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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 10/09/2020
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VON ROHR Patentanwälte Partnerschaft mbB Rüttenscheider Str. 62 D-45130 Essen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018189018 |
Ihr Zeichen: |
20.3014.3.kl |
Marke: |
Comfort-Click |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Parador GmbH Millenkamp 7-8 D-48653 Coesfeld ALEMANIA |
Mit Schreiben vom 06/02/2020 wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Eintragung Ihrer Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Art. 7. 1. b) und c) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV nicht erfolgen kann.
Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage).
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05/03/2020 hierzu Stellung.
Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die von der Anmelderin angebotenen Waren und Dienstleistungen richten sich in erster Linie an den Endverbraucher. Insofern handelt es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um einen in de EUU ansässigen Personenkreis, welcher dem Durchschnittsverbraucher entspricht.
Es besteht für den Verkehr keinerlei Veranlassung, dass griffige und einprägsame Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit in die Bestandteile „Comfort“ und „Click“ zu zerlegen und die beiden Bestandteile separat voneinander zu übersetzen.
Der Begriff Comfort-Click“ enthält auch unter Berücksichtigung der relevante Waren und Dienstleistungen keine Anhaltspunkte, auf welche etwaige Wareneigenschaft oder Warenbeschaffenheit das Anmeldezeichen zu verstehen sein könnte.
Es handelt sich um eine kreative und interpretationsbedürftige Wortneuschöpfung, welche allein auf die Anmelderin zurückgeht. Die Anmelderin ist die einzige die den Begriff verwendet, es wird von der Markenanmelderin selbst zur Kennzeichnung ihrer Produkte genutzt, nicht jedoch von Wettbewerbern, welche ebenfalls Baumaterialien, Bodenbeläge etc. anbieten.
Abschließend wird eine Eintragung des Zeichens beantragt.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren und Dienstleistungen zurückzuziehen:
Klasse 19: Bauglas; Bausteine; Keramikfußbodenplatten und -beläge; Lauben (Bauten); Pfähle, nicht aus Metall; Pfahlzäune, nicht aus Metall; Pflastersteine, Pfosten, nicht aus Metall; Stein, Steinmetzartikel, Steinplatten.
Klasse 35: Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels, auch über das Internet und auch über den Versandhandel, mit den folgenden Waren: Baumaterialien aus Metall; Bauten aus Metall; Sichtblenden aus Metall; Eisenwaren; Gerüsten aus Metall; Gittern aus Metall; Jalousien aus Metall; Kacheln aus Metall für Bauzwecke; Lattenrosten aus Metall; Möbelbeschlägen aus Metall; Namensschildern aus Metall; Pfahlzäunen aus Metall; Pflastersteinen aus Metall; Platten (Fliesen) aus Metall; Rollläden (Außen-) aus Metall; Rollläden aus Stahl; Spundwandpfählen aus Metall; Treppenstufen aus Metall; Fensterstürzen aus Metall; Türstürzen aus Metall; Stützen (Streben) aus Metall; Vertäfelungen aus Metall; Baugläsern; Bausteinen; Keramikfußbodenplatten und -beläge; Lauben (Bauten); Pfählen, nicht aus Metall; Pfahlzäunen, nicht aus Metall; Pflastersteinen, Pfosten, nicht aus Metall; Steinen, Steinmetzartikeln, Steinplatten.
Die Beanstandung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungsverzeichnis der Klasse 37 aufrechterhalten:
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Fußbodenparkett aus Holz- und/oder Laminat- und/oder Kunststoffelementen; Bauplatten, nicht aus Metall; Holzvertäfelungen; Parkett; Parkettstäbe; Paneele, nicht aus Metall, insbesondere elastische Paneele für Wand, Boden und Decke; Wandverkleidungsteile, nicht aus Metall; Sichtblenden aus Holz; Balken, nicht aus Metall; Bauholz; transportable Bauten, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall; Bretter/Bohlen aus Holz; Fliesen, Fliesenbeläge, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall insbesondere elastische Fußböden; Geotextilien; Gerüste, nicht aus Metall (Tragkonstruktion für Bauten); Holz, Holz (teilweise bearbeitet), Holzbalken, Holzfurniere, Holzfußböden, Holzleisten für Vertäfelungen, Holzpflasterblöcke, Holzvertäfelungen; Jalousien, nicht aus Metall; Kacheln, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Kunstholz, Latten, nicht aus Metall; Markisenkonstruktionen, nicht aus Metall; Mauerverkleidungsteile, nicht aus Metall; Platten (Fliesen) nicht aus Metall; Plattenbeläge, nicht aus Metall, insbesondere elastische Plattenbeläge; Rahmen, Randleisten, nicht aus Metall, für Gesimse, Treppenstufen, nicht aus Metall; Vertäfelungen, nicht aus Metall; teilweise bearbeitetes Holz, Träger, nicht aus Metall; Trennwände, nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall.
Klasse 27: Bodenbeläge, insbesondere elastische Bodenbeläge; Bodenbeläge als Unterböden für Laminatböden; Wandbekleidungen, nicht aus textilem Material.
Klasse 35: Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels, auch über das Internet und auch über den Versandhandel, mit den folgenden Waren: Baumaterialien (nicht aus Metall); Fußbodenparketten aus Holz- und/oder Laminat- und/oder Kunststoffelementen; Bauplatten, nicht aus Metall; Holzvertäfelungen; Parketten; Parkettstäben; Wandverkleidungsteilen, nicht aus Metall; Sichtblenden aus Holz; Balken, nicht aus Metall; Bauhölzern; transportablen Bauten, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall; Brettern/Bohlen aus Holz; Fliesen, Fliesenbelägen, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall; Geotextilien; Gerüsten, nicht aus Metall (Tragkonstruktionen für Bauten); Hölzern, Hölzer (teilweise bearbeitet), Holzbalken, Holzfurnieren, Holzfußböden, Holzleisten für Vertäfelungen, Holzpflasterblöcken, Holzvertäfelungen; Jalousien, nicht aus Metall; Kacheln, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Kunsthölzern, Latten, nicht aus Metall; Lattenrosten, nicht aus Metall; Markisenkonstruktionen, nicht aus Metall; Mauerverkleidungsteilen, nicht aus Metall; Paneele für Wand, Boden und Decke;; Platten (Fliesen) nicht aus Metall; Plattenbelägen, nicht aus Metall; Rahmen, Randleisten, nicht aus Metall für Gesimse, Treppenstufen, nicht aus Metall; Vertäfelungen, nicht aus Metall; teilweise bearbeitete Hölzer, Trägern, nicht aus Metall; Trennwänden, nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall; Bodenbelägen, insbesondere elastischen Bodenbelägen und elastischen Bodenbelagselementen, Bodenbelägen als Unterböden für Laminatböden; Wandbekleidungen, nicht aus textilen Materialien.
Zulässigkeit des (abschließenden) Antrags auf Eintragung der Marke
Der Antrag auf Eintragung der Markenanmeldung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium unzulässig, da diese nicht ohne vorhergehende Veröffentlichung der Anmeldung gem. Artikel 44 UMV mit Gelegenheit zum Widerspruch (Artikel 46 UMV) erfolgen kann. Er wird vom Amt so interpretiert, dass die Zulassung zur Veröffentlichung der Anmeldung beantragt wird.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für die tägliche Inanspruchnahme, also für Durchschnittsverbraucher (z.B. Heimwerker), als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist durchschnittlich. Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der hier maßgebliche englisch-sprachige Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde.
Der Umstand, dass ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise hier fachlich spezialisiert sein mag und deren Aufmerksamkeitsgrad naturgemäß höher ist, kann im Übrigen keine entscheidenden Auswirkungen auf die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens haben. Wie vom Gerichtshof erklärt, „folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass eine geringere Unterscheidungskraft des Zeichens ausreicht, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert sind“ (Urteil vom 12/07/2012, C-311/11 P, WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH, EU:C:2012:460, § 48).
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Bildmarke „Comfort-Click“
Die angemeldete Bezeichnung besteht aus der o. g. Wortfolge. Dabei sind die Bestandteile „Comfort-Click“ die durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind, wie folgt verständlich:
Comfort: direkt verständlich im Deutschen als Komfort: „auf technisch ausgereiften Einrichtungen beruhende Bequemlichkeiten, Annehmlichkeiten; einen bestimmten Luxus bietende Ausstattung“ Informationen aus Duden Online abgerufen am 09/09/2020 unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Komfort; vgl. http://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/comfort ).“Satisfaction or physical well-being provided by a person or thing; Things that make you comfortable and at ease”. (Informationen abgerufen am 09/09/2020 unter https://www.collinsdictionary.com/dictionary/english/comfort). Auf Deutsch: „Komfort, Bequemlichkeit“. (Informationen aus dem Online- Wörterbuch Leo abgerufen am 09/09/2020 unter http://dict.leo.org/german-english/comfort); „auf technisch ausgereiften Einrichtungen beruhende Bequemlichkeiten, Annehmlichkeiten; einen bestimmten Luxus bietende Ausstattung“. (Informationen aus dem Online-Wörterbuch Duden abgerufen am 09/09/2020 unter http://www.duden.de/rechtschreibung/Komfort ).
Click: Unter anderem „Klick; Zusammenklappen; Zuschnappen; Schnalzlaut; klicken“. (Informationen aus Pons, abgerufen am 09/09/2020 unter https://de.pons.com ). In einer seiner möglichen Bedeutungen, nämlich (etwas) mit einem Klick befestigen/ durch Klicken festmachen, beschreibt das Zeichen ein Merkmal der gegenständlichen Waren.
Die Gesamtbezeichnung verweist somit auf (etwas) mit einem Klick befestigen/ durch Klicken festmachen und das auch komfortabel ist.
In Bezug auf die Ausführungen der Anmelderin, der Verkehr wird die Marke so wahrnehmen ohne sie in einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „Comfort“ und „Click“, markenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0154/2007-1 vom 14. Juni 2007, „Conference-Cast“, Rdnr. 12).
Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Hinsichtlich der gegenständlichen Waren der Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Fußbodenparkett aus Holz- und/oder Laminat- und/oder Kunststoffelementen; Bauplatten, nicht aus Metall; Holzvertäfelungen; Parkett; Parkettstäbe; Paneele, nicht aus Metall, insbesondere elastische Paneele für Wand, Boden und Decke; Wandverkleidungsteile, nicht aus Metall; Sichtblenden aus Holz; Balken, nicht aus Metall; Bauholz; transportable Bauten, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall; Bretter/Bohlen aus Holz; Fliesen, Fliesenbeläge, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall insbesondere elastische Fußböden; Geotextilien; Gerüste, nicht aus Metall (Tragkonstruktion für Bauten); Holz, Holz (teilweise bearbeitet), Holzbalken, Holzfurniere, Holzfußböden, Holzleisten für Vertäfelungen, Holzpflasterblöcke, Holzvertäfelungen; Jalousien, nicht aus Metall; Kacheln, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Kunstholz, Latten, nicht aus Metall; Markisenkonstruktionen, nicht aus Metall; Mauerverkleidungsteile, nicht aus Metall; Platten (Fliesen) nicht aus Metall; Plattenbeläge, nicht aus Metall, insbesondere elastische Plattenbeläge; Rahmen, Randleisten, nicht aus Metall, für Gesimse, Treppenstufen, nicht aus Metall; Vertäfelungen, nicht aus Metall; teilweise bearbeitetes Holz, Träger, nicht aus Metall; Trennwände, nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall und in Klasse 27: Bodenbeläge, insbesondere elastische Bodenbeläge; Bodenbeläge als Unterböden für Laminatböden; Wandbekleidungen, nicht aus textilem Material weist der Begriff „Comfort-Click” unmittelbar darauf hin, dass es sich um Waren handelt welche mittels eines Klicksystems mühelos miteinander verbunden werden können, also relativ einfach, ohne all zu großen Aufwand, verbunden/angeschlossen werden können und/oder dass es sich um Materialien handelt die ein komfortables, gemütliches Ambiente zum Wohlfühlen schaffen bzw. diese Materialien darstellen, dazu dienen, dazu bestimmt sind, dazu verwendet werden, dazu in einem engen Funktionszusammenhang stehen. Die Dienstleistungen beziehen sich in Form von Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen und Versandhandelsdienstleistungen, auch online auf die schutzunfähigen Waren und teilen damit ihr Schicksal; sie haben das Zeichen daher zum Gegenstand.
