnell anbringen lässt; Jalousieblenden, Scheinwerfer, Linsen, Lagerungen für Leuchten oder Transportkoffer sind jedoch selbst keine „Befestigungen“.
Die Auslegung, dass es sich um Beleuchtungsprodukte handelt, die auf eine Befestigung schnell montiert werden können oder die mit schnell bedienbaren Befestigungen ausgestattet sind, greift nicht; Waren wie Blenden, Jalousieblenden oder Fokus haben keinen direkten Bezug zu Beleuchtung.
Die Bedeutungsvariante, dass das Zeichen als Hinweis darauf verstanden würde, dass die Ware für die Verwendung mit schnell bedienbaren Halterungen konstruiert sei, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut das Zeichens; das Verständnis, dass die jeweilige Ware selbst keine Befestigung ist, sondern etwas, was lediglich im Zusammenhang mit einer Befestigung benutzbar ist, erfordert einen erheblichen Interpretationsaufwand und würde nicht sofort und ohne Nachdenken erkannt.
Optische Filter, optische Filterbühnen, Adapter, Zubehör und Transportkoffer passen unter keine der vom Amt dargelegten Bedeutungen des angemeldeten Zeichens.
Das Zeichen ist unterscheidungskräftig. Dies folgt bereits daraus, dass es nicht beschreibend ist. Darüber hinaus verfügt das Zeichen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Insoweit genügt es bereits, wenn eine Botschaft ein gewisses Maß an Interpretation erfordert und einen minimalen kognitiven Prozess auslöst.
Das Amt selbst führt verschiedene Bedeutungen des Zeichens an, die aber vage und indirekt sind. Das Zeichen beinhaltet eine lediglich abstrakte Botschaft, die eine Interpretation erfordert. Hier liefern die drei getrennten Wortbestandteile schon für sich genommen keine ausreichend konkreten Informationen über die beanspruchten Waren.
Selbst ein beschreibendes Zeichen kann aber unterscheidungskräftig sein, wenn es wie ein neues Wort ohne eindeutigen Aussagegehalt und ohne verständliche Bezugnahme auf einzelne Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Einzelne Elemente einer Marke, die jeweils getrennt betrachtet keine Unterscheidungskraft haben, können im kombinierten Zustand Unterscheidungskraft aufweisen.
Frühere Eintragungsentscheidungen des Amtes sind bei der Beurteilung von Anmeldungen durch das Amt besonders zu berücksichtigen und haben mithin Indizwirkung.
Das Amt hat Zeichen mit dem Wortelement „MOUNT“, „MOUNTING“ oder „MOUNTER“ eingetragen:
QuickMOUNT (EUTM 015330401), Wortmarke, u. a. für Taschen für Video- und Fotoausrüstung (2016); diese Taschen haben regelmäßig Halterungen
EASYMOUNT (EUTM 013814843), Wortmarke und EasyMount, Bildmarke, (EUTM 013208962) für Halterungen für Mobiltelefone (2015)
TECHNIMOUNT SYSTEM (EUTM 017881360), Wortmarke, für Halterungssysteme aus Metall (2018)
DIRECT MOUNT (EUTM 017563909), Wortmarke, u. a. für Halterungen für LED-Schilder (2018)
FLEXIMOUNTS (EUTM 017885241), Bildmarke, u. a. für Möbel (2018)
Mounting Dream (EUTM 017170201), Wortmarke, u. a. für Stützen, Gerüste (2017)
SMARTPHONE MOUNTING FOR AN ACTIVE LIFESTYLE (EUTM 016565319), Wortmarke, u. a. für Zubehör und Teile von Fahrrädern (2017)
Das Amt hat Zeichen mit dem Wortelement „Lighting“ eingetragen für Waren aus dem Bereich Beleuchtung:
CONSTANT LIGHTING (EUTM 017894414), Bildmarke, u. a. für tragbare elektrische Lampen (2018)
STANDARD LIGHTING (EUTM 017894409), Bildmarke, u. a. für tragbare elektrische Lampen (2018)
REACTIVE LIGHTING (EUTM 017893228), Bildmarke, u. a. für tragbare elektrische Lampen (2018)
PROGRESS LIGHTING (EUTM 014461396), Wortmarke, u. a. für Beleuchtungsgeräte
What’s Lighting (EUTM 013621024), Bildmarke, u. a. für Lampen
NEUROLIGHTING (EUTM 017869233), Bildmarke, u. a. für Beleuchtung (2018)
BIOCENTRIC LIGHTING (EUTM 017213794), Wortmarke, u. a. für Beleuchtungsgeräte (2018)
Wenn das Amt das Wortelement MOUNT für Halterungen als unterscheidungskräftig ansieht, muss dies auch gelten für Waren, die lediglich eine Verbindung zu Halterungen haben.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:
Klasse 09 Optische Filter; optische Filterbühnen; Fokus, Blenden und Jalousieblenden; Zubehör zu vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten; an die aufzunehmenden vorgenannten Waren angepasste Transportkoffer.
Die Beanstandung wird für die übrigen Waren aufrechterhalten.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Das angemeldete Zeichen – Quick Lighting Mount – hat in der Wahrnehmung der maßgeblichen englischsprachigen Verbraucher im Zusammenhang mit den folgenden Waren beschreibenden Charakter:
Klasse 09 Adapter, Leuchtdioden [LED]; Lichtregler, Lichtsteuerung, Zubehör zu vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten; an die aufzunehmenden vorgenannten Waren angepasste Transportkoffer.
Klasse 11 Filmbeleuchtungs-, Videobeleuchtungs- und Bühnenbeleuchtungsgeräte und -anlagen; Leuchten, Strahler, Scheinwerfer und andere Leuchtkörper; Leuchtengestelle; angepasste Aufhängevorrichtungen und Lagerungen für Leuchten; Halterungen für Beleuchtungseinrichtungen, nämlich Film-, Video- und Bühnenleuchten, an denen Reflektoren, Linsen, Optiken, Verteiler oder anderes Zubehör befestigt sind; Adapter; Zubehör und Ersatzteile für vorgenannte Waren, soweit in Klasse 11 enthalten; an die aufzunehmenden vorgenannten Waren angepasste Transportkoffer.
Soweit die Anmelderin vorträgt, das Wort ‚mount‘ habe in der englischen Sprache mehrere Bedeutungen, ist dies unerheblich. Denn
„ein Wortzeichen [ist] bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet“ (12/02/2020, R 1695/2019-4, Yourbook, § 11; 24/09/2019, R 799/2019-2, eNote, § 12; siehe auch 23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32). „Außerdem ist ein Zeichen bereits dann als nicht eintragungsfähig zurückzuweisen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen bezüglich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitzt (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32; 21/01/2009, T-296/07, PharmaCheck, EU:T:2009:12, § 43).“ (30/08/2018, R 2487/2017-2, transparent pairing, § 27).
Zudem weist das Amt darauf hin, dass die im Beanstandungsbescheid dargelegte Definition des Wortes „Mount“ dem renommierten Wörterbuch „Lexico“ entnommen wurde, was ein objektiver Beleg für die Bedeutung des Wortes „Mount“ ist. Die Tatsache, dass das Wort „Mount“ daneben auch andere mögliche Bedeutungen haben kann, widerlegt nicht, dass ein wesentlicher Teil des englischsprachigen Publikums der EU das Wort „Mount“ verstehen wird „Halterung“ bzw. „Befestigung“. Lediglich ergänzend weist das Amt auf die vergleichbaren – nicht entscheidungserheblichen – Einträge zur Bedeutung des Wortes „Mount“ in anderen renommierten Wörterbüchern hin, wie beispielsweise dem „Collins Dictionary“ („a backing, setting, or support onto which something is fixed“; Übersetzung: „eine Stütze, Fassung oder Halterung / Befestigung, auf der etwas befestigt wird“ www.collinsdictionary.com/dictionary/english/mount , 24/04/2020). Ergänzend weist das Amt darauf hin, dass TMClass den Begriff ‚Camera Mounts‘ in Klasse 9 in der deutschen Übersetzung mit „Halterungen für Kameras“ vermerkt (http://tmclass.tmdn.org/ec2/term/529146 , 24/04/2020).
Schließlich weist das Amt darauf hin, dass eine Marke nicht abstrakt, sondern immer in Bezug auf die relevanten Waren bzw. Dienstleistungen und das relevante Publikum zu prüfen ist; Prüfungsgegenstand von Art. 7(1)(c) UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen (23/10/2008, R 752/2008-1, Buch24, § 16: „Markenrecht ist kein Ratespiel, welche [Ware bzw.] Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt“).
Es spielt – entgegen der Auffassung der Anmelderin – keine Rolle, ob „Quick Lighting Mount“ die übliche Art der Bezeichnung der Waren ist oder ob der Begriff für die relevanten Verkehrskreise zum „üblichen Sprachgebrauch“ hinsichtlich der Bezeichnung der Waren oder ihrer wesentlichen Merkmale gehört. Denn eine Zurückweisung eines Zeichens wegen seines beschreibenden Charakters setzt nicht einmal voraus, dass es bereits tatsächlich für die angemeldeten Waren als beschreibend verwendet wird; es genügt, dass es zu diesem Zweck verwendet werden kann (10/03/2011, C 51/10, 1000, EU:C:2011:139, § 38). Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass eine Zurückweisung „nicht voraussetzt, dass das fragliche Zeichen der üblichen Art und Weise der Bezeichnung entspricht“ (10/03/2011, C 51/10, 1000, EU:C:2011:139, § 38; so ausdrücklich beispielsweise auch 09/11/2018, R 1801/2017-G, easyBank (fig.), § 75).
In Verbindung mit den unter (1) genannten Waren würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen englischsprachigen Verbraucher Durchschnittsverbraucher ebenso wie Fachleute aus den Bereichen Beleuchtung, Kameras oder Film – unmittelbar die Information vermitteln, dass diese Waren entweder schnell bedienbare Befestigungen/Halterungen für Beleuchtungszubehör sind oder mit derartigen Befestigungen/Halterungen ausgestattet sind oder dass sie für die Verwendung/Benutzung mit derartigen Befestigungen/Halterungen konstruiert sind.
Im Zusammenhang mit
Halterungen für Beleuchtungseinrichtungen, nämlich Film-, Video- und Bühnenleuchten, an denen Reflektoren, Linsen, Optiken, Verteiler oder anderes Zubehör befestigt sind,
angepassten Aufhängevorrichtungen und Lagerungen für Leuchten,
Adaptern oder Leuchtengestellen,
Zubehör für Beleuchtungsgeräte, Leuchtkörper, Lichtregler und -steuerungen sowie Ersatzteilen für Halterungen, Aufhängevorrichtungen und Lagerungen für Leuchten bzw. Beleuchtungseinrichtungen,
würde das Zeichen in der Verbraucherwahrnehmung die Information vermitteln, dass es sich bei den Waren um schnell bedienbare Halterungen/Befestigungen für Beleuchtungszubehör handelt, dass also Halterungen, Aufhängevorrichtungen, Leuchtengestelle, Adapter, Zubehör und Ersatzteile selbst schnell bedienbare Halterungen/Befestigungen für Beleuchtungszubehör sind.
Im Zusammenhang mit
Beleuchtungsgeräten und -anlagen, Leuchten, Strahlern, Scheinwerfern und anderen Leuchtkörpern bzw. entsprechenden Ersatzteilen,
Leuchtdioden, Lichtreglern, Lichtsteuerungen,
Zubehör für Halterungen, Aufhängevorrichtungen, Adapter oder Leuchtengestelle,
Transportkoffern
würde das Zeichen in der Verbraucherwahrnehmung die Information vermitteln, dass diese Waren mit schnell bedienbaren Befestigungen/Halterungen für Beleuchtungszubehör ausgestattet sind oder für die Verwendung/Benutzung mit derartigen Befestigungen/Halterungen konstruiert sind, dass sich also beispielsweise an den entsprechenden Waren – wie Beleuchtungsgeräten, Leuchtkörpern, Lichtreglern, Transportkoffern, Zubehör für Halterungen etc. – eine Vorrichtung befindet, die eine schnelle Befestigung der Waren selbst (soweit diese selbst Beleuchtungszubehör sind) ermöglicht oder aber die schnelle Befestigung von Beleuchtungszubehör an diesen Waren ermöglicht.
