HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Teilweise Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 14/05/2020



Meinhard Ciresa

Postfach 6

A-1183 Wien

AUSTRIA


Anmeldenummer:

018176718

Ihr Zeichen:

19/TVBAlpbach-CTM

Marke:

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Tourismusverband Alpbachtal & Tiroler Seenland

Zentrum 1

A-6233 Kramsach

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 30. Januar 2020 die Anmeldung unter Berufung auf deren teilweise beschreibenden Charakter sowie auf teilweise fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über teilweise Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage), die damit ein wesentlicher Bestandteil dieser Entscheidung wird.


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 27. März 2020 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Die Bezeichnung sei für die nicht-deutschsprachigen Verbraucher nicht verständlich und damit als Fantasiebezeichnung schutzfähig.

  2. Bereits die Grafik begründe eine Schutzfähigkeit.

  3. Es bestünden Voreintragungen mit vermeintlich weniger grafischen Ausgestaltungselementen.

  4. Die angemeldete Wiedergabe der Marke verfüge über das erforderliche „Minimum an Unterscheidungskraft“, das zur Schutzfähigkeit ausreiche.



Entscheidung


Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die (teilweise) Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 4, 9, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 39, 41, 43 und 44


4 Duftkerzen; Kerzenfackeln; Parfümierte Kerzen; Kerzen-Sets; Kerzen in Dosen; Kerzen für Beleuchtungszwecke; Weihnachtsbeleuchtung [Kerzen für Beleuchtungszwecke]; Kerzen für besondere Anlässe; Kerzen als Christbaumschmuck für Beleuchtungszwecke.


9 Herunterladbare elektronische Newsletter; Herunterladbare Gutscheine für mobile Geräte; Herunterladbare elektronische Zeitungen; Elektronische Bücher; Mobile Apps; Sporthelme; Sportbrillen; Sportschutzhelme; Sportschutzbrillen.


16 Broschüren; Zeitungen; Zeitschriften; Prospekte; Fotografien; Geografische Karten; Reisehandbücher; Gedruckte Zeitschriften im Bereich Tourismus; Malbücher; Straßenkarten; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Reiseführer; Gedruckte Karten; Gerahmte und ungerahmte Fotografien; Druckereierzeugnisse; Städteverzeichnisse [Druckereierzeugnisse]; Einladungen [Druckereierzeugnisse]; Persönliche Terminplaner [Druckereierzeugnisse]; Gedruckte Pressemitteilungen; Sammelbilder von Sportlern; Aufkleber [Abziehbilder]; Gutscheine; Gedruckte Gutscheine; Aktivitätenbücher; Magazine als Beilagen von Zeitungen; Tischwäsche aus Papier; Bücher; Bücher über die Kochkunst.


18 Kartentaschen; Bergstöcke; Rucksäcke für Bergsteiger; Kleine Koffer; Reisetaschen und Koffer; Koffer mit Rollen; Sonnenschirme; Taschen für Sportbekleidung; Sportbeutel.


21 Glaswaren für Getränke; Glaswaren für den Haushalt; Brotdosen; Brotkörbe; Schnapsgläser; Trinkflaschen für sportliche Aktivitäten; Keramikgeschirr; Keramikkunstgegenstände; Messerblöcke; Messerbretter; Duftlampen; Duftkugeln [Gefäße]; Kerzenglas [Kerzenhalter]; Kerzenständer; Kerzenleuchter; Kerzenmanschetten; Kerzenringe aus Edelmetall; Kerzenhalter aus Schmiedeeisen; Kerzenhalter aus Edelmetall; Kerzenleuchter mit Windschutz; Kerzenleuchter aus Glas; Halter aus Glas für Kerzen; Behälter für Haushalt und Küche; Schalen; Halter für Handtücher; Geschirr zum Kochen und Servieren; Gläser [Trinkgefäße]; Gläser für Schnaps; Blumenkörbe; Blumenvasen; Blumentöpfe; Blumenkästen; Blumenschalen; Obstschalen; Obstschüsseln; Sportflaschen [leer].


24 Bett- und Tischwäsche; Bedruckte Textilstoffe; Chemiefaserstoffe in Form von textilen Stückwaren; Chenillestoffe; elastische textile Webstoffe; Fertiggardinen aus Kunststoffen; Fertiggardinen aus Textilstoffen; Fleecestoffe aus Polyester; Gewebte Stoffe für Sessel; Jerseystoffe; Kissenbezugsstoffe; Kunstseidenstoffe; Lederimitationsstoffe; Lederimitationswebstoffe; Möbelwebstoffe; Platzdeckchen aus Textilstoffen; Polsterstoffe; Seidenstoffe; Seidenstoffe für Möbel; Stickereistoffe; Stoffe aus Mischfasern als textile Stückwaren; Stoffe aus Kunstfasern [ausgenommen für Isolierzwecke]; Stoffe aus Naturfasern, ausgenommen für Isolierzwecke; Stoffe aus regenerierten Fasergarnen; Stoffe aus synthetischen Fasern; Stoffe für die Herstellung von Einrichtungsgegenständen; Textilstoffe für Wäsche; Textilwaren zur Anfertigung von Vorhängen; Textilstoffe zur Herstellung von Wandverkleidungen; Vorhangstoffe; Vorhangstoffe als textile Stückwaren; Webstoffe für die Innendekoration; Webstoffe für Möbel; Kissenbezüge; Matratzen- und Kopfkissenbezüge; Textile Stückwaren zur Herstellung von Kissenbezügen; Schutzüberzüge für Möbel; Stoffe für die Herstellung von Gartenmöbeln; Innenausstattungswaren in Form von Bezügen aus textilem Material; Elastische textile Webstoffe; Gewebte Stoffe für Kissen; Bettauflagen [Decken]; Steppdecken [Decken]; Wolldecken [gestrickte Decken]; Bettwäsche und Decken; Decken zur Verwendung im Außenbereich; Decken zum Abdecken von Betten; Textilstoffe für die Herstellung von Decken; Überwürfe; Samtstoffe; Textilwaren aus Samt; Filzstückwaren [Heimtextilien]; Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke]; Handtücher; Textile Handtücher; Handtücher aus Frottee; Handtücher aus textilem Gewebe; Haushaltstücher zum Abtrocknen von Gläsern.


25 Lederhosen; Kopfbedeckungen; Trekkingschuhe; Freizeitkleidung; Skihosen; Skimützen; Skianzüge; Skijacken; Skikleidung; Skihandschuhe; Skimasken [Bekleidung]; Ski- und Snowboardschuhe sowie deren Teile; Fahrradkappe; Reithosen; Reitschuhe; Bekleidungsstücke für den Reitsport [ausgenommen Reithelme]; Schwimmshorts; Kinderschuhe; Kinderstiefel; Kopfbedeckungen für Kinder; Snowboard-Anzüge; Snowboard-Schuhe; Hosen zum Snowboardfahren; Jacken zum Snowboard fahren; Skischuhe; Skianzüge für Wettkämpfe; Kletterschuhe; Kletterstiefel [Bergsteigerstiefel]; Bergwanderschuhe; Bergsteigerschuhe; Schuhe zum Bergwandern; Sonnenhüte; Shorts [Bekleidung]; Schürzen [Bekleidung]; Gürtel [Bekleidung]; Polohemden [Bekleidung]; Handschuhe [Bekleidung]; Stirnbänder [Bekleidung]; Ohrenschützer [Bekleidung]; Steppjacken [Bekleidungsstücke]; Tücher [Bekleidungsstücke]; Wärmeisolierende Bekleidungsstücke; Winddichte Bekleidungsstücke; Trachten [Bekleidungsstücke]; Bekleidung aus Wolle; Sporthosen; Sportjacken; Sportkleidung; Radfahrerbekleidung; Handschuhe für Radfahrer; Oberteile für Radfahrer; Pullunder [Bekleidungsstücke]; Schals [Bekleidungsstücke]; Tops [Bekleidungsstücke]; Gestrickte Bekleidungsstücke; Sportsocken; Sporthemden; Sportmützen; Sporttrikots; Sportbekleidung.


28 Spielkarten und Kartenspiele; Skier; Skibeläge; Skistöcke; Skibretter; Skibindungen; Hüllen für Skier; Taschen für Skier; Klettergerüste; Klettergurte [Sportartikel]; Künstliche Kletterwände; Steigklemmen [Bergsteigerausrüstung]; Schlitten [Sportartikel]; Turn- und Sportartikel; Sportbälle; Sportspiele; Sportgeräte; Sportartikel; Sportschläger; Sporttrainingsgeräte; Ellbogenschützer [Sportartikel]; Knieschützer [Sportartikel].


29 Schinken; Milch; Milchprodukte; Milchgetränke auf Milchbasis; Bio-Milch; Desserts auf Milchbasis; Fleisch; Fleischwaren; Joghurt [Getränke]; Gemüse in Gläsern; Kochfleisch in Gläsern; In Gläser abgefülltes Obst; In Gläser abgefüllte Früchte; Suppen und Brühen, Fleischextrakte; Molkereiprodukte und deren Ersatzprodukte; Vogeleier und Eierprodukte; Aufstriche aus Molkereiprodukten; Obstsalat; Obst [konserviert]; Eingelegtes Obst; Getrocknetes Obst.


30 Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Müsliriegel und Energieriegel; Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi; Backwaren; Honig; Unverarbeitete Honigwaben; Frühstückszerealien mit Honig; Honig [natürlich gereift]; Biologischer Honig für Speisezwecke; Obsttorten; Obstkuchen.


31 Frisches Obst und Gemüse, frische Nüsse und Kräuter; Blumen; Blumensamen; Blumenzwiebeln; Frische Blumen; Getrocknete Blumendekorationen; Frische Blumendekorationen.


32 Sportgetränke; Isotonische Getränke; Wässer [Getränke]; Nichtalkoholische Getränke; Alkoholfreie Getränke; Kohlensäurehaltige, alkoholfreie Getränke; Konzentrierte Obstsäfte.


33 Spirituosen [Getränke]; Alkoholische Energiegetränke; Alkoholische Mixgetränke; Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Schnaps; Verdauungslikör, -schnaps.


35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marktanalysen; Zusammenstellung von Informationen in Bezug auf Marktstudien; Sammeln von Marktforschungsdaten; Beratung in Bezug auf Marktforschung; Auskünfte über Marktforschung; Sammeln von Marktforschungsinformationen; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Erstellen von Studien in Bezug auf die Öffentlichkeitsarbeit; Vermietung von Werbeflächen in Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen; Verteilung von Werbeanzeigen und Werbematerial [Flyer, Broschüren, Prospekte und Warenproben]; Veröffentlichung von Werbeprospekten; Veröffentlichung von Werbetexten; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet; Werbung im Bereich Tourismus und Reisen; Dienstleistungen von Personalvermittlungsagenturen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportausrüstung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportartikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Sportwaren; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Fahrradzubehör; Geschäftsführung von Restaurants; Unternehmensberatung hinsichtlich Restaurant-Franchising; Marketing in Bezug auf Restaurants; Werbung und Marketing; Computergestützte Werbung; Online-Werbung; Werbung für Dienstleistungen; Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Werbung mittels Datenbanken; Werbung für Hotels; Werbung für Unternehmen; Werbung für Musikkonzerte; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Werbung für die Reisebranche; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Analyse der Resonanz auf Werbung; Beratung in Bezug auf Werbung; Veröffentlichung von Werbung für Dritte; Werbung über alle verfügbaren öffentlichen Kommunikationsmittel; Werbung in Zeitschriften, Broschüren und Zeitungen; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Werbung; Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet; Unternehmensberatungsdienste; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Geschäftsführung von Einzelhandelsgeschäften; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsaccessoires; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Modeaccessoires; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Werbung für Sportler; Werbeagenturdienste für Sportler.


39 Reiseführung; Reiseplanung; Reisebegleitung; Reiseführung und Reiseauskunftsdienste; Reservierungsdienste [Reisen]; Computergestützte Reisereservierungen; Reisevermittlung und Buchungsdienste für Reisen; Durchführung von Reisen; Organisation von Reisen; Organisation von Gepäcktransporten; Gepäcktransporte; Vermietung von Campingfahrzeugen; Fahrradvermietung; Zurverfügungstellen von Informationen zum Fahrradverleih; Organisation und Veranstaltung von Reitausflügen; Veranstaltung von Besichtigungstouren; Leitung von Besichtigungstouren; Veranstaltung von Besichtigungen; Durchführung von Besichtigungsfahrten für Dritte; Veranstaltung und Leitung von Ausflugs- und Besichtigungsfahrten; Organisation und Durchführung von Besichtigungen, Reisen und Ausflügen sowie Reisebegleitung; Durchführung von Touren; Veranstaltung von Ausflügen für Touristen; Betrieb von Mautstraßen; Beförderungsdienstleistungen; Beförderung von Reisenden mit Taxen; Beförderung von Passagieren mit Standseilbahnen; Auskünfte in Bezug auf Beförderung; Transport mit Seilbahnen; Bikesharing-Dienstleistungen; Blumenauslieferung.


41 Unterhaltung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veröffentlichung von Reiseführern; Gastronomie-Ausbildung; Erteilen von Auskünften über Unterhaltung; Informationen über Veranstaltungen im Bereich Unterhaltung; Unterhaltungsdienstleistungen in Form von Konzertaufführungen; Unterhaltung durch Darbietungen einer Musikgruppe; Musikalische Unterhaltung durch Gesangsgruppen; Organisation von Unterhaltung; Beratung über Unterhaltung; Unterhaltung in Form von Tennisturnieren; Unterhaltung mittels Fernsehsendungen; Organisation von Tagungen im Bereich der Unterhaltung; Unterhaltungsdienstleistungen in Hotels; Durchführung von Wanderungen [Unterhaltung]; Betrieb eines Sommercamps [Unterhaltung und Erziehung]; Organisation von Festspielen zu Unterhaltungszwecken; Veröffentlichung von online-Zeitschriften; Publikation (Veröffentlichung und Herausgabe); Durchführung von Kursen, Seminaren und Workshops; Organisation von Golfturnieren; Freizeitdienstleistungen im Bereich Wandern; Durchführung von Freizeitaktivitäten; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen; Betrieb von Freizeitparks; Unterhaltung in Form von Weinverkostungen; Freizeitdienstleistungen im Bereich des Skisports; Betrieb einer Skischule; Vermietung von Skisporteinrichtungen; Skiunterricht; Vermietung von Skiausrüstungen; Herausgabe von Landkarten; Veröffentlichung von Landkarten; Unterricht im Skifahren; Betrieb von Skipisten; Betrieb von Skisportanlagen; Vermietung von Skisportausrüstungen; Organisation von Fahrradveranstaltungen; Reitunterricht; Betrieb von Reitercamps; Betrieb von Reitschulen; Betrieb von Reitanlagen; Organisation von Reitertreffen; Vermietung von Reitsportanlagen; Freizeitdienstleistungen im Bereich Reiten; Organisation von Sportwettkämpfen; Vermietung von Reitsportausrüstungen für Freizeitzwecke; Schwimmunterricht; Betrieb eines Schwimmbades; Dienstleistungen eines Schwimmbadbetriebes; Betrieb von Schwimmbädern und Wasserrutschanlagen; Abenteuertraining für Kinder; Betrieb von Abenteuerspielplätzen; Betrieb von Abenteuerspielplätzen für Kinder; Kinder-Unterhaltung; Tanzunterricht für Kinder; Erziehung und Unterricht für Kinder; Erziehungsdienstleistungen für Kinder durch Spielgruppen; Fitnesstraining für Erwachsene und Kinder; Betrieb von Spielanlagen für Kinder; Unterhaltung in Form von Live-Vorstellungen und Live-Auftritten von kostümierten Personen; Durchführung von geführten Höhlentouren für Bildungszwecke; Fotografie-Dienstleistungen; Dienstleistungen eines Themenparks; Dienstleistungen eines Streichelzoos; Dienstleistungen bezüglich Freizeitwassersport; Dienstleistungen von Fitnessklubs; Dienstleistungen eines Fitnesszentrums; Vermietung von Snowboard-Ausrüstungen; Sporttraining; Sportcoaching; Sportschulung; Sporterziehung; Sportausbildung; Sportunterricht; Sportwettdienste; Sportunterhaltung; Sportinformationsdienste; Organisation von Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfen; Vermietung von Sportausrüstungen für Sportveranstaltungen; Sport- und Freizeitaktivitäten.


