HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV




Alicante, 07/09/2020



SPR Schmidt Partner Rechtsanwälte PartmbB

Johann-Krane-Weg 27

D-48149 Münster

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018219023

Ihr Zeichen:


Marke:

Deutsche Cloud

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Deutsche Cloud GmbH

Am Mittelhafen 14

D-48155 Münster

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 16/04/2020 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm – nach gewährter Fristverlängerung - mit Schreiben vom 17/08/2020 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Angemeldet ist eine Wort-/Bildmarke, die in ihrer Gesamtheit zu prüfen ist.

  2. Der Anmelder trägt den eingetragenen Firmennamen „Deutsche Cloud“.

  3. Der Bildbestandteil zusammen mit dem Wort „Cloud“ begründet die Unterscheidungskraft.

  4. Der Bildbestandteil begründet die Schutzfähigkeit, ein Fantasieüberschuss ist nicht erforderlich.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Es spielt … keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben. (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 102).


Was das Argument der Anmelderin betrifft, dass es sich bei der Anmeldung nicht um eine „Bildmarke“ sondern um eine „Wort-/Bildmarke“ handelt, sei mitgeteilt dass das EUIPO derartige Marken unter der Kategorie „Bildmarke“ führt.


In Bezug auf die Ausführungen der Anmelderin, die angemeldete Bezeichnung sei in ihrer Gesamtheit zu prüfen, ist festzustellen, dass zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke, nämlich „Deutsche“, „Cloud“ und das Bildelement markenrechtlich gewürdigt wurden. Auch wenn auf den hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass nicht zunächst die einzelnen Bestandteile der Marke nacheinander geprüft werden könnten. Es kann sich nämlich als zweckmäßig erweisen, im Zuge der Gesamtbeurteilung jeden einzelnen Bestandteil der betreffenden Marke zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Bestandteile hat der Betroffene keinen Anspruch darauf, die Reihenfolge dieser Prüfung, den Grad der Aufgliederung dieser Elemente oder die verwendeten Ausdrücke zu bestimmen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-238/06 P vom 25. Oktober 2007, „Form einer Kunststoffflasche“, Rdnrn. 82 und 84). Dies reflektiert nicht eine zergliedernde Betrachtungsweise, die der Verkehr nicht anstellt, sondern dient nur der Darlegung, wie sich die Bedeutung der Marke in ihrer Gesamtheit ergibt und ist insoweit nur Ausdruck der juristischen Argumentation (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0154/2007-1 vom 14. Juni 2007, „Conference-Cast“, Rdnr. 12).


Auch die Eintragung des Anmeldezeichens als Firmenname ändert nichts an dem beschreibenden Charakter dieser Wortfolge. An erster Stelle unterscheidet sich die Funktion eines Firmennamens deutlich von der einer Marke, und zweitens sind die Regeln und Bestimmungen, um einen Firmen-Namen zu registrieren, nicht mit denen der UMV vergleichbar. Somit erfüllt nicht jeder Firmenname, allein weil er als Firmenname registriert ist, auch die Anforderungen an den Markenschutz.


Das Amt geht daher weiterhin davon aus, dass die Wortelemente „Deutsch Cloud“ die beanspruchten Waren und Dienstleistungen – wie im Beanstandungsbescheid dargelegt – unmittelbar beschreiben, was von der Anmelderin auch nicht bestritten wird.


Die Anmelderin trägt vor, dass die Kombination der Wort- und Bildelemente und insbesondere das Bildelement als solches die Eintragungsfähigkeit begründet.


Bei dem in der Marke enthaltenen Bildelement handelt es sich jedoch um die einfachste vorstellbare Darstellung einer „Cloud“. Wieso gerade die Einfachheit dieser Darstellung eine Eintragungsfähigkeit begründet – wie von der Anmelderin vorgetragen – ist nicht verständlich. Die Darstellung besitzt weder isoliert betrachtet als Bildmarke eine konkrete Unterscheidungskraft noch führt sie in der Gesamtbetrachtung zu einer ausreichenden bildlichen Verfremdung der nicht schutzfähigen Gesamtbezeichnung. Insgesamt weist das Zeichen vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten zur Gestaltung von Logos keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten. Die Bildbestandteile führen nicht von der Bedeutung des Zeichens weg, sondern unterstreichen diese vielmehr.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind Marken zurückzuweisen, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).


Die Eintragung eines Zeichens ist ausgeschlossen, sofern es in einer seiner möglichen Bedeutungen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitzt (13/04/2018, R 2161/2017-2, WeShare, § 19 unter Bezugnahme auf 23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32; 21/01/2009, T-296/07, PharmaCheck, EU:T:2009:12, § 43). Erforderlich ist insoweit, dass aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung beantragt wurde (13/04/2018, R 2161/2017-2, WeShare, § 20 unter Bezugnahme auf 20/03/2002, T-356/00, Carcard, EU:T:2002:80, § 28).


Insoweit gilt,


dass die Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens im Hinblick darauf zu untersuchen ist, wie bei einer wahrscheinlichen Verwendungsform dieses Zeichen im Zusammenhang mit der Vermarktung der [Waren und] Dienstleistungen und im Rahmen einer Kaufentscheidung aufgefasst würde (26/04/2012, C-307/11 P, Winkel, EU:C:2012:254, § 50), auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung (15/03/2006, T-129/04, Plastikflaschenform, EU:T:2006:84, §19).



Wie im Beanstandungsbescheid dargelegt, wird der angesprochene Verbraucher das Bildelement lediglich dahingehend auffassen, dass sich die Waren und Dienstleistungen eben auf eine „Cloud“ beziehen und es somit nur den Bedeutungsgehalt der Wortelemente verstärkt. Gerade – wie auch die Anmelderin vorträgt – weil es eine Vielzahl von einfachen Darstellungen einer „Cloud“ in dieser Form gibt, wird der Verbraucher nicht in der Lage sein, auf Grund dieser einfachen Darstellung die angemeldeten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend, zu erkennen.


Aus den oben genannten Gründen folgt aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ohne weiteren Gedankenschritt ein klarer Zusammenhang zwischen der Bedeutung des Gesamtzeichens und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R 0098/2007-1,1A Gesund).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 177 647 zurückgewiesen.


Insoweit die Anmelderin eine erneute Gelegenheit zu einer Stellungnahme beantragt um eine evtl. Änderung der Marke zu besprechen, sei mitgeteilt, dass ein Änderung eines eingereichten Zeichens im laufenden Verfahren nicht zulässig ist. Siehe auch Prüfungsrichtlinien des Amtes, Abschnitt 2, 15.1.:


Die Praxis des Amtes in Bezug auf Änderungen der Markenwiedergabe ist sehr streng.

Die beiden Bedingungen, unter denen eine Änderung der Marke nach der Einreichung erlaubt ist, sind kumulativ:

Der Fehler muss offensichtlich sein und

die Änderung darf die Marke in der eingereichten Form nicht wesentlich verändern.

Auch wenn die Änderung nicht wesentlicher Natur ist, wird das Amt die Änderung nicht zulassen, wenn der Fehler nicht offensichtlich ist.


Da das Zeichen keinen „offensichtlichen“ Fehler enthält, wäre eine Änderung des Zeichens nicht zulässig und eine weitere Stellungnahme der Anmelderin diesbezüglich nicht relevant.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Reiner SARAPOGLU

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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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