HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Entscheidung über die originäre Unterscheidungskraft der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7UMV)



Alicante, 16/09/2020



Anton Ausserer

Via Isarco, 6

I-39100 Bolzano (BZ)

ITALIA


Anmeldenummer:

018124522

Ihr Zeichen:

MC695004

Marke:

appleskin


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

FRUMAT S.R.L.

Via Thomas Alva Edison, 15

I-39100 Bolzano

ITALIA


Mit Schreiben vom  16/10/2019 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Art. 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht erfolgen kann.


Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 14/12/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Bei dem Wort „appleskin“ handelt es sich um eine neue Wortschöpfung. Es handelt sich um einen wenig gebräuchlichen Phantasieausdruck. Ferner stellt die Tatsache, dass das Wort „Appelskin“ in keinem Wörterbuch steht, ein wichtiger Indiz für seinen schöpferischen und Phantasiecharakter dar


  • Hat der Begriff keine Bedeutung die Aussage, dass der Verbraucher annimmt es handelt sich hier um Produkte aus Apfelhaut ist unbegründet da es keine Produkte aus nur verarbeiteter Apfelhaut gibt.


  • Aus alledem ergibt sich, dass das Wort „Appelskin“ im Hinblick auf die Produkte auf die sich die Anmeldung bezieht, mehrdeutig und Suggestiv ist und verschiedene Auslegungen zulässt. Die Vielfalt der möglichen semantischen Kombinationen schließt es daher aus, das der Verbraucher speziell eine von ihnen auswählt. Infolgedessen versetzt das Wort die betroffenen Verkehrskreise nicht in die Lage, sofort und ohne weiteres Nachdenken zu erkennen, dass es sich um die Beschreibung der fraglichen Produkte handelt.


  • Bei bloßen Andeutungen liegt keine beschreibende Angabe vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Zeichenunüblich ist oder mehrere Bedeutungen aufweist und folglich mehrere Interpretationen hervorrufen kann, was im vorliegenden Fall beides vorliegt.


  • Aus den oben angegebenen Gründen beantragen wir im Namen des Anmelders, dass die Marke in der hinterlegten Fassung veröffentlicht wird.


Vorbemerkung


In der Erwiderung auf das Beanstandungsschreiben des Amtes vom 16/10/2019 haben Sie geltend gemacht, dass das angemeldete Zeichen infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 UMV erlangt hat. Des Weiteren haben Sie angegeben, dass Sie diesen Anspruch als Hilfsanspruch geltend machen und er somit erst dann zu prüfen ist, wenn die Entscheidung über die originäre Unterscheidungskraft rechtskräftig ist.


Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:


Klasse 24: Webstoffe für Lederimitationen; Ersetzbare Überzüge für Stühle [lose]; Sitzkissenbezüge; Sitzbezugmaterialien; Lose Sitzbezüge für Möbel; Möbelwebstoffe; Möbelpolsterstoffe; Lederimitationsstoffe; Lederimitationswebstoffe; Textile Lederimitationsstoffe; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von Lederwaren; Möbelüberzüge; Möbelstoffe; Möbel- und Polsterstoffe; Möbelstoffe als Stückware; Faserstoffe zur Herstellung von Möbelbezügen; Textilstoffe für die Herstellung von Möbeln; Möbelstoffe in Form von textilen Stückwaren; Velours für Möbel; Textilwaren zur Herstellung von Schuhen; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Textilstoffe; Beschichtetes Textilgewebe; Fries [Wollgewebe]; Entfernbare Textilüberzüge für elektronische Apparate [nicht angepasst oder eingeformt].