Insoweit gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass es unerheblich ist „ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.“ (18/05/2016, R 189/2016-1, pay (fig.), § 17)
Unerheblich ist auch, dass das Zeichen bei einigen der beanspruchten Waren nur einen ihrer Bestandteile beschreibt; die Tatsache, dass Waren – wie Beleuchtungsgeräte, Leuchtkörper etc. – mit einer schnell bedienbaren Befestigung/Halterung für Beleuchtungszubehör ausgestattet sind, kann sich in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise erheblich auf den Einsatzzweck dieser Waren auswirken (vgl. dazu nur 10/07/2014, C-126/13 P, EcoDoor, EU:C:2014:2065, § 27).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin hat das Zeichen somit in seiner Gesamtheit einen direkten und konkreten Bezug zu den unter (1) genannten Waren. Die durch das Zeichen vermittelte Information über die Waren ist klar und für die relevanten Verkehrskreise ohne weiteres Nachdenken oder Interpretationsaufwand unmittelbar und sofort verständlich.
Ein Blick in die Rechtsprechung der Beschwerdekammern vermag kein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen, vgl. insoweit nur 12/02/2018, R 1224/2017-2, QUICKLABEL (§ 36 mit weiteren Nachweisen) oder 18/04/2012, R 1377/2011-4, QUICKCLEAN.
Das Zeichen beschreibt somit Merkmale (wie Art, Beschaffenheit oder Einsatzzweck) der betreffenden Waren.
Dem angemeldeten Zeichen fehlt es hinsichtlich der unter (1) genannten Waren auch an Unterscheidungskraft.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Soweit die Anmelderin andeutet, eine Unterscheidungskraft folge bereits aus einem fehlenden beschreibenden Charakter, ist dies nicht zutreffend:
„Allein die Tatsache, dass ein Zeichen nicht beschreibend ist, verleiht dem Zeichen nicht automatisch Unterscheidungskraft (30/04/2003, T-707/13 & T-709/13, BE HAPPY, EU:T:2015:252, § 32; 12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 44; 30/03/2015, R 2459/2014-2, REMARKABLE, § 22).“ (08/07/2019, R 567/2019-2, Mach dein Leben bunter, § 15).
Nach der Rechtsprechung fehlt es auch bei nicht beschreibenden Zeichen an einer Unterscheidungskraft,
„wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird (...).“ (30.06.2004, T 281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 31).
Dies ist hier der Fall. Das Zeichen würde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als lediglich informativ wahrgenommen. Wie oben dargelegt besteht ein eindeutiger Bezug des Gesamtzeichens zu den unter (1) genannten Waren. Die durch das Zeichen vermittelte Information zu den Waren ist weder vage noch abstrakt oder indirekt, sondern klar, konkret, direkt und ohne geistige Anstrengung oder Interpretationsaufwand sofort verständlich. Das Zeichen enthält keine überraschenden Elemente, es besteht aus gängigen Wörtern der englischen Sprache, die Zusammensetzung der Wörter folgt den Regeln der englischen Grammatik. Über die rein informative Botschaft hinaus würden die maßgeblichen Verkehrskreise dem Zeichen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entnehmen können.
Soweit die Anmelderin vorträgt, ein „Mindestmaß an Unterscheidungskraft“ sei hinreichend, stellt das Amt fest, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt (siehe 31/05/2007, R 0098/2007-1,1A Gesund, § 29), was – wie dargelegt – nicht der Fall ist; das Zeichen verfügt über keine Unterscheidungskraft.
Soweit die Anmelderin auf Eintragungen anderer Zeichen durch das Amt verweist, stellt das Amt fest, dass die von der Anmelderin herangezogenen Fälle wesentliche Unterschiede zum vorliegenden Fall aufweisen.
Die Auffassung der Anmelderin, diese Eintragungen hätten bereits deshalb Indizwirkung, weil sie einzelne Wortbestandteile des vorliegend angemeldeten Zeichens enthalten, ist bereits deshalb unzutreffend, weil bereits die Wortelemente fast aller in Bezug genommenen Voreintragungen von dem vorliegend angemeldeten Zeichen deutlich abweichen.
