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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 29/06/2020
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Adam Hall GmbH Adam-Hall-Str. 1 D-61267 Neu-Anspach ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018186721 |
Ihr Zeichen: |
CAMEO_EZCHASE |
Marke: |
EZchase
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Adam Hall GmbH Adam-Hall-Str. 1 D-61267 Neu-Anspach ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 11/02/2020 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Zusammenfassend hält das Amt fest, dass der Ausdruck „EZchase“ (zu Deutsch Einfacher/leichter Chase bzw. Abfolge von Lichteffekten), aus dem die Anmeldemarke besteht, in der Wahrnehmung der maßgeblichen englischsprachigen Verbraucher die Information vermittelt, dass es sich bei den in Klasse 9 beanspruchten Waren (Software, Lichtregler und Lichtsignale) um chase-Beleuchtungstechnik handelt, die sich durch leichte Bedienbarkeit (EZ bzw. easy) auszeichnet bzw. dass die beanspruchten Lichtsignale mit chase-Lichteffekten versehen sind, die leicht programmierbar (Software) und steuerbar (Lichtregler) ist.
Infolgedessen besteht das Zeichen aus beschreibenden und anpreisenden Angaben zu der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der betreffenden Waren.
Da das Zeichen eine klare beschreibende und anpreisende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018 186 721 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Lidija BUNTA