Die Beanstandung wird für die übrigen Waren der Klasse 18 aufrechterhalten:


Klasse 18: Lederimitationen; Lederimitationen; Riemen aus Lederimitationen; Taschen aus Lederimitationen; Handtaschen aus Lederimitationen; Lederimitationen, verkauft nach Menge; Bahnen aus Lederimitationen zur Weiterverarbeitung; Kreditkartenetuis aus Lederimitationen; Reisetaschen aus Lederimitationen; Schlüsseletuis aus Lederimitationen; Dosen aus Lederimitationen; Kartenetuis aus Lederimitationen; Taschen; Taschenrucksäcke; Herrentaschen; Herrenhandtaschen; Kleine Herrentaschen; Taschen für Bekleidungstücke; Taschen mit Rollen; Leere Make-up-Taschen.


Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke


Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 44 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 46 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt.


Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren sowohl um solche für die tägliche Inanspruchnahme, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.


Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Der Begriff „appleskin in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass die angemeldeten Waren in der Klasse Klasse 18: Lederimitationen; Lederimitationen; Riemen aus Lederimitationen; Lederimitationen, verkauft nach Menge; Bahnen aus Lederimitationen zur Weiterverarbeitung; aus Apfelresten (Apfelhaut) kreiert sind. Bei den Taschen, Dosen, Säcken und Etuis handelt es sich um Waren die aus ein Lederimitat (aus Apfelhaut) hergestellt sind. Apfelleder wird aus den Überresten der Apfelsaftindustrie hergestellt. Die Entwicklung immer neuer Verfahren, um aus Pflanzenfasern lederartige Materialien herzustellen, schreitet voran. Oft reichen diese sehr nah an das Original heran oder übertreffen es gar. Zudem liegen die Vorteile von Lederimitationen in Bezug auf die Waren der Klasse 18 (z.B. für vegane Verbraucher) klar auf der Hand; denn die Alternativen auf nachwachsender Basis sind nicht nur tierfrei, sondern zugleich umweltverträglich und ressourcenschonend. Infolgedessen beschreibt das Zeichen die genaue Art, Zweck und die Qualität der betreffenden Waren.


Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits.


Wichtig hierbei zu erwähnen ist, dass es… keine Rolle spielt, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 102). Zudem sind nur Angaben, die unmittelbar beschreibend sind, von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (Urteil „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, § 46).


Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).


Alles in allem erschöpft sich das Anmeldezeichen somit in einer simplen Aneinanderreihung von zwei englischen Wörter, die sowohl für sich alleine als auch in ihrer Zusammenfügung (Gesamtheit) eine eindeutige Bedeutung haben. Die Anmeldung ist weder auffällig noch ungewöhnlich, der Sinngehalt tritt klar und offensichtlich hervor. Das Anmeldezeichen reicht somit nicht über die Summe seiner Bestandteile hinaus (Vgl. hierzu auch Urteil vom 12.01.2005, verbundene Rechtssachen T 367/02, T 368/02 und T 369/02, „SnTEM“, Randnummer 32.).


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Was das Vorbringen angeht, wonach sich die Bedeutung der angemeldeten Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht unmittelbar erschließe, ist im Gegenteil festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Werbebedeutung der angemeldeten Marke klar und unmittelbar verstehen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch, sich dieses als Marke einzuprägen. Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen wegen seines eigentlichen beschreibenden Aussagegehalts wahrnehmen. Daher werden sie in Anbetracht der betreffenden Waren das Zeichen ohne umfangreiche Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf die Art, die Bestimmung und die Beschaffenheit der betreffenden Waren auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired by efficiency, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


Ein Zeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Marke zwar, um unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV zu fallen, ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen muss, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt es nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnr. 57).


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann.


Das Amt braucht mithin nicht nachzuweisen, dass das Wort Thema eines Wörterbucheintrags ist, um es als Zeichen abzulehnen. Insbesondere bei zusammengesetzten Wörtern erwähnen Wörterbücher nämlich nicht alle möglichen Kombinationen. Wichtig ist vielmehr die gewöhnliche und alltägliche Bedeutung.


