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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 17/08/2020
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proventa Groß- und Einzelhandelsgesellschaft mbH & Co. KG Dresdener Str. 2-4 D-63667 Nidda ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018243903 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
LE Decor
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
proventa Groß- und Einzelhandelsgesellschaft mbH & Co. KG Dresdener Str. 2-4 D-63667 Nidda ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 29/05/2020 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet (Kopie der amtlichen Beanstandung in der Beilage):
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, LE Decor, würde von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als ein im Zusammenhang mit den Waren allgemeiner und üblicher Begriff wahrgenommen. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise tendenziell in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über diesen im betreffenden Sektor üblichen Begriff hinaus wahrnehmen, der allein dazu dient, den Verwendungszweck der betreffenden Waren hervorzuheben, namentlich dass diese Waren, wie z.B. die LEDs, Statuten, Dekorationen etc., für die Ausstattung beispielsweise von Räumen oder ganz allgemein für die Dekoration von etwas Bestimmten verwendet werden.
Mit dem Schreiben wurde der Anmelderin die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme mit einer Frist bis zum 04/08/2020 einzureichen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 243 903 für alle Waren zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Manuel LOCHER