43 Beherbergung von Gästen; Buchung von Hotelzimmern für Reisende; Reservierung von Reiseunterkünften; Dienstleistungen eines Reisebüros zur Buchung von Hotelunterkünften; Dienstleistungen eines Reisebüros zur Buchung von Unterkünften; Gästebetreuung [Verpflegung von Gästen]; Organisation der Beherbergung von Urlaubern; Durchführung von Weinproben [Verpflegung von Gästen mit Getränken]; Buchung von Campingplätzen; Betrieb eines Campingplatzes; Vermietung von Campingplatzeinrichtungen; Dienstleistungen der Vermietung von Campingplatzeinrichtungen; Dienstleistungen der Vermietung von Campingplatzausstattungen; Verpflegung von Kindern in Kindertagesstätten; Dienstleistungen einer Kindertagesstätte; Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen; Betrieb von mobilen Kinderbetreuungseinrichtungen; Beherbergung von Tourismus- und Urlaubsgästen in Hotels, Hostels und Pensionen; Dienstleistungen von Jugendherbergen; Dienstleistungen von Gästehäusern; Dienstleistungen von Hotels; Restaurantreservierungen; Dienstleistungen von Restaurants in Hotels; Verpflegungsdienstleistungen für Gäste in Restaurants; Dienstleistungen von Bars und Restaurants; Reservierungs- und Buchungsdienstleistungen für Restaurants und Verpflegung.


44 Dienstleistungen eines medizinischen Kurzentrums; Dienstleistungen von Heilbädern oder Thermalbädern; Gesundheitspflege für Menschen; Medizinische Dienstleistungen und Gesundheitspflege; Gesundheitspflege im Zusammenhang mit Homöopathie; Gesundheitspflege im Zusammenhang mit Akupunktur; Gesundheitspflege im Zusammenhang mit Hydrotherapie; Gesundheitspflege in Bezug auf Heilgymnastik; Beratungen in Bezug auf Gesundheitspflege; Gesundheitspflege im Zusammenhang mit Entspannungstherapie; Gesundheitspflege in Form von Gesunderhaltungsveranstaltungen; Gesundheitspflege im Zusammenhang mit Naturheilkunde; Gesundheitspflege im Zusammenhang mit therapeutischen Massagen; Schönheitspflege; Schönheitspflegeberatung; Auskünfte über Schönheitspflege; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Schönheitspflege von Kurbädern; Beratungen in Bezug auf Schönheitspflege; Sportmedizinische Dienstleistungen.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität/Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.


Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der hier maßgebliche deutsch-sprachige Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Bildmarke „


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, wird die angemeldete Bezeichnung von den hier maßgeblichen deutsch-sprachigen Verbrauchern, also ebenfalls Österreichern, ohne Weiteres als Alpbachtal gelesen und damit erkannt. Das Alpbachtal ist ein Tal in den Kitzbüheler Alpen. Es ist ein Seitental des Inntals. Das Alpbachtal erhält seinen Namen vom Alpbach, welcher das gesamte Tal durchfließt. Taleingang ist die Gemeinde Brixlegg. Eine Straße, welche Alpbach mit Brixlegg verbindet, führt durch das ganze Tal bis zum Dorf Inneralpbach. Nachbartäler des Alpbachtals sind das Zillertal und Wildschönau.



Bezeichnung des Gegenstands und des thematischen Inhalts


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass folgende Waren der Klassen 9 und 16 das Alpbachtal in Form unterschiedlicher elektronischer und Printmedien thematisch zum Inhalt haben:


Klasse 9: Herunterladbare elektronische Newsletter; Herunterladbare Gutscheine für mobile Geräte; Herunterladbare elektronische Zeitungen; Elektronische Bücher; Mobile Apps.


Klasse 16: Broschüren; Zeitungen; Zeitschriften; Prospekte; Fotografien; Geografische Karten; Reisehandbücher; Gedruckte Zeitschriften im Bereich Tourismus; Malbücher; Straßenkarten; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Reiseführer; Gedruckte Karten; Gerahmte und ungerahmte Fotografien; Druckereierzeugnisse; Städteverzeichnisse [Druckereierzeugnisse]; Gedruckte Pressemitteilungen; Aufkleber [Abziehbilder]; Gutscheine; Gedruckte Gutscheine; Aktivitätenbücher; Magazine als Beilagen von Zeitungen; Bücher.


Folgende Dienstleistungen der Klasse 35 sorgen für die erforderliche Öffentlichkeitsarbeit für das Alpbachtal in Form unterschiedlicher Werbung bzw. stehen in einem engen Zusammenhang dazu:

Werbung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Vermietung von Werbeflächen in Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen; Verteilung von Werbeanzeigen und Werbematerial [Flyer, Broschüren, Prospekte und Warenproben]; Veröffentlichung von Werbeprospekten; Veröffentlichung von Werbetexten; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet; Werbung im Bereich Tourismus und Reisen; Marketing in Bezug auf Restaurants; Werbung und Marketing; Computergestützte Werbung; Online-Werbung; Werbung für Dienstleistungen; Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Werbung mittels Datenbanken; Werbung für Hotels; Werbung für Unternehmen; Werbung für Musikkonzerte; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Werbung für die Reisebranche; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Analyse der Resonanz auf Werbung; Beratung in Bezug auf Werbung; Veröffentlichung von Werbung für Dritte; Werbung über alle verfügbaren öffentlichen Kommunikationsmittel; Werbung in Zeitschriften, Broschüren und Zeitungen; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Werbung; Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations].


Die Dienstleistungen der Klassen 39, 41, 43 und 44 werden üblicherweise im Alpbachtal angeboten bzw. finden dort statt. Es handelt sich um Angebote in solchen Urlaubsregionen bzw. Feriengebieten, wie man sie normalerweise an Orten wie diesen vorfindet. Das betrifft die unterschiedlichen Reise- und Transportleistungen in Klasse 39 genauso wie die Unterhaltung, Sport- und Kulturangebote in Klasse 41, die Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Klasse 43 sowie solche in Klasse 44, die im Alpbachtal insbesondere schönheits- und gesundheitsbezogen sind. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen der Klassen bestehen keine Eintragungshindernisse, weil insoweit kein ausreichender Zusammenhang zu der Bedeutung der Marke vorliegt.


Zu den Ausführungen der Anmelderin, die Bezeichnung sei für die nicht-deutschsprachigen Verbraucher nicht verständlich und damit als Fantasiebezeichnung schutzfähig, ist darauf hinzuweisen, dass es bekanntlich gem. Artikel 7 Absatz 2 UMV ausreicht, wenn die Marke von einem Teil der angesprochenen Verbraucher in der EU entsprechend verstanden wird. Das Amt hat vorliegend auf die deutschsprachigen Verbraucher abgestellt, also ebenfalls auf die Österreicher, die die Marke unmittelbar im dargelegten Sinne auffassen werden. Ob und inwieweit die Marke in anderen Gebieten verstanden wird oder nicht, kann daher dahingestellt bleiben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „alp bach tal“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „alp bach tal“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV teilweise aus Zeichen die im Verkehr zur Bezeichnung des Gegenstands und des thematischen Inhalts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31. Mai 2007, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache C-104/01 vom 06. Mai 2003, „Libertel“, Rdnr. 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 45 und Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/04 vom 23. Oktober 2007, „Caipi“, Rdnr. 63). Da dem Anmeldezeichen keine Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es im Übrigen nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.





Grafik


Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, erschöpft sich auch die konkret ausgewählte grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens in einer üblichen und in allen Bereichen des täglichen Lebens verwendeten Gestaltung einer simplen Untereinanderschreibweise der drei Silben des schutzunfähigen Wortes in einer Art Label. Dies dient üblicherweise der Hervorhebung, nicht aber der Kennzeichnung. Die Darstellung besitzt weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft noch führt sie in der Gesamtbetrachtung zu einer ausreichenden bildlichen Verfremdung der nicht schutzfähigen Gesamtbezeichnung. Farben wurden zudem nicht beansprucht. Insgesamt weist das Zeichen vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten zur Gestaltung von Logos keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg, sondern unterstreichen diese vielmehr. Sie verleihen der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen. Auch insoweit kann daher keine Schutzfähigkeit begründet werden.


Die Anmelderin versucht vergeblich, einer völlig simplen Darstellung eines Zeichens in Form der verständlichen Untereinanderschreibweise der für die deutschsprachigen Verbraucher simplen drei Bestandteile „alp“, „bach“ und „tal“ in einem sehr einfach gehaltenen Logo durch eine möglichst komplizierte Beschreibung die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich lediglich um ein simples Logo mit dem schutzunfähigen Wort „alpbachtal“ darin, das lediglich in drei Teile aufgeteilt wurde, nicht mehr und nicht weniger. Es handelt sich vielmehr und dekorative und damit schmückende Bestandteile, dazu noch um sehr einfache. Weder der Buchstabe „a“ in allen drei Bestandteilen noch der beige Hintergrund können eine Schutzfähigkeit begründen. Der angesprochene Verbraucher nimmt auch keine tiefgehende Analyse der Marke vor, sondern nimmt sie so (einfach) in ihrer Gesamtheit auf, wie sie ihm entgegentritt. Auch die Tatsache, dass es möglicherweise noch einfachere Zeichen gibt, spielt für die zu beurteilende Marke keine Rolle, da nur sie verfahrensgegenständlich und damit für die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist. Vorliegend sind die einfachen grafischen Ausgestaltungselemente aus den bereits dargelegten Gründen nicht annähernd ausreichend, um von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst zu werden. Daher können weder die Einzelbestandteile noch das Zeichen in seiner Gesamtheit eine Schutzfähigkeit begründen.


Was die grundsätzliche Frage des Einflusses von Bildbestandteilen auf die Beurteilung von Marken mit beschreibenden Wortelementen betrifft, so steht diese Entscheidung voll im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien des Amtes, die zu dieser Frage präzisiert und erweitert worden sind und auf 10 Seiten alle einschlägigen Fragen und Kriterien behandeln (Richtlinien Teil B.4, Kapitel 2.3.4), mit einer Reihe von Entscheidungen der Kammer (10.8.2015, R 870/2015-4, „Self-Checkout“; 2.6.2015, R 3176/2014-4, „Pharmacy-connect“; 7.9.2015, R 575/2015-4, „Sonnen-Batterie“; 2.9.2015, R 816/2015-4, „Glutenfrei“) und nicht zuletzt auch mit Urteilen des Gerichts (10.9.2015, T-571/14, „Bio proteinreicher Pflanzenkomplex aus eigener Herstellung“, EU:T:2015:626, § 20).




Voreintragungen

Was das Argument betrifft, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in der Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnrn. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18). Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.


Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich eine Anmelderin auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Die Prüfungsrichtlinien des Amtes hinsichtlich der hier interessierenden Frage der grafischen Abwandlung beschreibender Begriffe sind jüngst präzisiert und erweitert worden und behandeln auf 10 Seiten alle einschlägigen Fragen und Kriterien (o. g. Richtlinien Teil B.4). Dieser Abschnitt der Prüfungsrichtlinien fasst seinerseits eine Vielzahl von Entscheidungen des Gerichts und der Kammern zusammen. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.





Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für folgende angemeldete Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 39, 41, 43 und 44 zurückgewiesen:


Klasse 9: Herunterladbare elektronische Newsletter; Herunterladbare Gutscheine für mobile Geräte; Herunterladbare elektronische Zeitungen; Elektronische Bücher; Mobile Apps.


Klasse 16: Broschüren; Zeitungen; Zeitschriften; Prospekte; Fotografien; Geografische Karten; Reisehandbücher; Gedruckte Zeitschriften im Bereich Tourismus; Malbücher; Straßenkarten; Aufkleber, Stickers [Papeteriewaren]; Reiseführer; Gedruckte Karten; Gerahmte und ungerahmte Fotografien; Druckereierzeugnisse; Städteverzeichnisse [Druckereierzeugnisse]; Gedruckte Pressemitteilungen; Aufkleber [Abziehbilder]; Gutscheine; Gedruckte Gutscheine; Aktivitätenbücher; Magazine als Beilagen von Zeitungen; Bücher.


Klasse 35: Werbung; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Vermietung von Werbeflächen in Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen; Verteilung von Werbeanzeigen und Werbematerial [Flyer, Broschüren, Prospekte und Warenproben]; Veröffentlichung von Werbeprospekten; Veröffentlichung von Werbetexten; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im Internet; Werbung im Bereich Tourismus und Reisen; Marketing in Bezug auf Restaurants; Werbung und Marketing; Computergestützte Werbung; Online-Werbung; Werbung für Dienstleistungen; Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; Werbung mittels Datenbanken; Werbung für Hotels; Werbung für Unternehmen; Werbung für Musikkonzerte; Audiovisuelle Werbung für Unternehmen; Werbung für die Reisebranche; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Analyse der Resonanz auf Werbung; Beratung in Bezug auf Werbung; Veröffentlichung von Werbung für Dritte; Werbung über alle verfügbaren öffentlichen Kommunikationsmittel; Werbung in Zeitschriften, Broschüren und Zeitungen; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Werbung; Verbreitung von Werbung für Dritte über das Internet; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations].


Klassen 39, 41, 43 und 44: jeweils vollständig.


Für die übrigen Waren und Dienstleistungen wird das Anmeldungsverfahren fortgesetzt.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Peter QUAY

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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