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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 11/06/2020
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APLEY & STRAUBE PARTNERSCHAFT PATENTANWÄLTE Schatzenberg 2 D-77871 Renchen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018186622 |
Ihr Zeichen: |
Pohlmann-5 |
Marke: |
STICKERPROFIS
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Hubertus Pohlmann Am Siedenkamp 31 D-21640 Bliedersdorf ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 05/02/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, teilweise für nicht eintragungsfähig erachtet.
Die angesprochenen deutschsprachigen Verkehrskreise werden die Markenbezeichnung als Hinweis darauf verstehen, dass hier Sticker von einem Profi-Unternehmen angeboten werden, das sich sehr gut auskennt auf diesem Gebiet und den Kunden viele Möglichkeiten bietet. Doch auch andere Fachgeschäfte könnten sich als Profis in diesem Geschäftsfeld bezeichnen.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren von denen anderer Anbieter zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist zu den genannten Eintragungshindernissen Stellung zu nehmen. Eine weitere Erörterung seitens des Amtes erübrigt sich damit. Auf die beigefügte Beanstandung wird Bezug genommen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die oben genannte Unionsmarke für die folgenden Waren zurückgewiesen:
Klasse 16 Aufkleber, Druckereierzeugnisse.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden, nämlich für
Klasse 16 Bilder; Bilder [Gemälde], gerahmt oder ungerahmt; Drucke als Bilder; Druckereierzeugnisse als Farbmuster; Fotografien; Gerahmte oder ungerahmte Bilder [Gemälde]; Gerahmte Poster; Papier und Pappe; Pappe [Karton]; Plakate aus Pappe; Poster aus Papier; Selbstklebefolie aus Kunststoff zum Anbringen von Bildern.
Klasse 27 Wandverkleidungen; Tapeten; Tapeten als selbstklebende dekorative Wandverkleidungen in Zimmergröße.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alma - Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO