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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 18/02/2020
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BREUER LEHMANN RECHTSANWÄLTE Partnerschaft mbB Steinsdorfstr. 19 D-80538 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018121305 |
Ihr Zeichen: |
1458/19_DBbg |
Marke: |
MY FIT COMPANY |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Timelyne Consulting UG (haftungsbeschränkt) Kisseleffstr. 11a D-61348 Bad Homburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 16/10/2019 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, hat.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die beanstandeten Waren und Dienstleistungen richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Sport und Ernährung. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen gemäß seiner lexikalischen Bedeutung verstehen als: Meine würdige Gesellschaft / Meine fitte Firma.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, wird in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als lobender Slogan oder zumindest als eine belobigende Aussage verstanden werden, dessen beziehungsweise deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass sie dem Verbraucher zugehörig beziehungsweise an dessen Bedürfnisse angepasst sind. Das Possessivpronomen „my“ bezeichnet dabei lediglich die Zugehörigkeit zum Sprechenden.
Die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 21, 28 und 35 vermitteln im Zusammenhang mit der Bezeichnung „MY FIT COMPANY“ den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne weiteres Nachdenken den werbenden Gesamteindruck, dass sich der Ausdruck auf die jeweilige Ware beziehungsweise Dienstleistung bezieht und somit direkt kommuniziert, dass diese eine für deren Verwender würdige Gesellschaft darstellen, beziehungsweise von einer für deren Nutzer angemessenen Firma stammen.
In diesem Sinne suggerieren verschiedene Teemaschinen sowie elektrische Teekessel und Teekocher, Geräte zum Kochen, Erhitzen, Kühlen und Konservieren von Nahrungsmitteln und Getränken (Klasse 11), Trinkflaschen, Geschirr, Kochgeschirr und Behälter, Tee-Eier und Teekannen (Klasse 21), Sportartikel und -ausrüstungen (Klasse 28), dass sie eine für deren Verwender würdige Gesellschaft darstellen, beziehungsweise von einer für deren Nutzer angemessenen Firma stammen. In der Klasse 35 vermitteln Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel sowie die oben genannten Waren, dass sie von einer für deren Nutzer angemessenen Firma angeboten werden.
Denkbar ist zudem, dass „FIT“ als Abkürzung von Fitness verstanden wird und die Verkehrskreise daher davon ausgehen, dass die entsprechend bezeichneten Waren und Dienstleistungen von einer Firma stammen, die maßgeschneiderte Fitnessprodukte vertreibt.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 121 305 für sämtliche Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY