|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 30/06/2020
|
BIRD & BIRD LLP Maximiliansplatz 22 D-80333 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018195705 |
Ihr Zeichen: |
CHAGM.0027/MKO/JOSF |
Marke: |
|
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Chal-Tec GmbH Wallstraße 16 D-10179 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 25/03/2020 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 15/05/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das angemeldete Zeichen „Berlin Brands Group“ verfüge über das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft, insbesondere aufgrund seiner grafischen Ausgestaltung.
Das Zeichen sei lexikalisch nicht nachweisbar und als Wortneuschöpfung in seiner Gesamtheit zu betrachten.
Das Amt habe lediglich eine pauschale Zurückweisung vorgenommen, ohne konkret auf die beanstandeten Dienstleistungen einzugehen und so einen konkreten Zusammenhang zu diesen herzustellen.
Das Zeichen sei phantasievoll und interpretationsbedürftig.
Eine Google Recherche verweise einzig auf die Anmelderin, weshalb das Zeichen unterscheidungskraftig sei.
Die Anmelderin verweist auf vergleichbare Voreintragungen des Amtes.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin und der Einschränkung des Warenverzeichnisses hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Dienstleistungen zurückzuziehen:
Klasse 35 Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen [Büroarbeiten]; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce; Geschäftsführung für Dritte; Herausgabe von Statistiken; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Unternehmensberatung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen [für Dritte]; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken.
Die Beanstandung wird für die folgenden Dienstleistungen aufrechterhalten:
Klasse 35 Werbung; Aktualisierung von Werbematerial; betriebswirtschaftliche Beratung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form für Werbezwecke; Herausgabe von Werbetexten; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Marketing [Absatzforschung]; Marketing auch in digitalen Netzen; Online Werbung in einem Computernetzwerk; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen; Werbung im Internet für Dritte; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken.
Das Amt geht vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente der Anmelderin vom 15/05/2020 ein.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25).
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, Rdnr. 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 65).
Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, Rdnr. 40). „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, Rdnr. 44).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, Rdnr. 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, Rdnr. 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, Rdnr. 34).
Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, Rdnr. 21).
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Dienstleistungen, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Dienstleistungen, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise für Marketing beziehungsweise Vertrieb richten. Je nach Art der betreffenden Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Dienstleistungen für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.
Erläuterung
des Begriffs der angemeldeten Bildmarke
Die Anmelderin macht geltend, dass das Zeichen lexikalisch nicht nachweisbar und als Wortneuschöpfung in seiner Gesamtheit zu betrachten sei.
Die Marke besteht, wie bereits in der oben genannten Mitteilung dargestellt, aus dem Ausdruck „Berlin Brands Group“, welcher von den maßgeblichen Verkehrskreisen gemäß seinem Wortlaut verstanden wird als „Berlin Marken Gruppe“. Da sich das Zeichen nachgewiesenermaßen aus englischen Wörtern zusammensetzt, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verkehrskreise der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, Rdnr. 30). Den englischsprachigen Verkehrskreisen sind die einzelnen Begriffe „Berlin“, „Brands“ und „Group“ in ihrer eigenen Sprache als Standardvokabular bekannt und ergeben in ihrer verwendeten Kombination im allgemeinen Sprachgebrauch den dargelegten Sinn. Um eine Wortneuschöpfung handelt es sich mithin nicht, insbesondere nicht, da das Zeichen aus drei getrennt geschriebenen Wörtern besteht.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Die Anmelderin macht geltend, dass das Amt lediglich eine pauschale Zurückweisung vorgenommen habe, ohne konkret auf die beanstandeten Dienstleistungen einzugehen und so einen konkreten Zusammenhang zu diesen herzustellen.
Die vorgebrachten Argumente vermögen das Amt jedoch nicht gänzlich zu überzeugen. Lediglich hinsichtlich der oben genannten von der Beanstandung zurückgezogenen Dienstleistungen der Klasse 35 ist der Anmelderin zuzustimmen, dass der Begriff „BERLIN BRANDS GROUP“ für derartige Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist. Diesbezüglich besteht kein Freihaltebedürfnis.
Das Fehlen der Unterscheidungskraft kann bereits festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Dienstleistungen hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, Rdnr 31).
Grundsätzlich muss die zuständige Behörde, die die Eintragung einer Marke ablehnt, ihre Entscheidung in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründen (15/02/2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, EU:C:2007:99, Rdnr. 34, und 18/03/2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, EU:C:2010:153, Rdnr. 37). Soweit es sich um das letztgenannte Erfordernis handelt, hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (15/02/2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, EU:C:2007:99, Rdnr. 37, und 17/10/2013, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, ZEBEXIR, Rdnr. 26). Der Gerichtshof hat sodann präzisiert, dass dies nur für Waren und Dienstleistungen gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (17/10/2013, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, ZEBEXIR, Rdnr. 27).“ (17/05/2017, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, deluxe, Rdnr. 31)
Wie bereits in der oben genannten Mitteilung in Form von homogenen Kategorien beziehungsweise Gruppen von Dienstleistungen erläutert, werden die maßgeblichen Verkehrskreise den Ausdruck lediglich als eine belobigende Aussage verstehen, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden betriebswirtschaftlichen Dienstleistungen der Klasse 35 hervorzuheben, nämlich dass diese vermitteln, dass es sich um ein in Berlin ansässiges Unternehmen handelt, das Markenmanagement-, -werbung und -entwicklungsdienstleistungen anbietet.
