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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 29/06/2020
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KSB SE & Co. KGaA Beate Klein - Patente & Marken D-67225 Frankenthal ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018217321 |
Ihr Zeichen: |
M00645/KL |
Marke: |
Pump Test
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
KSB SE & Co. KGaA Johann-Klein-Str. 9 D-67227 Frankenthal ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 1. April 2020 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) Artikel 7 Absatz 2 UMV. Der Beanstandungsbescheid befindet sich im Anhang zu diesem Bescheid. Die Anmelderin nahm mit Schreiben datiert vom 5. Juni 2020 fristgerecht zum Beanstandungsbescheid Stellung. Nach Auffassung der Anmelderin lägen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:
Die Anmeldung sei mehrdeutig.
In mehreren Online Wörterbüchern seien keine Treffer zu „Pump Test“ oder „Pumpentest“ enthalten. Es gäbe keinen deutschen Wikipediaeintrag. Die englische Seite von Wikipedia gäbe Aufschluss über eine weitere Seite (Aquifer Test). Lediglich bei Linguee gäbe es Treffer zu „pump test“, dies aber in Verbindung mit dem Stand (Pumpenprüfstand) oder „piping“ (Prüfleitung für Pumpen).
Es erschließe sich der Anmelderin nicht inwiefern die Anmeldung eine konkrete beschreibende Vorstellung über die Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wie beispielsweise Interfaces vermitteln könne. Gedankenschritte seien erforderlich.
Es lägen keine Anhaltspunkte für ein Freihaltebedürfnis vor. Es werde niemand in unfairer Weise an der Verwendung behindert.
Aus den genannten Gründen werde die Eintragung ins Register beantragt.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
Vorbemerkung zur Zulässigkeit des Antrags auf „Eintragung ins Register“
Soweit im jetzigen Verfahrensstadium eine Eintragung ins Register beantragt wird, ist dieser Antrag unzulässig, da die Anmeldung davor jedenfalls zu Widerspruchszwecken veröffentlicht werden müsste und in jedem Falle ein allfälliges Widerspruchsverfahren abzuwarten wäre.
Dieser Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidung
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibende Angabe
Gegenstand des Verfahrens sind folgende Waren:
9 Datenkommunikationssoftware; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer].
38 Datenübermittlung und Datenübertragung.
42 Prozessüberwachung zur Qualitätssicherung; Auswertung von Messwerten; Durchführung von Messungen.
Absolute Schutzhindernisse:
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen um solche, die sich in erster Linie an Fachkreise richten. Der Aufmerksamkeitsgrad der Fachkreise wird erhöht sein.
Zudem ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einer Kombination von Elementen besteht, die Marke in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies steht jedoch einer vorherigen Prüfung der einzelnen Elemente, aus denen sich die Marke zusammensetzt, nicht entgegen (09.07.2003, T-234/01, „Stihl“, EU:T:2003:202, § 32).
Die Anmeldung lautet: Pump Test
Es kommt vorliegend auf englischsprachige Verkehrskreise an, die mit dem Zeichen zusammen mit den Waren und Dienstleistungen begegnen. Diese Verkehrskreise bedürfen keiner Übersetzung.
Das Zeichen ist hinreichend verständlich. „Pump“ bedeutet auf Deutsch „Pumpe“, siehe dazu https://dict.leo.org/englisch-deutsch/pump . Dies stimmt auch mit der Webseite https://de.langenscheidt.com/deutsch-englisch/pumpe überein. „Test“ hat dieselbe Bedeutung wie in der deutschen Sprache. Die gegenteiligen Behauptungen sind nicht stichhaltig. Es mag zwar sein, dass man in der englischen Sprache in erster Linie von einem „pumping test“ sprechen könnte, dennoch bleibt die Anmeldung für englischsprachige Verkehrskreise verständlich.
In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken: Bei Anmeldezeichen ist nicht nur auf die explizite und unmittelbare Bedeutung abzustellen, sondern auch auf die Konnotationen, die es vermitteln kann (08/07/2004, T-270/02, Bestpartner, EU:T:2004:226, § 20).
Die Zurückweisung einer Marke als beschreibend ist bereits dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des angesprochenen Publikums eine ausreichend klare und spezifische Beziehung zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorliegt (27.02.2002, T-106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 44; 30/11/2004, T-173/03, Nurseryroom, EU:T:2004:347, § 20; 12/01/2005, T-367/02 – T-369/02, SnTEM, SnPUR & SnMIX, EU:T:2005:3, § 21.
Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (12.02.2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 56). Es findet gerade nicht eine Prüfung etwa dermaßen statt, dass ein Verbraucher in einem leeren, dunklen Raum bar jeglicher Ahnung dem Zeichen begegnen würde und er raten müsste um welche Ware es geht. Die Prüfung findet gerade umgekehrt statt.
Es besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen aus den folgenden Gründen:
In Klasse 9 dient die Datenkommunikationssoftware um Daten von Pumpen auszuwerten. Ein Interface (englisch für „Schnittstelle") bezeichnet eine Übergangsstelle zwischen verschiedenen Komponenten eines IT-Systems, über die der Datenaustausch oder die Datenverarbeitung realisiert werden. Dies können Mensch-Computer-Schnittstellen oder Computer-Computer-Schnittstellen sein. Auch hier ist es grundsätzlich möglich, dass Daten etwa von einer Pumpe an einen weiteren Teil des IT-Systems übermittelt werden.
Die Anmeldung bleibt in Hinblick auf diese Waren beschreibend und informativ. „Pump Test“ wird in diesem Zusammenhang nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, sondern als eine nähere Erläuterung des Gegenstandes der Waren, die gerade dazu dienen einen Test and Pumpen zu ermöglichen bzw. durchzuführen.
In Klasse 38 dient die Datenübermittlung und Datenübertragung der Daten von Pumpen, welche getestet werden. Die Anmeldung bezeichnet den Gegenstand dieser Dienstleistungen
In Klasse 42 hat die Prozessüberwachung zur Qualitätssicherung; Auswertung von Messwerten; Durchführung von Messungen allesamt den Zweck Pumpen zu testen und diese Testergebnisse zu überwachen, zu sichern, für die Qualitätssteigerung zu verwenden usw.
Auch hier beschreibt das Anmeldezeichen den Gegenstand der Dienstleistungen.
Zu den Argumenten:
Die Anmeldung sei mehrdeutig.
In Hinblick auf englischsprachige Verkehrskreise insbesondere in Irland und in Malta muss der Ausdruck auch für den Gebrauch im Inland offen stehen.
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32).
Ob man vorliegend die Waren auch anders bezeichnen könnte ist nicht entscheidungserheblich. Die Botschaft des Zeichens im eingangs erwähnten Sinne ist jedenfalls verständlich.
Ein unbestimmtes Zeichen läge vor. Es können von einem informativen Zeichen keine Rede sein.
Das Zeichen ist nicht unbestimmt. Die Verkehrskreise begegnen diesem Zeichen mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen. Die Angabe „Pump Test“ macht für alle Waren und Dienstleistungen Sinn.
Es fehle an einer unmittelbaren, beschreibenden, Angabe.
Es mag sein, dass es sich nicht um einen feststehenden Begriff handelt. Dies wurde vom Prüfer auch nicht behauptet. Die Anmeldung beschreibt den Zweck oder den Gegenstand der Waren. Wenn man das Zeichen im Zusammenhang mit Pumpen sieht, ist es nicht schwer einen sinnvollen Zusammenhang herzustellen. Pumpen und deren Testung können Gegenstand bzw. das Thema der Waren und Dienstleistungen sein. Die Zurückweisung der Anmeldung ist daher berechtigt, weil eine beschreibende Angabe vorliegt.
In diesem ist hervorzuheben, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.
Der EuGH führte in seinem Grundsatzurteil „Postkantoor“ aus: „Bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintragungshindernis des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie fällt, spielt es keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können, oder ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind“ (C-363/99, „Postkantoor“, aaO § 104).
Es spielt keine Rolle, ob es andere Zeichen oder Angaben gibt, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete Marke besteht, und die zur Bezeichnung derselben Merkmale existieren (C-363/99, „Postkantoor“, aaO § 57). Es ist somit nicht entscheidend, ob die beschreibende Bedeutung womöglich auch anders, gar noch präziser ausgedrückt werden könnte.
Einer Wortmarke, die in unmittelbar erkennbarer Weise Merkmale der Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, fehlt aus diesem Grund regelmäßig auch die Unterscheidungskraft. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (C-363/99, „Postkantoor“, aaO § 86).
In mehreren Online Wörterbüchern seien keine Treffer zu „Pump Test“ oder „Pumpentest“ enthalten. Es gäbe keinen deutschen Wikipediaeintrag. Die englische Seite von Wikipedia gäbe Aufschluss über eine weitere Seite (Aquifer Test). Lediglich bei Linguee gäbe es Treffer zu „pump test“, dies aber in Verbindung mit dem Stand (Pumpenprüfstand) oder „piping“ (Prüfleitung für Pumpen).
Es liegt in der Natur von Wörterbüchern, dass der Platz begrenzt ist und Wortkombinationen, die denkbar möglich sind, kaum je aufgelistet werden. Auch aus einer Nichtauflistung (oder Auflistung) in Wikipedia kann kein zwingender Schluss für das gegenwärtige Verfahren gezogen werden. Der Prüfer hat auch nicht behauptet, dass das das Zeichen gegen 7(1)(d) verstoßen würde.
Es erschließe sich der Anmelderin nicht inwiefern die Anmeldung eine konkrete beschreibende Vorstellung über die Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wie beispielsweise Interfaces vermitteln könne. Gedankenschritte seien erforderlich.
Auf die subjektive Auffassung der Anmelderin kann es nicht entscheidungserheblich ankommen. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall wie englischsprachige Verkehrskreise (Fachverbraucher) das Zeichen wahrnehmen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist das Zeichen unmittelbar verständlich. Gedankenschritte sind für englischsprachige Muttersprachler nicht erforderlich.
Es lägen keine Anhaltspunkte für ein Freihaltebedürfnis vor. Es werde niemand in unfairer Weise an der Verwendung behindert.
Ein Freihaltebedürfnis zugute Dritter, einschließlich Wettbewerber, ist keine Voraussetzung für die Anwendung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Artikel 7 UMV:
Zum Argument der Anmelderin, dass Dritte und insbesondere ihre Wettbewerber das fragliche Zeichen nicht benötigen, um die in der Anmeldung genannten Waren zu bezeichnen, ist darauf hinzuweisen, … dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht.
(27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 39).
Weitere Überlegungen:
Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33).
Es ist nicht unbedingt leicht eine Trennlinie zu treffen, wo die Unterscheidungskraft aufhört und ein unterscheidungskräftiges Zeichen anfängt, jedenfalls aber gibt es vorliegend keine Indizien, die auf ein unterscheidungskräftiges Zeichen schließen ließen wie etwa auffallende oder überraschende Elemente, Reim, eine ungewöhnliche Wortstellung, einen altertümlich anmutenden Ausdruck oder andere Umstände des Einzelfalles.
Es könnte sich noch die Frage stellen, ob das Zeichen lediglich als sprechendes Zeichen einzustufen sei. Ein solcher Umstand, träfe er zu, wäre tatsächlich zu berücksichtigen. Das vorliegende Zeichen ist bereits beschreibend und wird nicht mehr als bloß (auf Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen) beiläufig anklingendes Zeichen verstanden. Die Anmeldung ist nicht vage genug.
In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die englische Sprache gesprochen und verstanden wird.
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018217321 - Pump Test für alle Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Wolfgang SCHRAMEK