HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)


Alicante, 16/09/2020




Kleymann, Karpenstein & Partner mbB

Philosophenweg 1

D-35578 Wetzlar

ALEMANIA



Anmeldenummer:

018229214

Ihr Zeichen:

354W20

Marke:

GP Legends

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

ck-vertriebsgesellschaft UG (haftungsbeschänkt)

Willeckstrasse 7

D-35614 Asslar

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 05/05/2020 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 08/05/2020 Stellung zur Beanstandung hinsichtlich der verbleibenden beanstandeten Waren. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  • Das angemeldete Zeichen sei nicht beschreibend, nicht freihaltebedürftig und weise ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf.


  • Zwar sei Englisch bis zum Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union nach Deutsch die am zweithäufigsten gesprochene Sprache gewesen, dennoch spreche ein überwiegender Anteil der EU-Bürger und der Deutschen kein Englisch, so dass das Verständnis der reinen Sprachbedeutung in der Beurteilung nur eine untergeordnete Rolle spiele. Dies gelte nach dem Austritt Großbritanniens umso mehr. Die Kombination der beiden Wortbestandteile „GP“ und „Legends“ sei in der deutschen Sprache ungewöhnlich; der Duden enthalte keine Eintragung dazu. Es handle sich somit um keinen bekannten Ausdruck der deutschen Sprache und sei somit nicht geeignet, die mit der Anmeldung angestrebten Waren zu beschreiben oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben.


  • Das Wortzeichen „GP Legends“ stelle nicht die als Modellautos umgesetzten Sportwagen selber dar. Geplant seien Modellauto-Kollektionen unter dem Oberbegriff „GP Legends“ als eine Sammlerserie in den Maßstäben 1:43 und 1:18. Insbesondere eine Modellauto-Kollektion, in der legendäre Rennsportwagen der 60-90er Jahre vertrieben werden. Das Zeichen „GP Legends“ sei daher geeignet, die Waren des Zeicheninhabers von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es werden hier keine Informationen zu Sportwagen verbreitet oder Sportwagenmotive verwendet, sondern ausschließlich die hier genannten Schriftzüge.


  • Das Zeichen sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig.


  • Die Anmelderin verweist auf eine vergleichbare Voreintragung des Amtes.



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Das Amt geht vorliegend nicht erneut auf bereits erörterte Argumente ein, sondern knüpft an diese an und geht in dieser Zurückweisung auf die Argumente der Anmelderin vom 08/05/2020 ein.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, Rdnr. 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen , die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, Rdnr. 34).


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T 311/02, Limo, EU:T:2004:245, Rdnr. 30).



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den zu beanstandenden Waren, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise für Modellautos und Spielzeug-Modellautos richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.



Beschreibender Charakter


Die Anmelderin macht geltend, dass die Bedeutung des Zeichens in der englischen Sprache nicht maßgeblich sei, sondern dass es vielmehr auf das Verständnis in der deutschen Sprache ankomme. Dort sei das Zeichen nicht lexikalisch nachweisbar.


Die Marke besteht aus der Wortkombination „GP Legends“, welche von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden wird als großer Preis Legenden. Da das Zeichen zudem aus englischen Wörtern besteht, sind die maßgeblichen Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis geprüft werden soll, englischsprachige Verbraucher innerhalb der Union (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, Rdnr. 26; und 27/11/2003, T-348/02, QUICK, EU:T:2003:318, Rdnr. 30). Den englischsprachigen Verkehrskreisen ist der Begriff in seinen Bestandteilen „GP“ und „legends“, wie bereits dargestellt, ohnehin in ihrer eigenen Sprache lexikalisch als Standardvokabular bekannt. Der Begriff „GP Legends“ als Ganzes wird vom englischsprachigen Publikum daher problemlos verstanden.


Zwar trifft es zu, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Europäische Union verlassen haben, jedoch finden beim EUIPO die geltenden Regelungen bis zum 31/12/2020 Anwendung. Im Übrigen bleibt Englisch aufgrund von Malta und Irland eine offizielle Sprache der EU. Auf die Häufigkeit der offiziellen Sprache kommt es dabei nicht an.