Die Verbraucher werden zudem davon ausgehen, dass es sich bei der Aussage „BERLIN BRANDS GROUP“ lediglich um eine banale Anpreisung der Dienstleistungen handelt, die ihren Empfängern mitteilt, dass die jeweiligen Dienstleistungen sich gezielt mit Marketing in beziehungsweise aus Berlin befassen.
Die Anmelderin führt an, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit zu betrachten sei.
Vorliegend handelt es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen und diese ist für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T 118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, Rdnr. 59). In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile des Zeichens unionsmarkenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (25/10/2007, C 238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine analysierende Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (14/06/2007, R 0154/2007-1, Conference-Cast, Rdnr. 12).
Die Anmelderin macht weiterhin geltend, dass das angemeldete Zeichen phantasievoll und interpretationsbedürftig sei.
Die Tatsache, dass das fragliche Zeichen von der Anmelderin selbst als phantasievoll und interpretationsbedürftig wahrgenommen werden kann, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese verschiedenen Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen der Anmelderin wahrgenommen werden könnte, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Dienstleistungen der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84).
Auch das Argument der Anmelderin, eine Google Recherche nach dem Begriff „BERLIN BRANDS GROUP“ habe ergeben, dass dieser einzig von der Anmelderin verwendet werde, geht ins Leere. Einerseits wurde die Recherche nicht mit Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen ausgeführt. Andererseits hängen die Treffer einer Google Recherche auch davon ab, wie oft der einzelne Nutzer einen Begriff über seine eigene IP-Adresse eingibt oder in welchem Land er dies tut. Zudem steht die Häufigkeit eines Begriffs unter den Treffern einer Google-Recherche in keinem Verhältnis zu der eigentlichen Wahrnehmung dieses Begriffs seitens des Publikums. Ganz im Gegenteil: Die intensive Präsenz des fraglichen Begriffs in der Google-Recherche kann lediglich als das Ergebnis einer von der Anmelderin selbst vorgenommenen, erfolgreichen Marketingkampagne im Internet betrachtet werden, da eine hohe Anzahl von Treffern relativ einfach etwa durch Meta-Tags für die Verbesserung der Platzierung einer Webseite (Suchmaschinenoptimierung oder SEO) erzielt werden kann (10/07/2017, R-1547/2016-5, Gute Ideen voller Energie, Rdnr. 34).
Die Anmelderin macht schließlich geltend, dass das angemeldete Zeichen aufgrund seiner grafischen Ausgestaltung unterscheidungskräftig sei.
Obwohl es zutrifft, dass die angemeldete Marke bestimmte graphische Elemente enthält, die sie in gewissem Maße stilisieren, nämlich weiße Großschreibung und Fettdruck auf schwarzem Grund, sind diese Elemente so minimaler Natur, dass sie der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen können. Der banal stilisierte in Standardschrift abgebildete Schriftzug weist in Bezug auf die Art der Kombination seiner Elemente keinen Aspekt auf, der es der angemeldeten Marke ermöglichen würde, für die von der Anmeldung erfassten Waren die Hauptfunktion zu erfüllen (siehe auch 15/09/2005, C-37/03 P, EU:C:2005:547, BioID, Rdnr. 74). Selbst wenn es sich bei der Schriftart nicht um eine Standardschrift handelt, so bleibt deren Stilisierung für die relevanten Verkehrskreise banal, da sie nicht über allgemein übliche Stilisierungen von Schriftarten hinausgeht und daher vom Verkehr auch nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann.
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss das fragliche Zeichen daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.
Voreintragungen des EUIPO
Die Anmelderin führt mehrere Voreintragungen des EUIPO an, die zu berücksichtigen seien, nämlich Nr. 17 903 403 „MAGNUM BRANDS GROUP“, Nr. 18 093 098 „brandgroup“, Nr. 8 572 448 „COLLECTIVE BRANDS PERFORMANCE & LIFESTYLE GROUP“, Nr. 11 723 632 „EUROPE-BRAND-GROUP“, Nr. 11 734 712 „ITALIA-BRAND-GROUP“ sowie Nr. 12 213 799 „THE SUPREME GROUP PLACES FOR BRANDS“. Zu diesem Argument der Anmelderin weist das Amt darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, Rdnr. 47; und 09/10/2002, T 36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, Rdnr. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, Rdnr. 67). In diesem Sinne sei angemerkt, dass die angeführten Eintragungen nicht mit der in Frage stehenden Anmeldung identisch sind. Die Erwägungen die zur Eintragung geführt haben, können zudem einer abweichenden Verwaltungspraxis unterfallen sein.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke – „Berlin Brands Group“ – in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.
Ergebnis
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 195 705 für die folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 35 Werbung; Aktualisierung von Werbematerial; betriebswirtschaftliche Beratung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form für Werbezwecke; Herausgabe von Werbetexten; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Marketing [Absatzforschung]; Marketing auch in digitalen Netzen; Online Werbung in einem Computernetzwerk; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen; Werbung im Internet für Dritte; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken.
Die Anmeldung kann für die verbleibenden Dienstleistungen der
Klasse 35 Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen [Büroarbeiten]; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce; Geschäftsführung für Dritte; Herausgabe von Statistiken; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Unternehmensberatung; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen [für Dritte]; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken.
sowie für die sonstigen verbleibenden Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 36, 38 und 41 fortgesetzt werden.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY