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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und Artikel 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 22/05/2020
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Shape Solutions GmbH Bramfelder Straße 119 a D-22305 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018201022 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Pink Kush
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Shape Solutions GmbH Bramfelder Straße 119 a D-22305 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 04/03/2020 die Anmeldung unter Berufung Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und f und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall verstößt die Anmeldung gegen die guten Sitten, weil die Aussage „Pink Kush“ eine Unterstützung bzw. Gutheißung von Cannabis bedeuten würde. Das Anmeldezeichen weist demnach auf eine in einigen Mitgliedstaaten der EU verbotene Tätigkeit hin.
Das Zeichen ist auch beschreibend, insoweit die betreffenden Waren Cannabis enthalten können (die Waren in Klasse 32) oder für dessen Konsum geeignet sein können (die Waren in Klasse 34). Infolgedessen beschreibt das Zeichen die Beschaffenheit und die Bestimmung der betreffenden Waren.
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zurückzuweisen, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und f und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 201 022 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Ivo TSENKOV