|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 19/05/2020
|
LUTHER RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH Anna-Schneider-Steig 22 D-50678 Köln ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018173104 |
Ihr Zeichen: |
MDO/MEG_HRS100 |
Marke: |
Invisible Pay |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
HRS GmbH Breslauer Platz 4 D-50668 Köln ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 17. Januar 2020 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage), die damit ein wesentlicher Bestandteil dieser Entscheidung wird.
Bedeutung der Marke, ihr beschreibender Charakter und damit fehlende Unterscheidungskraft (Zusammenfassung)
Wie bereits in der o. g. Mitteilung dargelegt, verweist die angemeldete Bezeichnung in der englischen Sprache offensichtlich auf einen für die Beteiligten nicht sichtbaren Bezahlvorgang, nämlich, dass etwas im Hintergrund elektronisch abläuft.
Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass sämtliche Dienstleistungen aller Klassen diese im Hintergrund ablaufenden Bezahlvorgang darstellen, wie etwa Bearbeitung elektronischer Zahlungen, die mit Prepaid-Karten geleistet wurden; Bearbeitung von elektronischem Zahlungsverkehr; Bearbeitung von Zahlungen für den Kauf von Waren und Dienstleistungen über ein elektronisches Kommunikationsnetz in Klasse 36, die verwaltungs- bzw. geschäftsmäßigen Voraussetzungen dafür schaffen, wie etwa Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen) in Klasse 35, die technischen Voraussetzungen gewährleisten, nämlich in Bezug auf die IT-basierten Leistungen in den Klassen 38 und 42 sowie diese Leistungen als Gegenstand ihres Geschäftsbetriebs anbieten, nämlich solche in den Klassen 39 und 43, für die ein solches Bezahlsystem möglich ist.
Als eindeutig beschreibende Angabe ist die Marke daher auch nicht unterscheidungskräftig.
Eine Stellungnahme zur o. g. Mitteilung wurde nicht vorgelegt.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Ergebnis
Aufgrund der in der o. g. Mitteilung angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY