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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 10/06/2020
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SQC-QualityCert UG (haftungsbeschränkt) Langobardenstraße 10b D-15834 Rangsdorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018178519 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
TRUSTED COMPANY CERTIFICATE
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
SQC-QualityCert UG (haftungsbeschränkt) Langobardenstraße 10b D-15834 Rangsdorf ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 29/01/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Die angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreise werden die Markenbezeichnung nur als ein Hinweis darauf verstehen, dass hier ein Zertifikat für eine „Trusted Company“ erstellt oder angeboten wird mit den entsprechenden Dienstleistungen. Die Markenanmeldung beschreibt somit die Art und Bestimmung der angebotenen Dienstleistungen. Zertifikate dieser Art werden jedoch von einer Reihe von Unternehmen angeboten. Ohne weitere unterscheidungskräftige Angaben erkennt der angesprochene Verkehr bei der Markenanmeldung nur die Art des Dienstleistungsangebots, jedoch nicht den Hinweis auf die Herkunft derselben aus einem bestimmten Unternehmen.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Dienstleistungen von denen anderer Anbieter zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist zu den genannten Eintragungshindernissen Stellung zu nehmen. Eine weitere Erörterung seitens des Amtes erübrigt sich damit. Auf die beigefügte Beanstandung wird Bezug genommen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die oben genannte Unionsmarke für alle Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alma - Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO