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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 18/08/2020
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Roche Diagnostics GmbH Sandhofer Strasse 116 D-68305 Mannheim ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018244524 |
Ihr Zeichen: |
TM-40543-EM |
Marke: |
SEQCHIP |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Roche Diagnostics GmbH Sandhofer Strasse 116 D-68305 Mannheim ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 09/06/2020 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die beanstandeten Waren richten sich an biochemische beziehungsweise medizinische Fachkreise. Im vorliegenden Fall würden diese deutsch- sowie englischsprachigen Verkehrskreise das Zeichen folgendermaßen verstehen: Chromatin-Immunopräzipitation DNA-Sequenzierung.
Daher würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als direkten Hinweis auf Art, Beschaffenheit oder beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren wahrnehmen, nämlich in den Klassen 1 und 9 als verschiedene Arten von chemischen, biologischen und biochemischen Erzeugnissen für Wissenschafts- und Forschungszwecke sowie wissenschaftliche Apparate und Instrumente, Laborgeräte oder Computerhardware und -software zur Verwendung in dem Bereich der Chromatin-Immunopräzipitation DNA-Sequenzierung.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren eines Unternehmens von denen seiner Wettbewerber zu unterscheiden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als belobigende Aussage verstanden werden, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren hervorzuheben, nämlich dass die verschiedene Arten von chemischen, biologischen und biochemischen Erzeugnisse für Wissenschafts- und Forschungszwecke sowie wissenschaftliche Apparate und Instrumente, Laborgeräte oder Computerhardware und -software den Klassen 1 und 9 zur Verwendung in dem Bereich der Chromatin-Immunopräzipitation DNA-Sequenzierung besonders gut geeignet sind.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 244 524 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY