HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 16/06/2020



MASCHINENFABRIK REINHAUSEN GMBH

Theda Kaiser

Falkensteinstraße 8

D-93059 Regensburg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018209304

Ihr Zeichen:

2020T50006EU

Marke:

ValueOptimizer


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

MASCHINENFABRIK REINHAUSEN GMBH

Corporate Legal Services (LS)

Postfach 12 03 60

D-93025 Regensburg

ALEMANIA


Das Amt beanstandete am 01/04/2020 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet:


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05/05/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Das angemeldete Zeichen weise Unterscheidungskraft auf.

  2. Der angesprochene Verbraucher sei das spezialisierte Fachpublikum. Der „ValueOptimizer“ sei ein Tool zur intelligenten Vernetzung der Fertigung in der produzierenden Industrie und werde daher nur in diesen Verkehrskreisen zum Einsatz kommen.

  3. Durch ihre erhöhte Aufmerksamkeit werden gerade diese Verbraucher in der Anmeldemarke eine phantasievolle Bezeichnung sehen und sie als Herkunftshinweis verstehen, denn sie kann die Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen.

  4. Für diese Art von Marken sind bei der Prüfung keine strengeren Maßstäbe anzulegen.

  5. Das Zeichen enthalte zwar die Aussage, dass Werte optimiert werden, dies könne jedoch nicht zum Schluss führen, dass ihr die notwendige Unterscheidungskraft fehle


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Artikel 7 Absatz b UMV


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Die Eintragung „einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeschlagworte, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen“ (04/10/2001, C‑517/99, Bravo, EU:C:2001:510, § 40) „Zudem sind an Slogans keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige Arten von Zeichen“ (11/12/2001, T‑138/00, Das Prinzip der Bequemlichkeit, EU:T:2001:286, § 44).


Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).


Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, §  42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).


Ein Zeichen, wie beispielsweise ein Slogan oder eine lobende Wortkombination, das in der Regel andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, „ist nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können“ (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 20 ; und 03/07/2003, T‑122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 21).


Vorliegend wurde im Beanstandungsschreiben festgestellt, dass die Markenanmeldung „ValueOptimizer“ vom relevanten englischsprachigen Verkehr als eine anpreisende Werbebotschaft verstanden wird, die lediglich positive Aspekte der Waren und Dienstleistungen hervorhebt, nämlich dass diese der Optimierung der Werte dienen.


Zu den Argumenten der Anmelderin im Einzelnen


Die Anmelderin trägt vor, dass das Zeichen über die notwendige Unterscheidungskraft verfüge, gerade weil das relevante Publikum ein Fachpublikum ist, welches in dem Zeichen einen phantasievollen Ausdruck sieht, der über Originalität verfügt und einen Interpretationsaufwand erfordert.


Das Amt kann dieser Aussage zwar insofern zustimmen, dass der relevante Verkehr größtenteils ein Fachpublikum ist, selbst wenn sich einige Waren und Dienstleistungen auch an einen Durchschnittsverbraucher richten können.


Ein großer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird also manchen der fraglichen Waren und Dienstleistungen in Anbetracht ihrer Beschaffenheit und Art mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit begegnen, da bei ihnen der Technisierungsgrad und die Kosten der Dienstleistungen verhältnismäßig hoch sind, aber ihre Aufmerksamkeit gegenüber reinen Werbebotschaften, die für informierte Verbraucher nicht maßgebend sind, kann verhältnismäßig gering sein (05/12/2002, T‑130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, § 24).


Es ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten bestehen, keinen entscheidenden Einfluss auf die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens hat. Zwar ist der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise aus Fachleuten per Definition höher als der des Durchschnittsverbrauchers, es folgt daraus jedoch nicht zwingend, dass eine schwächere Unterscheidungskraft eines Zeichens hinreichend ist, wo die maßgeblichen Verkehrskreise Fachleute sind (12/07/2012, C‑311/11 P, Wir machen das Besondere einfach, EU:C:2012:460, § 48).


Zudem ist ebenfalls festzustellen, dass gerade das Fachpublikum die Kombination „Value Optimizer“ korrekt versteht. Beide Begriffe, sowohl „Value“ als auch „Optimizer“ sind im Bereich des Managements häufig verwendete Ausdrücke. Es ist kein Interpretationsaufwand notwendig, wie von der Anmelderin vorgetragen.


Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei der Anmeldung „ValueOtimizer“ um eine lobende Aussage in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, welche verschiedene Softwareprodukte in Klasse 9, verschiedenartige Unternehmensdienstleistungen in Klasse 35, Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 und verschiedene Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie in Klasse 42 umfassen. Sämtliche Waren und Dienstleistungen können als Resultat die Optimierung von Werten/Daten haben.


Die Anmelderin sagt auch klar, dass das Zeichen eben diese Aussage enthalte. Das Amt kann daher dem weiteren Argument der Anmelderin nicht folgen, dass dies nicht zur Schlussfolgerund einer fehlenden Unterscheidungskraft der Anmeldemarke führen kann.


Einerseits ist der Anmelderin Recht zu geben, dass dieser Art von Marken keine strengeren Maßstäben anzulegen sind und das ist vorliegend auch nicht erfolgt.


Andererseits ist es die Grundfunktion einer Marke, die entsprechenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Hersteller stammend von anderen Waren und Dienstleistungen auf dem Markt zu unterscheiden. Mit einer Bezeichnung wie „ValueOptimizer“, der lediglich eine klar belobigende Werbeaussage darstellt, kann die Marke diese Funktion jedoch nicht erfüllen.


Es wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung R2296/2012-2 „Optimizer“ der zweiten Beschwerdekammer vom 04/10/2013 verwiesen:


21 As to the relationship between the goods and the degree of attention paid by the relevant public, the applicant claims that in the present case the relevant consumer will pay a higher degree of attention at the time of purchasing the goods at stake. The Board, however, cannot concur with that reasoning since, whatever the technical nature of the goods covered by the sign at issue, the term ‘OPTIMIZER’ will be seen as a laudatory and thus as a promotional indication. Consequently, when faced with that sign the level of attention paid will be relatively low.

22 Indeed, although the Board acknowledges that the relevant public consists of professionals having technical knowledge, it must be pointed out that the level of attention of that professional public is relatively low when it comes to promotional indications such as the sign under examination (see judgment of 17 November 2009, T-473/08, ‘Thinking ahead’, para. 33 judgment of 9 July 2008, T-58/07, ‘Substance for success’, para. 23). In addition, the term ‘OPTIMIZER’ is in common parlance, being understandable also for end consumers, and does not consist of specialist terminology.

27 In particular, the use of the term ‘OPTIMIZER’, in the context of the goods applied for, conveys a clear informative message with laudatory connotations which will not make it be perceived as a distinctive sign. On the contrary, it will be perceived as a promotional message that the professional who purchases those goods will achieve a better or optimized performance, particularly in terms of filtration.

28 Accordingly, the Board considers that the mark only serves to advertise, in a laudatory and banal way, a positive feature of the goods concerned. Indeed, as such, the sign is nothing more than a banal commercial slogan which might be applied to a wide range of goods and even services, and which especially applies to the goods applied for which are addressed to scientific purposes.

29 Since the CTM application will be perceived as a promotional message for the goods concerned (that they allow a better and more effective filtration, that by using them the filtration will be optimized), but certainly not as a distinctive sign which enables the public concerned to repeat a purchasing experience if it proves to be positive, or to avoid it if it proves to be negative, when acquiring the goods in question on a subsequent occasion, the sign must be considered devoid of any distinctive character in connection with the goods concerned.


Selbst wenn in dieser Entscheidung die Waren unterschiedlicher Natur sind (Chemikalien; wissenschaftliche Apparate; Filterinstallationen) und die Marke lediglich aus dem Begriff „Optimizer“ besteht, so können doch verschiedene Schlussfolgerungen zusammenfassend auf den vorliegenden Fall übertragen werden.


  1. Der Begriff „Optimizer“ ist lediglich ein lobender Begriff, der von einem breiten Publikum verstanden wird, sowohl Durchschnittsverbraucher als auch das Fachpublikum.

  2. Gerade dieser lobende Charakter führt dazu, dass die Marke als werbende Aussage aufgefasst wird und nicht als Marke. Der Verkehr geht davon aus, dass die Waren zu einem optimalen Ergebnis führen.

  3. Die Marke „Optimizer“ preist ein positives Merkmal der Waren an und kann zudem auf eine große Anzahl von Waren und Dienstleistungen zutreffen.

  4. Daher verfügt sie nicht über die notwendige Unterscheidungskraft, die es dem Verkehr erlaubt, den Kauf einer bestimmen Ware zu wiederholen oder zu vermeiden, je nach positivem oder negativem Kauferlebnis.



Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 209 304 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Dorothée SCHLIEPHAKE

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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