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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke (Artikel 7 und 42(2) UMV)
Alicante, 13/05/2020
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Herrn Bernhard MOSS Pausingergasse 9 1140 Wien Österreich |
Anmeldenummer |
18180308 |
Marke |
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Art der Marke |
Bildmarke |
Anmelderin |
Bernhard Moss Pausingergasse 9 1140 Wien Österreich |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 23. Januar 2020 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV, auf beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) UMV, so wie gemäß Artikel 7(2) UMV. Eine Kopie dieses Beanstandungsschreibens liegt dieser Entscheidung bei. Es ist integraler Bestandteil dieser Entscheidung. Die Begründung lautete wie folgt:
Beschreibender Charakter der Angabe
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren und Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird.
„Procto-“ weist auf den After hin:
https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/procto
(DE: Proktologe, Proktologie)
und „clean“ ist sowohl „sauber“ (Eigenschaftswort) als auch „reinigen“ (Zeitwort)
https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/clean
Der Ausdruck sagt dem angesprochenen (Fach-)Verbraucher aus, daß die Waren der Klassen 3 und 5 (Hygienepräparate) zum Reinigen des Afters geeignet sind. Da die Dienstleistungen der Klasse 35 nichts anderes als der Verkauf der Waren der Klassen 3 und 5 sind, gilt für diese Dienstleistungen genau das Gleiche.
Die Dienstleistungen der Klasse 44 werden unter Benutzung der Waren der Klassen 3 und 5 angeboten. Auch für diese Dienstleistungen ist „PROCTO CLEAN“ also beschreibend.
Weil Angaben, die sich ohne merklichen Unterschied1 aus rein beschreibenden Bestandteilen zusammensetzen, auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt, ist das Zeichen ebenfalls unter Artikel 7(1)(b) UMV zurückzuweisen.
Die Äußerungsfrist für die Beanstandung lief am 4. Mai 2020 ab. Der Anmelder hat mit Schreiben vom 28. Januar 2020 nur angekündigt, eine andere, vergleichbare Marke anzumelden, was er auch tatsächlich getan hat (18198330 PROCTYCLEAN). Diese Anmeldung wurde mittlerweile akzeptiert und veröffentlicht.
Eine Stellungnahme auf die Beanstandung in dieser Akte hat der Anmelder (logischerweise) nicht mehr eingereicht, so dass der Fall jetzt entscheidungsreif ist.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 23. Januar 2020 erwähnten Gründen gemäß den Artikeln 7(1)(b), 7(1)(c), 7(2) und 42 UMV für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
3
Hygienepräparate als Körperpflegemittel.
5
Hygienepräparate und -artikel; Medizinische Hygienepräparate.
35
Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Hygienegeräte für Menschen.
44
Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen.
Weil der Anmelder keine inhaltliche Stellungnahme eingereicht hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die obenerwähnte Begründung Bezug genommen.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muß in der Verfahrenssprache (Deutsch) eingereicht werden. Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA
1Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99 Ersuchen um eine Vorabentscheidung zwischen Benelux-Merkenbureau und Koninklijke KPN Nederland N.V. [POSTKANTOOR], ECLI:EU:C:2004:86, § 100