HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 29/07/2020



AGRANA Sales & Marketing GmbH

Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1

A-1020 Wien

AUSTRIA


Anmeldenummer:

018204705

Ihr Zeichen:

AGRANA

Marke:

PureBeet

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

AGRANA Sales & Marketing GmbH

Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1

A-1020 Wien

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 25/03/2020 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 23/04/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Bei dem vorliegenden Zeichen besteht für den Kunden keine Täuschungsgefahr:

    • da es sich bei den unter dem Zeichen zu vertreibenden Produkten um Betain Anhydrat handelt, welches aus Zuckerrüben gewonnen wird (erläuternd hierzu wird die Produktinformation vorgelegt);

    • dies wird durch die bewusst gewählten produktbeschreibenden Wortelemente bekräftigt, da das englische Wort „Beet“ für Rübe steht und das englische Wort „Pure“ („rein“) darauf hinweist, dass es keine Vermischung mit anderen Stoffen gibt;

    • das Wortelement „Beet“ wurde bereits in anderen Produkten der Anmelderin integriert (so z.B. ActiBeet);





  • Beschreibende Marken sind in Europa im B2B immer wieder gesehen (erläuternd hierzu wird ein Beispiel mit dem Wortelement „pure“, ohne weiterführende Informationen, vorgelegt).


Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Vorab weisen wir darauf hin, dass sich die Eintragungshindernisse gemäß o.a. Mitteilung lediglich auf den mangelnden beschreibenden Charakter und fehlende Unterscheidungskraft (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV) beziehen. Eine – von der Anmelderin angesprochene - mögliche Täuschungsgefahr des Anmeldezeichens in Bezug auf die angemeldeten Waren war nicht Gegenstand der Beanstandung.



Beschreibender Charakter


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Ferner hat eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jedes Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung bzw. dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht: dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung bzw. das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. (12/01/2005, T‑367/02 - T‑369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 32). Dies ist hier nicht der Fall.


Wie bereits in o.a. Mitteilung ausgeführt und mit Wörterbuchauszügen erörtert, verfügt das Anmeldezeichen über einen klaren und offensichtlichen Sinngehalt in Bezug auf die vorliegenden Waren. Die maßgeblichen Verkehrskreise entnehmen dem Begriff „PureBeet“ (Pure/Reine Rübe) die Information, dass die angebotenen Körperpflegemittel, Reinigungs- und Duftpräparate, Ätherischen Öle und aromatischen Extrakte reine Rüben und/oder reine bzw. natürliche aus Rüben gewonnene Inhaltsstoffe enthalten (Beispiele hierzu wurden bereits in o.a. Mitteilung vorgelegt). Die angesprochenen Verbraucher werden somit davon ausgehen, dass die angebotenen Waren frei von jeglichen Verunreinigungen oder störenden und unnötigen Elementen sind (wie z.B. Aroma- oder Farbstoffe).


Somit besteht das Zeichen aus anpreisenden beschreibenden Informationen über die Beschaffenheit der betreffenden Waren, was auch von der Anmelderin wie o.a. angeführt bestätigt wurde.


Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits.


Daher besteht das Anmeldezeichen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die Informationen über die Beschaffenheit der angemeldeten Waren vermitteln.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren oder Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C-104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506 Slg. I-7561, § 21). Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.


Zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch ein „Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher, ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0098/2007-1 vom 31/05/2007, 1 A Gesund).

Auch die grafische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens vermag nicht von dem beschreibenden Sinngehalt des Zeichens wegzuführen, sondern verstärkt ihn zusätzlich. Die vorliegend eingesetzten Gestaltungselemente - die Farbe Grün und ein stilisiertes grünes Blatt – ist der Verbraucher zur Kennzeichnung „reiner“ bzw. „natürlicher“ (frei von Zusatz- oder Schadstoffen) Produkte gewohnt. Das durch Fettdruck hervorgehobene Wortelement „Pure“ ist ebenfalls eine häufig verwendete Werbeformel, mit der – u.a. im Bereich der Kosmetika und Pflegemittel - Reinheit der Waren in Aussicht gestellt wird.


Das Anmeldezeichen hat daher nicht die Fähigkeit, die vorliegenden Waren auf dem Markt von dem gleichartigen Angebot von Mitbewerbern abzugrenzen. Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als ein Kennzeichen betrieblicher Herkunft wahrnehmen.


Die Tatsache, dass wie von der Anmelderin angemerkt, das beschreibende Wortelement „Beet“ bereits in anderen Produkten der Anmelderin integriert wurde (so z.B. ActiBeet) wird zur Kenntnis genommen, nimmt jedoch keinen Einfluss auf die o.a. Eintragungshindernisse, muss doch jede Marke für sich geprüft werden.

Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren zu unterscheiden.



Voreintragungen

Hinsichtlich dem Einwand der Anmelderin, dass beschreibende Marken keine Seltenheit auf dem europäischen Markt sind, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen auf dem Markt verwendeten und eingetragenen Marken zu unterscheiden ist. Hinsichtlich eingetragener Marken gilt gemäß ständiger Rechtsprechung, dass:

  • insoweit es sich um nationale Entscheidungen handelt:

die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat. (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).


  • insoweit eventuelle Eintragungen des Amtes gemeint sein sollten:

die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018 204 705 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





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