Im vorliegenden Fall hat eine Suche im Internet ergeben, dass das Wort „click“ üblicherweise auf dem fraglichen Markt verwendet werden:
Siehe z.B.:
„Parkett mit Klicksystem
Parkett mit Klicksystem ist der „Freund des Heimwerkers“ – es lässt sich kinderleicht erlegen. Die einzelnen Dielen können schnell und einfach ineinander geklickt werden. Es entsteht eine wunderbar homogene Oberfläche. Das Parkett kann sowohl schwimmend, als auch vollflächig verklebt verlegt werden“.
https://www.meinbodenshop.de/parkett/klicksystem/
„Klick-Vinyl verlegen Sie dank ausgereifter Klicktechnik problemlos selbst. Verwenden Sie Vollvinyl für die wasserfeste Renovierung bei sehr flachem Aufbau. Vinyl Laminat mit druckfester Trägerplatte eignet sich dagegen als fußwarme Laminat-Alternative. Bestellen Sie unsere kostenlosen Muster und entscheiden bequem von zu Hause!“
https://www.planeo.de/klick-vinyl.html
„Mit unseren Stufenkantenprofilen haben wir unsere Böden „auf die Treppe gebracht“. Und das im wahrsten Sinne: Denn damit zieht sich die Bodendiele Ihrer Wahl auch auf Ihrer Treppe fort. Sogar das Klicksystem ist dasselbe – für einen durchgängig schönen, stimmigen Gesamteindruck“.
https://www.tilo.com/content/Kataloge/tilo_Katalog_Treppe-Leiste_2019_DE.pdf
(Informationen abgerufen im Internet am 09/09/2020)
Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits.
Was das Vorbringen angeht, wonach sich die Bedeutung der angemeldeten Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht unmittelbar erschließe, ist im Gegenteil festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Werbebedeutung der angemeldeten Marke klar und unmittelbar verstehen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch, sich dieses als Marke einzuprägen. Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Zeichen wegen seines eigentlichen beschreibenden Aussagegehalts wahrnehmen. Daher werden sie in Anbetracht der betreffenden Waren und Dienstleistungen das Zeichen ohne umfangreiche Überlegungen und ohne besonderen Interpretationsaufwand als anpreisende oder werbende Aussage in Bezug auf die Art, die Bestimmung und die Beschaffenheit der betreffenden Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired by efficiency, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein Zeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Marke zwar, um unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV zu fallen, ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen muss, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt es nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnr. 57).
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Comfort-Click“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
In Bezug auf den Vortrag, die Verbraucher erkennen, dass die Waren und Dienstleistungen von der Anmelderin stammen, ist festzustellen, dass es sich dabei um ein Argument handelt, das im Rahmen der Erlangung der Unterscheidungskraft durch Benutzung gem. Artikel 7 Absatz 3 UMV zu berücksichtigen ist, nicht für die sog. „originäre Unterscheidungskraft“. Artikel 7 Absatz 3 UMV wurde jedoch nicht geltend gemacht.
Zum Argument der Anmelderin, dass keine anderen Wettbewerber die gleichen Kombinationen verwenden: „die Unterscheidungskraft einer Marke auf der Grundlage der Tatsache bestimmt wird, dass eine Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann … Die fehlende vorherige Benutzung ist nicht notwendig ein Anhaltspunkt dafür, dass die Marke so wahrgenommen werden wird.“ (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 88).
Aus diesem Grunde liegt kein phantasievolles Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.
Schließlich ist es wesentlich, dass die Verkehrskreise das Zeichen als potentiell beschreibend auffassen können: So stufte in der Vergangenheit die Ausdrücke „UNIVERSALTELEFONBUCH“ und „UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS“ als beschreibend ein (verbundene Rechtssachen T-357/99 und T-358/99, 14.06.2001, EU:T:2001:162), auch wenn sicherlich einzuräumen ist, dass der Durchschnittsverbraucher von sich aus ein Telefonbuch kaum je als „UNIVERSALKOMMUNIKATIONSVERZEICHNIS“ bezeichnen würde.
Daher besteht der Ausdruck „Comfort-Click“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung, der Beschaffenheit und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Die Bedeutung des Zeichens ist klar und offensichtlich, der Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen direkt.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist das Zeichen demzufolge für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen Englisch gesprochen und verstanden wird.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 189 018 für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Fußbodenparkett aus Holz- und/oder Laminat- und/oder Kunststoffelementen; Bauplatten, nicht aus Metall; Holzvertäfelungen; Parkett; Parkettstäbe; Paneele, nicht aus Metall, insbesondere elastische Paneele für Wand, Boden und Decke; Wandverkleidungsteile, nicht aus Metall; Sichtblenden aus Holz; Balken, nicht aus Metall; Bauholz; transportable Bauten, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall; Bretter/Bohlen aus Holz; Fliesen, Fliesenbeläge, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall insbesondere elastische Fußböden; Geotextilien; Gerüste, nicht aus Metall (Tragkonstruktion für Bauten); Holz, Holz (teilweise bearbeitet), Holzbalken, Holzfurniere, Holzfußböden, Holzleisten für Vertäfelungen, Holzpflasterblöcke, Holzvertäfelungen; Jalousien, nicht aus Metall; Kacheln, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Kunstholz, Latten, nicht aus Metall; Markisenkonstruktionen, nicht aus Metall; Mauerverkleidungsteile, nicht aus Metall; Platten (Fliesen) nicht aus Metall; Plattenbeläge, nicht aus Metall, insbesondere elastische Plattenbeläge; Rahmen, Randleisten, nicht aus Metall, für Gesimse, Treppenstufen, nicht aus Metall; Vertäfelungen, nicht aus Metall; teilweise bearbeitetes Holz, Träger, nicht aus Metall; Trennwände, nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall.
Klasse 27: Bodenbeläge, insbesondere elastische Bodenbeläge; Bodenbeläge als Unterböden für Laminatböden; Wandbekleidungen, nicht aus textilem Material
Klasse 35: Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels, auch über das Internet und auch über den Versandhandel, mit den folgenden Waren: Baumaterialien (nicht aus Metall); Fußbodenparketten aus Holz- und/oder Laminat- und/oder Kunststoffelementen; Bauplatten, nicht aus Metall; Holzvertäfelungen; Parketten; Parkettstäben; Wandverkleidungsteilen, nicht aus Metall; Sichtblenden aus Holz; Balken, nicht aus Metall; Bauhölzern; transportablen Bauten, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall; Brettern/Bohlen aus Holz; Fliesen, Fliesenbelägen, nicht aus Metall; Fußböden, nicht aus Metall; Geotextilien; Gerüsten, nicht aus Metall (Tragkonstruktionen für Bauten); Hölzern, Hölzer (teilweise bearbeitet), Holzbalken, Holzfurnieren, Holzfußböden, Holzleisten für Vertäfelungen, Holzpflasterblöcken, Holzvertäfelungen; Jalousien, nicht aus Metall; Kacheln, nicht aus Metall, für Bauzwecke; Kunsthölzern, Latten, nicht aus Metall; Lattenrosten, nicht aus Metall; Markisenkonstruktionen, nicht aus Metall; Mauerverkleidungsteilen, nicht aus Metall; Paneele für Wand, Boden und Decke;; Platten (Fliesen) nicht aus Metall; Plattenbelägen, nicht aus Metall; Rahmen, Randleisten, nicht aus Metall für Gesimse, Treppenstufen, nicht aus Metall; Vertäfelungen, nicht aus Metall; teilweise bearbeitete Hölzer, Trägern, nicht aus Metall; Trennwänden, nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall; Bodenbelägen, insbesondere elastischen Bodenbelägen und elastischen Bodenbelagselementen, Bodenbelägen als Unterböden für Laminatböden; Wandbekleidungen, nicht aus textilen Materialien.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden:
Klasse 19: Bauglas; Bausteine; Keramikfußbodenplatten und -beläge; Lauben (Bauten); Pfähle, nicht aus Metall; Pfahlzäune, nicht aus Metall; Pflastersteine, Pfosten, nicht aus Metall; Stein, Steinmetzartikel, Steinplatten.
Klasse 35: Dienstleistungen des Einzel-/Großhandels, auch über das Internet und auch über den Versandhandel, mit den folgenden Waren: Baumaterialien aus Metall; Bauten aus Metall; Sichtblenden aus Metall; Eisenwaren; Gerüsten aus Metall; Gittern aus Metall; Jalousien aus Metall; Kacheln aus Metall für Bauzwecke; Lattenrosten aus Metall; Möbelbeschlägen aus Metall; Namensschildern aus Metall; Pfahlzäunen aus Metall; Pflastersteinen aus Metall; Platten (Fliesen) aus Metall; Rollläden (Außen-) aus Metall; Rollläden aus Stahl; Spundwandpfählen aus Metall; Treppenstufen aus Metall; Fensterstürzen aus Metall; Türstürzen aus Metall; Stützen (Streben) aus Metall; Vertäfelungen aus Metall; Baugläsern; Bausteinen; Keramikfußbodenplatten und -beläge; Lauben (Bauten); Pfählen, nicht aus Metall; Pfahlzäunen, nicht aus Metall; Pflastersteinen, Pfosten, nicht aus Metall; Steinen, Steinmetzartikeln, Steinplatten.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Julia TESCH