Die einzige Gemeinsamkeit des vorliegend angemeldeten Zeichens mit den Zeichen EASYMOUNT, TECHNIMOUNT SYSTEM, DIRECT MOUNT ist der Wortbestandteil „MOUNT“, der in den herangezogenen Fällen mit ganz anderen Wörtern und Wortelementen kombiniert ist als im vorliegenden Fall, welche dem jeweiligen Zeichen einen völlig anderen Aussagegehalt geben; die Zeichen FLEXIMOUNTS, Mounting Dream, SMARTPHONE MOUNTING FOR AN ACTIVE LIFESTYLE enthalten nicht einmal den Wortbestandteil „MOUNT“ in der vorliegend angemeldeten Form.
Die einzige Gemeinsamkeit des vorliegend angemeldeten Zeichens mit den Zeichen CONSTANT LIGHTING, STANDARD LIGHTING, REACTIVE LIGHTING, PROGRESS LIGHTING, What’s Lighting, NEUROLIGHTING und BIOCENTRIC LIGHTING ist der Wortbestandteil „LIGHTING“, der ebenfalls mit völlig anderen Wörtern kombiniert ist, welche dem jeweiligen Zeichen teilweise einen völlig anderen Aussagegehalt geben als im vorliegenden Fall, es teilweise aber auch zu einem Kunstbegriff ohne klaren Aussagegehalt verwandeln.
Bei den Zeichen EASYMOUNT, EasyMount, FLEXIMOUNTS, CONSTANT LIGHTING, STANDARD LIGHTING, REACTIVE LIGHTING und What’s Lighting handelt es sich zudem um Bildmarken mit ausnahmslos sehr markanten figurativen Elementen, die bereits für sich genommen eine Unterscheidungskraft begründen können.
Aber auch die beanspruchten Waren unterscheiden sich teilweise deutlich; im Gegensatz zum vorliegenden Fall ist beispielsweise das Zeichen FLEXIMOUNTS nur für Waren der Klasse 20 (Möbel) registriert, QuickMOUNT für Taschen, Etuis und Hüllen, TECHNIMOUNT SYSTEM ausschließlich für Waren der Klassen 10 und Mounting Dream nur für Waren der Klasse 6.
Nach alledem sind die vom Anmelder zitierten Fälle nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Gebot rechtmäßigen Handelns sind insoweit somit nicht berührt.
Insbesondere aber hebt das Amt hervor, dass nach ständiger Rechtsprechung Voreintragungen keine Bindungswirkung haben und keinen Anspruch auf die Eintragung weiterer Marken verschaffen. (27/11/2019, R 166/2019-1, 3D BLACKLIGHT MINIGOLF (fig.), § 28). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist allein auf der Grundlage der Unionsmarkenverordnung zu beurteilen, nicht auf der Grundlage einer möglichen früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T 36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35). Die Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens hat dabei stets alle relevanten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, die sich regelmäßig von Fall zu Fall unterscheiden. Darüber hinaus gilt, dass sich niemand auf eine ggf. fehlerhafte Rechtsanwendung berufen kann (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren zu unterscheiden.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 118 322 teilweise zurückgewiesen und zwar für folgende Waren:
Klasse 09 Adapter, Leuchtdioden [LED]; Lichtregler, Lichtsteuerung, Zubehör zu vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten; an die aufzunehmenden vorgenannten Waren angepasste Transportkoffer.
Klasse 11 Filmbeleuchtungs-, Videobeleuchtungs- und Bühnenbeleuchtungsgeräte und -anlagen; Leuchten, Strahler, Scheinwerfer und andere Leuchtkörper; Leuchtengestelle; angepasste Aufhängevorrichtungen und Lagerungen für Leuchten; Halterungen für Beleuchtungseinrichtungen, nämlich Film-, Video- und Bühnenleuchten, an denen Reflektoren, Linsen, Optiken, Verteiler oder anderes Zubehör befestigt sind; Adapter; Zubehör und Ersatzteile für vorgenannte Waren, soweit in Klasse 11 enthalten; an die aufzunehmenden vorgenannten Waren angepasste Transportkoffer.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden, nämlich für:
Klasse 09 Optische Filter; optische Filterbühnen; Fokus, Blenden und Jalousieblenden; Zubehör zu vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten; an die aufzunehmenden vorgenannten Waren angepasste Transportkoffer.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Thorsten Ickenroth