HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 12/08/2020



Beer & Steinmair Rechtsanwälte OG

Linke Wienzeile 40/20

A-1060 Wien

AUSTRIA


Anmeldenummer:

018235221

Ihr Zeichen:

WIE217/16

Marke:

Drink more water, drop plastic

Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Waterdrop Microdrink GmbH

Laimgrubengasse 14

A-1060 Wien

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 15. Mai 2020 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage), die damit ein wesentlicher Bestandteil dieser Entscheidung wird.


Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 06. Juli 2020 fristgemäß Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Die Bezeichnung sei „nicht rein beschreibend“.

  2. Es handele sich um einen originellen Slogan, ein Wortspiel.

  3. Die Marke sei lediglich andeutend, so dass weitere Gedankenschritte zu deren Verständnis erforderlich seien. Die Bedeutung ergebe sich nicht ohne weiteres Nachdenken, vgl. EuGH zu „Pranahaus“.

  4. Es wird eine Einschränkung des Verzeichnisses angeboten.

  5. Die Waren der Klassen 5 und 32 würden sich von reinem Wasser unterscheiden.

  6. Die Waren der Klassen 21 können aus ganz unterschiedlichen Materialien bestehen, und nicht nur aus Plastik.



Entscheidung


Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.

Verfahrensgegenständliches Warenverzeichnis der Klassen 5, 21 und 32


5 Vitaminzusätze; Vitamintabletten; Vitaminpräparate; Vitamingetränke; Vitamin-Brausetabletten.


21 Karaffen; Gläser [Trinkgefäße]; Becher [Trinkgefäße]; Trinkgefäße; Flaschen; Glasflaschen; Isoliergefäße für Getränke; Isolierflaschen; Isolierbehälter für Getränke.


32 Vitaminhaltige Getränke, nicht für medizinische Zwecke; nichtalkoholische Getränke; alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Pulver für die Zubereitung von Getränken; Brausetabletten für Getränke.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an besonders versierte Fachkreise richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich bis hoch, weil insbesondere die gesundheitsbezogenen Waren der Klasse 5 sorgfältig ausgesucht werden.


Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der hier maßgebliche englisch-sprachige Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde.



Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „Drink more water, drop plastic


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht die angemeldete Bezeichnung aus der o. g. Wortfolge, die zumindest für die englisch-sprachigen Muttersprachler ohne Weiteres mit der Bedeutung „Trinken Sie mehr Wasser, lassen Sie Plastik fallen“ verständlich ist. Offensichtich geht es vorliegend darum, mehr Wasser zu trinken, dabei aber gleichzeitig den Verbrauch von Plastik zu vermeiden, etwa den aus Plastikflaschen. Wasser soll daher offensichtlich aus Behältnissen mit anderen (umweltfreundlicheren) Materialien konsumiert werden.



Bezeichnung Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.


Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).

Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass sämtliche Waren der Klasse 21 solche Behältnisse nicht aus Plastik sind, aus denen Wasser konsumiert werden kann, was offensichtlich umweltfreundlicher sein soll und damit den Zeitgeist widerspiegelt. Die Waren der Klassen 5 und 32 sind entweder solche, die selber Wasser sind, wie etwa nichtalkoholische Getränke, oder solche, die in Form von Tabletten, Vitaminen, Pulver, Essenzen oder anderen Präparaten Wasser zugesetzt werden. Sie stehen daher zu der Bedeutung der Marke in einem engen Zusammenhang hinsichtlich einer gemeinsamen Wirkungsweise, etwa zur Verbesserung des Geschmacks oder hinsichtlich einer ergänzenden Vitaminaufnahme. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren andererseits.


Die Anmelderin trägt vor, die Marke sei lediglich andeutend, so dass weitere Gedankenschritte zu deren Verständnis erforderlich seien. Die Bedeutung ergebe sich nicht ohne Weiteres Nachdenken, dazu verweist sie auf das EuGH-Urteil zu „Pranahaus“. Die Anmelderin verkennt erstens, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen ist. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23. Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16). Zweitens sind angesprochene Verkehrskreise ebenfalls versierte Fachkreise, die die vom Amt dargelegte Bedeutung ebenfalls aufgrund ihrer vertieften Kenntnisse erkennen werden. Drittens überrascht der Hinweis auf das EuGH-Urteil „Pranahaus“ (die ursprüngliche Zurückweisung stammt im Übrigen ebenfalls von Unterzeichner), weil sie als schutzunfähig angesehen wurde. Damit kann das Urteil über die Schutzunfähigkeit einer Marke keine wesentliche Indizwirkung für die Schutzfähigkeit einer Marke haben.


Was eine mögliche Einschränkung des Verzeichnisses anbetrifft, reicht der Hinweis, dass diese nicht unbedingt und ausdrücklich erklärt wurde, sondern lediglich optional. Damit ist das verfahrensgegenständliche Waren- und Dienstleistungsverzeichnis maßgebend. Selbst wenn der vorgeschlagene Zusatz „ausgenommen Wasser“ in Klasse 32 aufgenommen würde, wären möglicherweise die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe g) UMV erfüllt, nämlich die der Täuschungsgefahr, weil in der Wiedergabe der Marke „Wasser“ enthalten ist, was im Anschluss daran im Verzeichnis ausdrücklich ausgenommen wird.


Unklar bleiben die Ausführungen auf Seite 5 der Stellungnahme in Bezug auf „reines Wasser“, was in den zu beurteilenden Klassen nicht verfahrensgegenständlich ist, sondern solches zur Aufnahme als Nahrungsmittel zur Befriedung des Durstes. Nicht schutzbegründend ist auch die weitere Argumentation, die Waren der Klassen 21 können aus ganz unterschiedlichen Materialien bestehen, und nicht nur aus Plastik. Genau deswegen sind diese Waren gerade nicht schutzfähig. Gerade diese sollen ja anstatt von Plastik erworben werden, etwa aus Gründen des Umweltschutzes.


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.


Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.


Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Die Anmelderin hat auch nicht dargelegt, auf welche Art und Weise das Zeichen ansonsten verstanden werden könnte. Eine Mehrdeutigkeit, die im Zusammenhang mit weiteren einschlägigen Faktoren eine Schutzfähigkeit begründen könnte, ist somit nicht gegeben.


Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „Drink more water, drop plastic“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.



Daher besteht der Ausdruck „Drink more water, drop plastic“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der angemeldeten Waren dienen können.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.


Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).


Zu der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung sei schutzfähig, weil es sich um einen „originellen Slogan, ein Wortspiel“ handele, ist festzustellen, dass sie dies noch nicht unterscheidungskräftig macht. Vielmehr muss beurteilt werden, ob es sich um eine sprachübliche Zusammensetzung handelt oder ob bei der Zusammensetzung ein überraschendes Element hinzukommt (o. g. Urteil „Postkantoor“, Rdnr. 100). Im vorliegenden Fall wurden lediglich mehrere verständliche Wörter zusammengefügt. Besonderheiten über eine sprachregelwidrige Bildung des Wortes bestehen somit nicht. Die Wortverbindung hat keinen diffusen, sondern behält ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt, der sich ohne weiteres Nachdenken ergibt.


Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.



Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren zu unterscheiden.



Ergebnis


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren zurückgewiesen.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Peter QUAY

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