Auch wenn der Ausdruck als solcher in keinem Wörterbuch zu finden sein mag, handelt es sich hierbei um eine Kombination gebräuchlicher und verständlicher Worte. Hinzu kommt, dass obgleich der Ausdruck „appleskin“ nicht lexikalisch nachweisbar ist, dies jedoch nichts daran ändert, dass die Bedeutung zumindest einem Teil der relevanten englischsprachigen Verkehrskreise ohne Weiteres verständlich ist.


Ein Wörterbuch erhebt darüber hinaus keinen Anspruch, alle existierenden Wörter abzubilden, erst Recht keine zusammengesetzten Wörter. Daher ist der fehlende Nachweis im Duden weder ein Nachweis eines besonders fantasievollen Begriffes, noch zeigt es eine besondere grammatische oder ungewöhnliche Zusammensetzung.


In Bezug auf die Ausführungen der Anmelderin, der Verkehr wird die Marke so wahrnehmen ohne sie in einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „apple“ und „skin“, markenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0154/2007-1 vom 14. Juni 2007, „Conference-Cast“, Rdnr. 12).


Was das Vorbringen angeht, wonach sich die Bedeutung der angemeldeten Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht unmittelbar erschließe, sondern mehrerer gedanklicher Schritte erfordere, ist im Gegenteil festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Werbebedeutung der angemeldeten Marke klar und unmittelbar verstehen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch, sich dieses als Marke einzuprägen. Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen wegen seines eigentlichen beschreibenden Aussagegehalts wahrnehmen. Daher werden sie in Anbetracht der betreffenden Waren das Wortzeichen ohne umfangreiche Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf die Art, die Bestimmung und die Beschaffenheit der betreffenden Waren auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired by efficiency, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „appleskin“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.


Aus diesem Grunde liegt kein phantasievolles Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.


Schließlich ist es wesentlich, dass die Verkehrskreise das Zeichen als potentiell beschreibend auffassen können: So stufte in der Vergangenheit die Ausdrücke „UNIVERSALTELEFONBUCH“ und „UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS“ als beschreibend ein (verbundene Rechtssachen T-357/99 und T-358/99, 14.06.2001, EU:T:2001:162), auch wenn sicherlich einzuräumen ist, dass der Durchschnittsverbraucher von sich aus ein Telefonbuch kaum je als „UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS“ bezeichnen würde.


Daher besteht der Ausdruck „appleskin“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren dienen können.


Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Wie bereits in der Mitteilung über Eintragungshindernisse vom 02/10/2019 dargelegt, wird das Wortelement des Zeichens – „appleskin“ – definiert als „Apfelhaut“ und würde in der Wahrnehmung der hier maßgeblichen englischsprachigen Durchschnittsverbraucher Informationen über Art bzw. Zweck der betreffenden Waren vermitteln, nämlich dass es sich bei den angemeldeten Waren um solche handelt die aus Apfel Haut hergestellt werden.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Dienstleistungen hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.


Die Bedeutung des Zeichens ist klar und offensichtlich, der Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Waren direkt.


Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist das Zeichen demzufolge für die verfahrensgegenständlichen Waren nicht eintragungsfähig.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.


Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 124 522 für die folgenden Waren zurückgewiesen:


Klasse 18: Lederimitationen; Lederimitationen; Riemen aus Lederimitationen; Taschen aus Lederimitationen; Handtaschen aus Lederimitationen; Lederimitationen, verkauft nach Menge; Bahnen aus Lederimitationen zur Weiterverarbeitung; Kreditkartenetuis aus Lederimitationen; Reisetaschen aus Lederimitationen; Schlüsseletuis aus Lederimitationen; Dosen aus Lederimitationen; Kartenetuis aus Lederimitationen; Taschen; Taschenrucksäcke; Herrentaschen; Herrenhandtaschen; Kleine Herrentaschen; Taschen für Bekleidungstücke; Taschen mit Rollen; Leere Make-up-Taschen.


Die Anmeldung wird für die übrigen Waren in der Klassen 16 und 24 angenommen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Julia TESCH

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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