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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 25/11/2019
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Siemens Aktiengesellschaft Carsten Tobias Johne Postfach 22 16 34 D-80506 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018119712 |
Ihr Zeichen: |
2019W21490EU |
Marke: |
Viable Business
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Siemens Aktiengesellschaft CT IP NM P.O. Box 22 16 34 D-80506 München ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 10/09/2019 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet (Kopie der amtlichen Beanstandung):
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, „Viable Business“, würde von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als allgemeiner Qualitätshinweis wahrgenommen, dessen Funktion darin besteht, eine Wertangabe sowie eine inspirierende oder motivierende Äußerung zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise tendenziell in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben, namentlich dass dem Abnehmer suggeriert wird, dass es sich bei deren Inanspruchnahme um ein „rentables Geschäft“ handelt resp. dass dank der Inanspruchnahme ein Geschäft realisierbar wird.
Mit dem Schreiben wurde der Anmelderin die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme mit einer Frist bis zum 15/11/2019 einzureichen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 119 712 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Manuel LOCHER