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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 10/09/2020
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GLEISS LUTZ Dreischeibenhaus 1 D-40211 Düsseldorf ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018203420 |
Ihr Zeichen: |
90257-17 |
Marke: |
seit 1832
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Strunkmann-Meister Handelsgesellschaft mbH Heeperstrasse 115 D-33607 Bielefeld ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 24/03/2020 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise tendenziell in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrnehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, namentlich dass die angefochtenen Waren handgenähte Waren mit einer lange Tradition (seit 1832) sind, beispielsweise Bettzeug, Matratzen, Kissen, Tischdecken, Haushaltswäsche, etc.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 203 420 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 20: Bettzeug, ausgenommen Bettwäsche; Matratzen; Kissen;
Klasse 24: Bettzeug [Bettwäsche]; Hüllen für Bettzeug [Bettwäsche]; Matratzen- und Kopfkissenbezüge; Kissenbezüge; Kissenbezugsstoffe; Filzstückwaren [Heimtextilien]; Webstoffe; Textilwaren [Haushaltswaren]; Bettdecken; Tischdecken; Haushaltswäsche; Bettwäsche; Badewäsche [ausgenommen Bekleidungsstücke].
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden, nämlich für:
Klasse 20: Badezimmerzubehör in Form von Möbeln.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Claudio MARTINEZ MÖCKEL
(L110 Brief im Anhang)