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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 17/07/2020
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Private Mark GmbH Colonnaden 5 D-20354 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018229711 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Private Mark GmbH Colonnaden 5 D-20354 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 06/05/2020 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die beanstandeten Dienstleistungen richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise der Partnervermittlung. Da im vorliegenden Fall die Wortkombination unter anderem im Englischen verstanden wird, richten sich die beanstandeten Dienstleistungen an englisch- und deutschsprachige Verkehrskreise, die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, welche das Zeichen entsprechend seiner Bedeutung verstehen als Singles in der / aus der EU.
Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das Zeichen als Angabe der Beschaffenheit beziehungsweise Bestimmung der betreffenden Dienstleistungen wahrnehmen, nämlich als solche, die sich mit Singles in der EU befassen bzw. für diese bestimmt sind.
Der Begriff „singles eu” macht den Verbrauchern unmittelbar und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich, dass es sich in der Klasse 45 um verschiedene Arten von sozialen Dienstleistungen handelt, die sich an Singles in der Europäischen Union richten, wie etwa internetbasierte Dienstleistungen für die Vermittlung von Bekanntschaften, Partnervermittlung sowie zur ersten persönlichen Kontaktaufnahme, Partner- und Bekanntschaftsvermittlungsdienste, astrologische und spirituelle Dienstleistungen, Ehevermittlung sowie Begleitung von Personen als Gesellschafter.
Daher würden beide Verkehrsgruppen unbeschadet bestimmter grafischer Bestandteile, nämlich in Schwarz und Weiß gehaltener Standardschriftarten mit einer roten Einrahmung der Buchstaben „eu“ in geradezu einfacher geometrischer Form und somit Hervorhebung des Wortes „eu“, das Zeichen als Quelle von Informationen über Beschaffenheit und Bestimmung der betreffenden Waren wahrnehmen. Die Einrahmung der Buchstaben „eu“ verstärkt dabei lediglich den Eindruck des EU-weiten Charakters der Dienstleistungen der Anmelderin.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Dienstleistungen eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in dem maßgeblichen Marktsegment zudem lediglich als belobigende Aussage verstanden werden, dessen Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben.
In diesem Sinne suggeriert das Zeichen, dass verschiedene Arten von sozialen Dienstleistungen in der Klasse 45 sich an Singles in der Europäischen Union richten, wie etwa internetbasierte Dienstleistungen für die Vermittlung von Bekanntschaften, Partnervermittlung sowie zur ersten persönlichen Kontaktaufnahme, Partner- und Bekanntschaftsvermittlungsdienste, astrologische und spirituelle Dienstleistungen, Ehevermittlung sowie Begleitung von Personen als Gesellschafter.
Wie bereits erwähnt, enthält das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, zwar gewisse grafische und Bildbestandteile, die ihm ein gewisses Maß an Stilisierung verleihen, doch ist die Art dieser Bestandteile so vernachlässigbar, dass sie der Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen. Diese Bestandteile weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der Marke ermöglichen würde, für die Waren, für die Schutz beantragt wird, die Hauptfunktion zu erfüllen.
Ferner gilt, dass Zeichen, die gewöhnlich in Verbindung mit der Vermarktung der betreffenden Dienstleistungen eingesetzt werden, keine Unterscheidungskraft haben. Im vorliegenden Fall ergaben Recherchen im Internet am 06/05/2020, dass der fragliche Begriff „singles eu“ gewöhnlich in dem maßgeblichen Markt verwendet wird.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 229 711 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY