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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 10/07/2020
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Olaf Hoeger Rheinfelder Str. 22 Easy Cologne D-41539 Dormagen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018193507 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
USB Germany
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Olaf Hoeger Rheinfelder Str. 22 Easy Cologne D-41539 Dormagen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 21/02/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, teilweise für nicht eintragungsfähig erachtet.
Die angemeldete Marke beschreibt USB Speicher oder andere Informationstechnologische und multimediale Geräte die mittels eines USB Anschlusses funktionieren, und aus Deutschland kommen, für Deutschland bestimmt sind oder andere geographische gebrauchsbezogene Eigenschaften besitzen.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 193 507 für folgende Waren zurückgewiesen.
Klasse 9 Informationstechnologische und multimediale Geräte.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden, nämlich für:
Klasse 9 Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Magnete, Magnetisierungs- und Entmagnetisierungsvorrichtungen; Audiovisuelle, fotografische Geräte; Wissenschaftliche Geräte und Laborgeräte für physikalische Reaktionen mittels Elektrizität; Mess-, Erkennungs-, Überwachungs- und Kontrollgeräte.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Manuela MIEHLE