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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 11/06/2020
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DR. SOLF & ZAPF Candidplatz 15 D-81543 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018196407 |
Ihr Zeichen: |
M45157EU00 |
Marke: |
ALUTEC
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
HELIMA GmbH Am Deckershäuschen 62 D-42111 Wuppertal ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 28/02/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Die angesprochenen deutschsprachigen Verkehrskreise werden die Markenbezeichnung als allgemeinen Hinweis darauf verstehen, dass hier „Alutechnik“ angeboten wird, nämlich technisch verarbeitete Metallwaren aus Aluminium.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren von denen anderer Anbieter zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist zu den genannten Eintragungshindernissen Stellung zu nehmen. Eine weitere Erörterung seitens des Amtes erübrigt sich damit. Auf die beigefügte Beanstandung wird Bezug genommen.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die oben genannte Unionsmarke für die folgenden Waren zurückgewiesen:
Klasse 6 Abstandhalterrohre und daraus zusammengesetzte Abstandhalterrahmen für Isolierverglasungen aus Metall oder überwiegend aus Metall, vorzugsweise aus Aluminium; Verbindungsstücke, vorzugsweise Längs-, Eck- oder Kreuzverbinder, aus Metall, vorzugsweise aus Aluminium, für Abstandhalterrohre für Isolierverglasungen.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden, nämlich für
Klasse 19 Verbindungsstücke, vorzugsweise Längs-, Eck- oder Kreuzverbinder, aus Kunststoff für Abstandhalterrohre für Isolierverglasungen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alma - Lydia HASSENPFLUG EZQUERRO