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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 29/07/2020
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SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH Edisonstr. 1 / WDZ 8 4600 Wels AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018228803 |
Ihr Zeichen: |
W20/00422 |
Marke: |
FTO CROISSANT
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Pfahnl Backmittel GmbH Halmenberg 13 4230 Pregarten AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 29/04/2020 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung teilweise ausgeschlossen, weil Täuschungsgefahr für einen Teil der Waren der Klasse 30 besteht.
In dem oben erwähnten Amtsschreiben wurde die Anmelderin informiert, dass die Anmeldemarke „FTO CROISSANT“ gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV Täuschungsgefahr für Backwaren; Feine Backwaren; Kuchen; Gebäck, Kuchen, Süßes Gebäck für die menschliche Ernährung besteht. Es ist davon auszugehen, dass die Waren in ähnlichen Verpackungen verkauft werden. Die Verbraucher könnten über den Inhalt der Waren getäuscht werden - Art. 7(1)(g) EUTMR, da diese klar keinen Croissant enthalten.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 228 803 für folgende Waren der Anmeldung zurückgewiesen:
Klasse 30: Backwaren; Feine Backwaren; Kuchen; Gebäck, Kuchen, Süßes
Gebäck für die menschliche Ernährung.
Die Anmeldung kann für die verbleibenden Waren fortgesetzt werden:
Klasse 1: Back- und Kochaktivierungsmittel für gewerbliche Zwecke; Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Enzyme zur Verwendung in der Backwarenindustrie.
Klasse 29: Eier; Milch; Milchprodukte.
Klasse 30: Brot; Backmischungen; Teigwaren; Getreidepräparate; Brötchenmischungen; Baguettes; Backpulver; Kuchenmehl; Getreidemehl; Cornflakes; Mehl; Backfertige Teige; Backfertiges Mehl; Konditorwaren auf Mehlbasis; Torten und Kekse; Pikantes Gebäck; Kräcker [Gebäck]; Weiche Brötchen; Toasts [Brötchen]; Semmeln [Brötchen]; Hefe; Teegebäck; Zuckerwaren; Schokoladenfüllungen für Backwaren; Gefrorene feine Backwaren; Mischungen zur Herstellung von Backwaren; Mischungen zum Herstellen von Backwaren; Zubereitungen für die Herstellung von Backwaren; Salz; Speisesalz; Kühleis; Honig; Sirup; Malzbrot; Malzextrakte für Nahrungszwecke; Malzextrakte zur Verwendung als Aromastoff.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA