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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 104 461
Schloss Wachenheim AG, Niederkircher Str. 27, 54294 Trier, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Rechtsanwälte Rohwedder & Partner, Kaiserstr. 74, 55116 Mainz, Deutschland (zugelassene Vertreter)
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Rexen Limited, 77 Marlowes, HP1 1LF Hemel Hempstead, Vereinigtes Königreich (Anmelderin), vertreten durch Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB - Patentanwälte Rechtsanwälte, Hollerallee 32, 28209 Bremen, Deutschland (zugelassene Vertreter).
Am 21.10.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 104 461 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen:
Klasse 32: Bier.
Klasse 43: Verpflegung von Gästen.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 123 606 wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren und Dienstleistungen weitergeführt werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und
Dienstleistungen
(Klassen
32 und 43)
der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 123 606 (Bildmarke
) ein.
Der Widerspruch beruht auf
der deutschen Markeneintragung Nr. 302 014 065 952
(Wortmarke „Avanti“). Die Widersprechende berief sich auf
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere].
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 32: Bier; Hopfenextrakte für die Bierherstellung; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Mineralwässer [Getränke]; Quellwasser; Tafelwässer; Sodawasser; Kohlensäurehaltige Wässer; Aromatisierte Wässer; Säfte; Gemüsesäfte [Getränke]; Fruchtsaftkonzentrate; Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken; Extrakte für die Zubereitung von Getränken; Alkoholfreie Getränke; Energydrinks; Protein-angereicherte Sportgetränke.
Klasse 43: Verpflegung von Gästen; Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Zimmerreservierung; Veranstaltung von Hochzeitsempfängen [Vermietung von Veranstaltungsräumen]; Vermietung von Konferenzräumen; Vermietung von Versammlungsräumen; Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen von Tierpensionen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 32
Das angefochtene Bier und die alkoholischen Getränke (ausgenommen Biere) der Widersprechenden sind ähnlich. Obgleich die Herstellungsprozesse unterschiedlich sind, zählen all diese Waren zur gleichen Gruppe alkoholischer Getränke, die an die allgemeinen Verbraucher gerichtet sind. Sie können in Restaurants und Bars serviert und in Supermärkten und Lebensmittelgeschäften verkauft werden. Diese Getränke sind in Supermärkten möglicherweise sogar in den gleichen Bereichen zu finden, selbst wenn bei den Getränken beispielsweise hinsichtlich ihrer jeweiligen Untergruppe in gewissem Maße unterschieden werden kann. In einigen Fällen können Biere und alkoholische Getränke gemischt und zusammen konsumiert werden, beispielsweise in Cocktails. Außerdem können die Hersteller dieser Waren identisch sein.
Dies gilt jedoch nicht für die übrigen angefochtenen Waren in dieser Klasse, bei denen es sich um alkoholfreie Getränke sowie Produkte für die Bierherstellung und alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken handelt.
In der Rechtssache T-150/17, 04/10/2018, FLÜGEL / VERLEIHT FLÜGEL et al., EU:T:2018:641, § 77-84, befand das Gericht, dass
[…] eine Vielzahl von alkoholischen und alkoholfreien Getränken in der Regel miteinander gemischt, zusammen konsumiert oder sogar zusammen vertrieben werden, sei es in denselben Schankbetrieben, sei es als bereits vorgemischte alkoholische Getränke. Diese Waren allein deshalb als ähnlich anzusehen, obwohl sie nicht dazu bestimmt sind, unter denselben Umständen, in derselben Stimmung oder gegebenenfalls von derselben Verbraucherkategorie konsumiert zu werden, würde eine große Zahl von Waren, die als „Getränke“ eingestuft werden können, für die Zwecke der Anwendung von Artikel 8 Abs. 1 der [Unionsmarkenverordnung] einer einzigen Kategorie zuordnen [...].
Somit können ein alkoholisches Getränk und ein Energiegetränk nicht allein deshalb als einander ähnlich angesehen werden, weil sie miteinander gemischt, zusammen konsumiert oder zusammen vertrieben werden können, denn diese Waren unterscheiden sich nach Art, Bestimmung und Nutzung, da die einen Alkohol enthalten und die anderen nicht […]. Zudem verkaufen Unternehmen, die mit einer nichtalkoholischen Zutat vorgemischte alkoholische Getränke vertreiben, diese Zutat nicht getrennt und unter derselben oder einer ähnlichen Marke wie das fragliche vorgemischte alkoholische Getränk […].
Als solches sind alkoholfreie Getränke in Klasse 32 zu alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere) in Klasse 33 als unähnlich zu betrachten (siehe auch die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 21/01/2019 in der Sache R-1720/2017-G).
Daraus folgt, dass die angefochtenen Waren Mineralwässer [Getränke]; Quellwasser; Tafelwässer; Sodawasser; Kohlensäurehaltige Wässer; Aromatisierte Wässer; Säfte; Gemüsesäfte [Getränke]; Fruchtsaftkonzentrate; Alkoholfreie Getränke; Energydrinks; Protein-angereicherte Sportgetränke und die Waren der Widersprechenden unähnlich sind.
Entsprechendes gilt auch für die angefochtenen Waren Hopfenextrakte für die Bierherstellung; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Konzentrate für die Zubereitung von Erfrischungsgetränken; Extrakte für die Zubereitung von Getränken, die Produkte für die Zubereitung alkoholfreier Getränke bzw. für die Bierherstellung sind. Sie stimmen in keinerlei markenrechtlich relevantem Kriterium mit den Waren der Widersprechenden überein, da sie sich hinlänglich in Art, Verwendung, Vertriebswegen, relevantem Publikum und Herstellern unterscheiden. Sie sind mithin unähnlich.
Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 43
Zwischen der angefochtenen Verpflegung von Gästen und den alkoholischen Getränken (ausgenommen Biere) der Widersprechenden gibt es gewisse Berührungspunkte. Sie können in Vertriebswegen und Hersteller bzw. Anbieter übereinstimmen und sich auch ergänzen. So bieten etwa Wein- und Sektkellereien oftmals auch Verpflegungsdienstleistungen an. Sie sind daher geringfügig ähnlich.
Dies gilt jedoch nicht für die übrigen angefochtenen Dienstleistungen Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Zimmerreservierung; Veranstaltung von Hochzeitsempfängen [Vermietung von Veranstaltungsräumen]; Vermietung von Konferenzräumen; Vermietung von Versammlungsräumen; Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen von Tierpensionen. Da Waren greifbar und Dienstleistungen nicht greifbar sind, sind sie unterschiedlicher Art und bedienen zudem unterschiedliche Bedürfnisse. Des Weiteren unterscheiden sich diese Waren und Dienstleistungen auch im Hinblick auf Vertriebswege und Hersteller bzw. Anbieter. Sie stehen weder miteinander im Wettbewerb noch ergänzen sie sich. Die Tatsache, dass z.B. in einem Hotel auch Wein oder andere alkoholische Getränke erhältlich sind, sei es über die Minibar oder den Zimmerservice, kann noch keine Ähnlichkeit begründen. Der Gast wird nicht annehmen, dass die servierten Waren und die erbrachte Dienstleistung vom selben Unternehmen stammen. Was schließlich Tierheime und Kinderkrippen angeht, so werden dort ganz offensichtlich keine alkoholischen Getränke kredenzt. Mithin sind die Dienstleistungen unähnlich.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für (gering) ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
c) Die Zeichen
Avanti
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist Deutschland.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Es stehen sich die in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke „Avanti“ und die angefochtene Bildmarke gegenüber, deren graphische Ausgestaltung sich in der Darstellung des Wortelements „AVANT“ in leicht stilisierten schwarzen Großbuchstaben erschöpft.
Die ältere Wortmarke „Avanti“ ist ein italienischer Begriff, der Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden hat und vom relevanten Publikum mit der Bedeutung „vorwärts!“ verstanden wird (siehe Duden Wörterbuch der deutschen Sprache).
Das Element „AVANT“ ist ein französisches Wort und hat dieselbe Bedeutung (vorwärts, los). Es ist davon auszugehen, dass zumindest auch ein Teil des relevanten Publikums dieses Wort versteht, da der Ausdruck „en avant“, obwohl leicht veraltet, laut Duden dennoch ein bildungssprachlicher Ausdruck im Deutschen ist. Der Großteil der Verbraucher wird ihn jedoch vermutlich mit keiner Bedeutung assoziieren.
In allen Fällen sind sowohl „Avanti“ als auch „AVANT“ voll kennzeichnungskräftig in Bezug auf die strittigen Waren und Dienstleistungen.
Das angefochtene Zeichen besteht aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement in einer schlichten typographischen Ausgestaltung. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als die (typo-) graphischen Gestaltungselemente.
Das angefochtene Zeichen weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte.
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
Bildlich und auch klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „AVANT“ überein. Sie unterscheiden sich leicht in Bezug auf das zusätzliche I am Ende der älteren Marke und in der leichten typographischen Stilisierung des angefochtenen Zeichens, die jedoch weniger kennzeichnungskräftig ist.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Für den Teil des Publikums, dem der Ausdruck „en avant“ geläufig ist, werden beiden Zeichen als „vorwärts!, los!“ wahrgenommen werden und sind daher begrifflich identisch.
Für den Großteil des Publikums hat jedoch, obwohl es die Bedeutung der älteren Marke wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das andere Zeichen keine Bedeutung. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen in diesem Fall begrifflich nicht ähnlich.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Die Waren und Dienstleistungen sind teils in verschiedenen Maßen ähnlich, teils unähnlich. Die Zeichen sind bildlich und klanglich stark ähnlich und zumindest für einen Teil des Publikums begrifflich sogar identisch.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, „dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Die ältere Wortmarke ist bis auf ihren Endbuchstaben nahezu vollständig im einzigen Element des angefochtenen Zeichens enthalten. Der weitere Unterschied in der typographischen Ausgestaltung der angefochtene Bildmarke ist jedoch weniger kennzeichnungskräftig und vermag daher genauso wenig zu einem abweichenden Gesamteindruck zu führen. Angesichts dessen hält die angefochtene Marke nicht den erforderlichen Abstand ein.
Der Gerichtshof hat schließlich den wesentlichen Grundsatz aufgestellt, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen dem zuvor festgestellten Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und den Waren oder Dienstleistungen, impliziert. Daher kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17). Vorliegend gleicht der hohe Grad an Ähnlichkeit zwischen den Zeichen den für einen Teil der Waren und Dienstleistungen lediglich geringen Grad an Ähnlichkeit aus.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der deutschen Markeneintragung der Widersprechenden begründet ist.
Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke ähnlich sind und zwar auch lediglich zu einem geringen Grad.
Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.
Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Die Widerspruchsabteilung
Lars HELBERT
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Konstantinos MITROU |
Tobias KLEE
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.