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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 14/05/2020
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Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Bankgasse 3 D-90402 Nürnberg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018181606 |
Ihr Zeichen: |
N/KNAUC-029-EU |
Marke: |
EASY CANOPIES
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Knauf Ceilings Holding GmbH Am Bahnhof 7 D-97346 Iphofen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 13/02/2020 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin teilte mit Schreiben vom 02/04/2020 mit, dass sie keine Stellungnahme abgeben wird.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Anmeldung hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Dem angemeldeten Zeichen – EASY CANOPIES – fehlt die Unterscheidungskraft.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass es an einer Unterscheidungskraft fehlt,
„wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird (...).“ (30.06.2004, T 281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 31).
Im vorliegenden Fall würde das Wort „easy“ vom maßgeblichen englischsprachigen Verbraucher – dem Durchschnittsverbraucher ebenso wie dem Fachmann aus den Bereichen Bereich Bau, Baumaterialien, Sonnenschutz – im Sinne von (übersetzt in die Verfahrenssprache) „nicht schwierig“ bzw. „einfach, mühelos, bequem“ verstanden (vgl. auch 09/04/2019, R 2170/2017-4, EasyTube, § 13). Die Wortkombination in Form eines Substantivs, dem ein Adjektiv vorangestellt ist, ist grammatikalisch korrekt und unmittelbar verständlich (vgl. nur 09/04/2019, R 2170/2017-4, EasyTube, § 13). Das Wort „canopies“ würde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Plural des Wortes „canopy“ verstanden, welches (übersetzt in die Verfahrenssprache) bedeutet: Vor-, Sonnen-, Schutzdach, Überdachung, dachartige Struktur (vgl. die im Beanstandungsbescheid exemplarisch zitierten Wörterbücher Lexiko, Collins Dictionary, Macmillan Dictionary und dict.cc).
In Verbindung mit den beanspruchten Waren würde das Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als lediglich informative und anpreisende Botschaft wahrgenommen, die positive Aspekte der angemeldeten Waren hervorheben soll, nämlich dass es sich dabei um einfach zu bedienende, anzuwendende bzw. zu verarbeitende (Teile von oder Materialien für) Überdachungen, Vor-, Sonnen-, Schutzdächer handelt.
So würde das Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit Waren wie Baumaterialien, Bauelementen, Decken, Deckenkonstruktionen, Deckenplatten, Deckensystemen, Deckenverkleidungen, Deckenfliesen, Stützen und Schienen für Decken, Isolier-, Dämm- oder Abdichtungsmaterialien so verstanden, dass die Waren einfach zu bedienende, anzuwendende bzw. zu verarbeitende Teile von (oder Materialien für) Überdachungen, Vor-, Sonnen- oder Schutzdächer sind – beispielsweise für große Vordächer, die an Häuser angebaut werden, auch um diese zu stützen, zu isolieren, abzudichten oder zu verzieren.
Insoweit besteht ein eindeutiger Bezug des Zeichens zu den beanspruchten Waren. Die durch das Zeichen vermittelte Information zu den Waren ist klar, direkt und ohne geistige Anstrengung oder Interpretationsaufwand sofort verständlich.
Über die rein informative und anpreisende Botschaft hinaus würden die maßgeblichen Verkehrskreise dem Zeichen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entnehmen können.
Entscheidend ist letztlich, dass ein Verbraucher, wenn er die Angabe „EASY CANOPIES“ im Zusammenhang mit der Präsentation der angemeldeten Waren (beispielsweise auf der Verpackung) wahrnimmt, darin nicht mehr als einen Hinweis auf die Art bzw. den Einsatzzweck und die einfache Handhabung der Waren sehen wird (vgl. 09/04/2019, R 2170/2017-4, EasyTube, § 24).
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 181 606 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Thorsten Ickenroth