Die Anmelderin führt an, dass das Wortzeichen „GP Legends“ nicht die als Modellautos umgesetzten Sportwagen selber darstelle. Geplant seien Modellauto-Kollektionen unter dem Oberbegriff „GP Legends“ als eine Sammlerserie in den Maßstäben 1:43 und 1:18. Insbesondere eine Modellauto-Kollektion, in der legendäre Rennsportwagen der 60-90er Jahre vertrieben werden. Das Zeichen „GP Legends“ sei daher geeignet, die Waren des Zeicheninhabers von den Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Es werden hier keine Informationen zu Sportwagen verbreitet oder Sportwagenmotive verwendet, sondern ausschließlich die hier genannten Schriftzüge.


Wie bereits dargestellt, werden die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Angabe der Art, Beschaffenheit beziehungsweise Bestimmung der betreffenden Waren wahrnehmen. Der Begriff GP Legends” macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich in den Klassen 20 und 28 um Modellautos beziehungsweise Spielzeug-Modellautos handelt, welche Legenden des Grand Prix Autosports darstellen, wie etwa eine Modellauto-Kollektion, in der legendäre Rennsportwagen der 60-90er Jahre vertrieben werden.


Ein Zeichen ist im Übrigen auch dann als beschreibend nicht eintragungsfähig, wenn es, wie vorliegend, eine mögliche Eigenschaft der Waren beschreibt. Für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, Rdnr. 32) Im Allgemeinen bleibt daher die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. (12/02/2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, Rdnrn. 99-102).


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (21/10/2004, C-64/02 P, EU:C:2004:645, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 46; 08/07/2010, T-385/08, EU:T:2010:295, Darstellung eines Hundes, Rdnr. 34).


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b bis e UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „GP Legends“ daher auch anderen Mitbewerbern freistehen.


Daher besteht der Ausdruck „GP Legends“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit und Bestimmung der angemeldeten Waren dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.


Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in dem maßgeblichen Marktsegment zudem lediglich als belobigende Aussage verstanden werden, dessen Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren in den Klassen 20 und 28 hervorzuheben, nämlich dass die Modellautos und Spielzeug-Modellautos Legenden des Grand Prix Autosports originalgetreu widergeben.


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zum Verständnis des Zeichens, dass dieses mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei, ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R-0098/2007-1 1A Gesund, Rdnr. 29).


Der Ausdruck „GP Legends“ enthält keine Bestandteile, die es über seine offenkundig beschreibende Bedeutung hinaus den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich dieses Zeichen ohne Weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die betreffenden Waren einzuprägen (05/12/2002, T 130/01, Real People, Real Solutions, EU:T:2002:301, Rdnr. 28). Denn die Tatsache, dass das fragliche Zeichen als mehrdeutig und interpretationsbedürftig wahrgenommen werden mag, reicht nicht aus, um das Zeichen als unterscheidungskräftig anzusehen. Diese Umstände können dem Zeichen nur Unterscheidungskraft verleihen, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren der Anmelderin wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren der Anmelderin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, Rdnr. 84).


Ferner gilt, dass Zeichen, die gewöhnlich in Verbindung mit der Vermarktung der betreffenden Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden, keine Unterscheidungskraft haben. Im vorliegenden Fall ergaben Recherchen im Internet am 04/05/2020, dass der fragliche Begriff „GP Legends“ gewöhnlich in dem maßgeblichen Markt verwendet wird.


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.



Vergleichbare Voreintragung des EUIPO


Die Anmelderin führt an, dass das EUIPO bereits die vergleichbare Unionsmarke Nr. 1 741 008 eingetragen habe.


Zu diesem Argument der Anmelderin weist das Amt darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, Rdnr. 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, Rdnr. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, Rdnr. 67).


In diesem Sinne sei angemerkt, dass die angeführte Eintragung keinesfalls mit der in Frage stehenden Anmeldung identisch ist, insbesondere weist das angeführte Zeichen Bildelemente auf. Die Erwägungen, die zur Eintragung geführt haben, können zudem einer abweichenden Verwaltungspraxis unterfallen sein.



Ergebnis


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 229 214 zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Frank MANTEY

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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