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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 20/12/2019
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Implanta Beteiligungs-GmbH Am Schloßgarten 21 D-48149 Münster ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018121722 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Implanta
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Implanta Beteiligungs-GmbH Am Schloßgarten 21 D-48149 Münster ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 24/10/2019 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18121722 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 5 Biologische Implantate; Implantate aus Lebendgewebe; Implantate zur Verwendung in der geführten Geweberegeneration; Aus Stammzellen gewonnene chirurgische Implantate [lebende Gewebe]; Material für Implantate zur Verwendung für die geführte Geweberegeneration
Klasse 10 Implantatmodelle; Implantat-Abutments; Otologische Implantate; Intrakorneale Implantate; Intraokulare Implantate; Orthopädische Implantate; Implantate [orthopädisch]; Künstliche Implantate; Implantate [Prothesen]; Prothetische Implantate; Medizinische Implantate; Künstliche chirurgische Implantate; Biologisch abbaubare Implantate; Künstliche orthopädische Implantate; Implantate für Bänder [Prothesen]; Orthopädische Implantate aus Silikon; Implantate aus künstlichen Materialien; Implantate für die Osteosynthese; Prothetische Implantate aus Silikon; Subkutane Ventile als Implantate; Instrumente für prothetische Implantate; Prothesen und künstliche Implantate; Implantate zur Verwendung in Sehnen [Prothesen]; Implantate zur Verwendung bei Knochentransplantationen [Prothesen]; Künstliche Linsen für die chirurgische Implantation; Prothesen zur Implantation in den Kieferknochen; Implantate zur Verwendung in der Gesichtschirurgie [Prothesen]; Implantate zur Verwendung in der Zahnmedizin [Prothesen]; Implantate zur Verwendung in der Kieferchirurgie [Prothesen]; Kompressionsschrauben in Form von orthopädischen chirurgischen Implantaten; Platten in Form von orthopädischen chirurgischen Implantaten; Spongiosaschrauben in Form von orthopädischen chirurgischen Implantaten; Künstliche Knochenteile zur Implantation in natürliche Knochen; Subkutane Klappen aus künstlichen Materialien für Implantationen; Implantationsmaterialien zur Verwendung in der Zahnchirurgie [Prothesen]; Implantationsmaterialien zur Verwendung in der Chirurgie [Prothesen]; Medizinische Hilfsmittel, nämlich intravaskuläre Implantate bestehend aus künstlichen Materialien; Intraokulare Implantate aus künstlichen Materialien zur Änderung der Augenfarbe; Orthodontische Apparate; Kieferorthopädische Apparate; Apparate zum Einpassen von Zahnprothesen; Apparate für die Anfertigung von Zahnprothesen; Medizinische Prothesen; Prothesen für medizinische Behandlungen.
Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Claudio MARTINEZ MÖCKEL